Sechs Steuerklassen 2026 im Überblick: Wer gehört in I bis VI, welche Kombination passt für Ehepaare, wie funktioniert das Faktorverfahren und was bedeutet die geplante Abschaffung von III und V? Plus: Wechsel-Regeln über ELSTER und häufige Fehler.
Kurz & klar: In Deutschland gibt es 2026 weiterhin sechs Lohnsteuerklassen (§ 38b EStG). Welche Klasse gilt, hängt vom Familienstand, der Erwerbskonstellation und der Anzahl an Beschäftigungsverhältnissen ab. Die wichtigsten Steuerklassen: I für Ledige, II für Alleinerziehende, III/V oder IV/IV für Ehepaare, VI für Zweit-/Nebenjobs. Wechsel sind seit 2024 elektronisch über ELSTER möglich, einmal jährlich ohne Begründung. Geplant ist die Abschaffung des Steuerklassen-Modells III/V bis spätestens 2030 – ersetzt durch das Faktorverfahren in IV/IV. Wir geben den Überblick.
| Klasse | Wer gehört dazu? | Charakteristik 2026 |
|---|---|---|
| I | Ledige, geschiedene, dauernd getrennt lebende, verwitwete (nach Trauerjahr) | Standard für Singles, mittlerer Abzug |
| II | Alleinerziehende mit Kindergeldanspruch | Wie I plus Entlastungsbetrag (4.260 €/Jahr) |
| III | Verheiratet/eingetragene Lebenspartner, höher Verdienender; auch Verwitwete im Sterbejahr/Folgejahr | Niedrigster Abzug – nur in Kombi mit V |
| IV | Verheiratet/eingetragene Lebenspartner, beide annähernd gleich Verdienende | Wie zwei Klasse I, faire Aufteilung |
| IV mit Faktor | Wie IV, aber mit individuellem Faktor | Vermeidet Nachzahlung in der Steuererklärung |
| V | Verheiratet/eingetragene Lebenspartner, geringer Verdienender (Pendant zu III) | Höchster Abzug – hat oft Nachzahlungsrisiko |
| VI | Zweit- und weitere Beschäftigungsverhältnisse | Keine Freibeträge, höchster Abzug |
Steuerklasse I gilt für alle Beschäftigten, die nicht in eine andere Klasse fallen. Konkret: Ledige, geschiedene, dauernd getrennt lebende und verwitwete Personen (nach dem Trauerjahr in Klasse III). Bei einem Jahresbruttolohn von 36.000 € liegen die Lohnsteuer ca. bei 4.300 € plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Alleinerziehende mit Anspruch auf Kindergeld und mindestens einem im Haushalt lebenden Kind erhalten Steuerklasse II. Der Vorteil: zusätzlich zum Grundfreibetrag steht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 4.260 €/Jahr (Stand 2024/25, 2026 unverändert) plus 240 € für jedes weitere Kind. Antrag beim Finanzamt mit Nachweis der Haushaltszugehörigkeit.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können die Kombination III/V wählen, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere. In Klasse III gibt es:
Wichtig: Der Vorteil in III wird durch die hohe Abzugslast in V des anderen Partners (teilweise) kompensiert. Bei ähnlichem Einkommen lohnt sich III/V nicht.
Wenn beide Partner annähernd gleich viel verdienen, ist IV/IV die faire Wahl. Beide werden behandelt wie in Klasse I. Vorteil: Kein Nachzahlungsrisiko aus der Verdienst-Disbalance. Nachteil: Etwas höherer monatlicher Lohnsteuerabzug als bei optimaler III/V-Wahl.
Seit 2010 kann das Faktorverfahren nach § 39f EStG beantragt werden. Beispiel: Faktor 0,789 bedeutet, dass beide Partner nur 78,9 % der regulären Lohnsteuer abgeführt bekommen. Das spiegelt die voraussichtliche Jahressteuerlast wider und vermeidet die meisten Nachzahlungen in der Steuererklärung.
Vorteile:
Steuerklasse V ist die Kehrseite zu III. Der schlechter verdienende Ehepartner zahlt hier deutlich mehr Lohnsteuer als ein gleichgestellter Single in Klasse I. Es gibt:
In V landen oft die schlechter verdienenden Partner (statistisch überwiegend Frauen). Die Steuerklasse hat daher in den letzten Jahren viel politische Kritik geführt – daher die geplante Abschaffung.
Wer einen zweiten oder dritten sozialversicherungspflichtigen Job hat (kein Minijob), bekommt für den Zweitjob Steuerklasse VI. Charakteristisch:
Tipp: Wer einen Job-Wechsel plant, sollte den Antrag auf Beendigung des Zweitjobs vor Steuerklassen-Zuteilung des neuen Hauptjobs stellen.
Seit 2020 ist der Steuerklassenwechsel für Ehepaare flexibler:
Sonderfälle ermöglichen unterjährigen Wechsel:
Die Bundesregierung plant, die Steuerklassen III und V bis spätestens 2030 abzuschaffen. Ziel: Mehr Gerechtigkeit zwischen den Ehepartnern und Vermeidung des hohen Abzugs in V. Stattdessen sollen alle Verheirateten in Klasse IV mit dem Faktorverfahren landen. Der Gesetzentwurf ist seit 2024 in der politischen Diskussion – ein konkreter Inkrafttretens-Zeitpunkt steht aktuell (Mai 2026) noch nicht fest.
Die Steuerklasse hat direkten Einfluss auf den monatlichen Lohnsteuer-Abzug. Für Arbeitgeber relevant:
Bei falscher Steuerklasse können erhebliche Nachzahlungen oder Erstattungen entstehen – siehe unser Beitrag zur falschen Steuerklasse.
Welche Kombination ist die beste?
Die Wahl der richtigen Steuerklasse 2026 ist eine der wirkungsvollsten Stellschrauben für das monatliche Netto und die jährliche Steuerlast. Wichtig: Klassen III und V werden voraussichtlich bis 2030 abgeschafft – wer heute III/V wählt, sollte den Wechsel zu IV mit Faktor langfristig im Auge behalten. Für Arbeitgeber gilt: ELStAM-Abruf automatisieren, Wechsel sofort umsetzen, bei Fragen Steuerberater einbinden.
Weiterführend: Falsche Steuerklasse in der Lohnabrechnung | Steuerklassenwahl bei Ehepartnern
