Was macht ein Betriebsrat, ab welcher Betriebsgröße kann er gewählt werden und welche Mitbestimmungsrechte hat er? Die wichtigsten Regeln nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
Kurzantwort: Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Belegschaft. In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten kann ein Betriebsrat gewählt werden. Er hat abgestufte Beteiligungsrechte – von der Information bis zur echten Mitbestimmung.
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Seine Rechte und Pflichten regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat wird nicht vom Arbeitgeber eingesetzt, sondern von der Belegschaft gewählt – die Initiative geht von den Beschäftigten aus.
Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten gewählt werden, von denen drei wählbar sind. Eine Pflicht zur Gründung besteht nicht – ob ein Betriebsrat gewählt wird, entscheidet die Belegschaft. Die Größe des Gremiums richtet sich nach der Beschäftigtenzahl: von einer Person (5–20 Beschäftigte) über drei (21–50) bis zu größeren Gremien in großen Betrieben.
Der Betriebsrat wird für vier Jahre gewählt; die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt. Die Kosten der Wahl und der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber. Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, genießen einen besonderen Kündigungsschutz und werden für die Betriebsratsarbeit freigestellt.
Die Rechte des Betriebsrats sind abgestuft:
Zu den mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten zählen unter anderem: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (etwa Überstunden und Kurzarbeit), Urlaubsgrundsätze, die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen sowie Fragen der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
