Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Was hineingehört, wie hoch die Abfindung ausfällt und warum eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld droht.
Kurzantwort: Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem frei vereinbarten Zeitpunkt – ohne Kündigungsfristen und ohne Kündigungsschutz. Er muss schriftlich geschlossen werden. Wichtig: Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert in der Regel eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld.
Im Aufhebungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Beschäftigte einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als bei einer Kündigung ist keine einseitige Erklärung nötig – beide Seiten stimmen zu. Dadurch lassen sich Beendigungszeitpunkt und Konditionen frei aushandeln.
Wie die Kündigung bedarf auch der Aufhebungsvertrag nach § 623 BGB der Schriftform. Eine Vereinbarung per E-Mail oder mündlich ist unwirksam. Beide Parteien müssen das Originaldokument eigenhändig unterschreiben.
Wer einen Aufhebungsvertrag schließt, löst das Arbeitsverhältnis aktiv mit auf – das führt nach § 159 SGB III in der Regel zu einer Sperrzeit von zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Zudem verkürzt sich die Anspruchsdauer. Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa eine ohnehin drohende betriebsbedingte Kündigung oder gesundheitliche Gründe.
Ein vollständiger Aufhebungsvertrag regelt unter anderem: den Beendigungszeitpunkt, eine etwaige Abfindung, eine Freistellung bis zum Austritt, die Abgeltung von Resturlaub und Überstunden, die Erteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses, die Rückgabe von Arbeitsmitteln sowie eine Ausgleichsklausel.
Eine gesetzliche Pflicht zur Abfindung besteht nicht – sie ist Verhandlungssache. Als Faustformel gilt häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtig, können aber über die Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden, da es sich um eine außerordentliche Einnahme handelt. Sozialversicherungsbeiträge fallen auf echte Abfindungen nicht an.
Ein allgemeines Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen gibt es nicht – ein unterschriebener Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich bindend. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht das Gebot des fairen Verhandelns betont: Wird eine Partei überrumpelt oder unzulässig unter Druck gesetzt, kann der Vertrag unwirksam sein.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
