Betriebsrat: Aufgaben, Wahl & Mitbestimmungsrechte

June 1, 2026

Was macht ein Betriebsrat, ab welcher Betriebsgröße kann er gewählt werden und welche Mitbestimmungsrechte hat er? Die wichtigsten Regeln nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

Kurzantwort: Der Betriebsrat ist die gewählte Interessenvertretung der Belegschaft. In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten kann ein Betriebsrat gewählt werden. Er hat abgestufte Beteiligungsrechte – von der Information bis zur echten Mitbestimmung.

Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Seine Rechte und Pflichten regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Betriebsrat wird nicht vom Arbeitgeber eingesetzt, sondern von der Belegschaft gewählt – die Initiative geht von den Beschäftigten aus.

Ab welcher Größe ist ein Betriebsrat möglich?

Ein Betriebsrat kann in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten gewählt werden, von denen drei wählbar sind. Eine Pflicht zur Gründung besteht nicht – ob ein Betriebsrat gewählt wird, entscheidet die Belegschaft. Die Größe des Gremiums richtet sich nach der Beschäftigtenzahl: von einer Person (5–20 Beschäftigte) über drei (21–50) bis zu größeren Gremien in großen Betrieben.

Die Wahl

Der Betriebsrat wird für vier Jahre gewählt; die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre statt. Die Kosten der Wahl und der Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber. Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, genießen einen besonderen Kündigungsschutz und werden für die Betriebsratsarbeit freigestellt.

Die Beteiligungsrechte

Die Rechte des Betriebsrats sind abgestuft:

  • Informations- und Anhörungsrechte: etwa die zwingende Anhörung vor jeder Kündigung (§ 102 BetrVG) – eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
  • Mitwirkungsrechte: bei Versetzungen, Einstellungen und Eingruppierungen.
  • Echte Mitbestimmung: in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG – ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber hier nicht handeln.

Mitbestimmung nach § 87 BetrVG

Zu den mitbestimmungspflichtigen sozialen Angelegenheiten zählen unter anderem: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen, vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit (etwa Überstunden und Kurzarbeit), Urlaubsgrundsätze, die Einführung technischer Überwachungseinrichtungen sowie Fragen der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze.

Weiterführende Beiträge

Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat erleichtern

Eine HR-Software schafft Transparenz bei Arbeitszeiten, Anhörungen und Prozessen – eine gute Basis für die vertrauensvolle Zusammenarbeit. Geeignete Lösungen finden Sie im HR-Software-Vergleich.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Zurück zur Blog Startseite

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.