Spesen 2026: Verpflegungsmehraufwand, Reisekosten und Tabellen für Inland & Ausland

May 20, 2026

Spesen 2026: BMF-Pauschalen für Inland (14/28 €) und Ausland (rund 40 Länder neu), Mahlzeitenkürzung 20/40 %, Übernachtung 20 €, Fahrtkosten 0,30 €/km – mit Berechnungsbeispielen und 5 Fehler-Checks.

Kurzantwort: Spesen sind der Sammelbegriff für berufliche Auswärtskosten, die Arbeitnehmer während Dienstreisen oder Auswärtstätigkeiten erstattet bekommen. 2026 gelten für Inland unverändert 14 € (8–24 h Abwesenheit) und 28 € (volle 24 h) Verpflegungspauschale; Übernachtung 20 € pauschal oder Beleg. Für rund 40 Länder hat das BMF zum 1.1.2026 die Auslandspauschalen neu festgesetzt. Bei vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeiten wird die Pauschale gekürzt: 20 % Frühstück, 40 % Mittag-/Abendessen.

Was sind Spesen? Begriff und Abgrenzung

Spesen ist umgangssprachlich der Sammelbegriff für berufliche Auswärtskosten. Steuer- und lohnrechtlich umfasst der Begriff drei zentrale Posten:

  • Verpflegungsmehraufwand – pauschal pro Tag der Auswärtstätigkeit.
  • Übernachtungskosten – tatsächliche Kosten oder pauschal.
  • Fahrtkosten – Kilometerpauschale oder tatsächliche Kosten (Ticket).

Rechtsgrundlage sind § 9 EStG (Werbungskosten) und § 3 Nr. 13 EStG (steuerfreie Arbeitgeber-Erstattung). Spesen sind beim Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei, solange die Pauschalen eingehalten werden.

Verpflegungsmehraufwand 2026: Inland

Die deutschen Inlands-Pauschalen bleiben 2026 unverändert:

AbwesenheitPauschaleVoraussetzung
weniger als 8 h0 €kein Anspruch
8 bis 24 h14 €An- und Abreisetag, eintägige Reisen
24 h (voller Kalendertag)28 €Zwischentage mehrtägiger Reisen

Bei mehrtägigen Reisen erhält der Arbeitnehmer pro An- und Abreisetag pauschal 14 €, unabhängig von der konkreten Abwesenheit. Wichtig: Maßgeblich ist nicht die Arbeitszeit, sondern die Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte und der Wohnung.

Auslandspauschalen 2026: was sich geändert hat

Mit dem BMF-Schreiben vom Dezember 2025 wurden ab 1.1.2026 rund 40 Länder neu bewertet. Maßgeblich sind die Lebenshaltungskosten und Preisentwicklungen vor Ort. Die Pauschalen werden zweistufig festgelegt: Voller Tag und An-/Abreisetag.

Beispiele für 2026 (volle Tage / An- und Abreisetage):

  • Frankreich (Paris): 58 € / 39 €
  • Vereinigte Staaten (New York): 66 € / 44 €
  • Spanien (Madrid): 41 € / 28 €
  • Schweiz: 64 € / 43 €
  • Niederlande: 47 € / 32 €

Vollständige Liste: BMF-Schreiben zum Verpflegungsmehraufwand 2026 – verlinkt unten.

Kürzung bei gestellten Mahlzeiten

Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber oder vom Hotel kostenlos gestellt, ist die Pauschale anteilig zu kürzen. Die Kürzung bezieht sich immer auf den vollen Tagessatz – nicht auf den anteiligen für An-/Abreisetage:

  • Frühstück: −20 % (Inland: −5,60 €)
  • Mittagessen: −40 % (Inland: −11,20 €)
  • Abendessen: −40 % (Inland: −11,20 €)

Beispiel: Bei einer dreitägigen Reise mit Hotel-Frühstück fällt der zweite (volle) Tag von 28 € auf 22,40 €.

Übernachtungskosten 2026

Bei Übernachtungen im Inland gelten:

  • Mit Beleg: tatsächliche Kosten (Brutto) steuerfrei erstattbar.
  • Ohne Beleg: pauschal 20 € pro Übernachtung (§ 9 Abs. 4a EStG).
  • Frühstückspreis: muss extra ausgewiesen werden, sonst pauschal 4,80 € (20 % von 24 €) aus dem Übernachtungspreis herausgerechnet.

Für Auslandsübernachtungen veröffentlicht das BMF eigene Pauschalen pro Land – analog zu den Verpflegungspauschalen.

Fahrtkosten und Kilometerpauschale

  • Pkw: 0,30 €/km (ohne Begrenzung der Kilometer).
  • Motorrad/Moped: 0,20 €/km.
  • ÖPNV/Bahn/Flug: tatsächliche Kosten gegen Beleg.
  • Mietwagen: tatsächliche Kosten plus Kraftstoff.

Dreimonatsfrist: wichtige Begrenzung

Verpflegungspauschalen sind beim selben auswärtigen Tätigkeitsort nur für maximal 3 Monate ununterbrochen steuerfrei (§ 9 Abs. 4a Satz 6 EStG). Nach der 3-Monats-Frist entfallen die Pauschalen – auch bei längeren Projekten. Eine Unterbrechung von mindestens 4 Wochen setzt die Frist zurück.

Spesen in der Lohnabrechnung: 5 wichtige Punkte

  • Steuerfrei nach § 3 Nr. 13 EStG: solange die Pauschalen nicht überschritten werden. Höhere Erstattungen sind voll lohnsteuerpflichtig.
  • Sozialabgabenfrei: parallel zur Steuerfreiheit (§ 1 SvEV).
  • Kürzung dokumentieren: Wer Mahlzeiten stellt, muss das nachweislich anteilig abrechnen.
  • Belege archivieren: Reisekostenabrechnung 10 Jahre aufbewahren (§ 147 AO).
  • Lohnkonto-Buchung: separate Lohnart für „Spesen steuerfrei" einrichten – Vermischung mit Lohn führt zu falschen SV-Beiträgen.

5 typische Fehler bei Spesenabrechnung

  • Pauschale doppelt zahlen bei An-/Abreisetag plus 14 € für die Anreise selbst – nur einmal pro Tag.
  • Mahlzeitenkürzung vergessen: gestelltes Hotel-Frühstück führt häufig zur Nachzahlung bei Lohnsteuerprüfungen.
  • 3-Monats-Frist überschritten: Lohnsteuer-Audit deckt das regelmäßig auf.
  • Übernachtungspauschale + Beleg: nur eines der beiden – nicht beide.
  • Auslandspauschale verwechselt: An-/Abreisetag und voller Tag haben unterschiedliche Sätze.

Weiterführende Beiträge

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.