Mit der 50-Euro-Freigrenze können Arbeitgeber steuer- und abgabenfreie Sachbezüge gewähren. Was zählt, welche Regeln für Gutscheine gelten und worauf bei der Freigrenze zu achten ist.
Kurzantwort: Sachbezüge sind geldwerte Vorteile in Form von Sachleistungen statt Bargeld. Bis zu einer Freigrenze von 50 Euro im Monat bleiben sie steuer- und sozialabgabenfrei (§ 8 Abs. 2 EStG). Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze – wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig.
Ein Sachbezug ist ein geldwerter Vorteil, den Beschäftigte zusätzlich zum Gehalt erhalten – nicht als Geld, sondern als Sachleistung. Typische Beispiele sind Gutscheine, Tankkarten, Waren oder vergünstigte Produkte des Arbeitgebers.
Sachbezüge bleiben bis zu 50 Euro pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei. Diese Grenze wurde 2022 von 44 auf 50 Euro angehoben. Entscheidend ist der Charakter als Freigrenze: Anders als bei einem Freibetrag führt schon eine geringfügige Überschreitung dazu, dass der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig wird.
Die Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Eine Umwandlung von Barlohn in Sachbezüge (Gehaltsumwandlung) ist nicht begünstigt.
Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als begünstigter Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bestimmte gesetzliche Vorgaben (Zahlungsdiensterecht) erfüllen. Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein – sonst handelt es sich um steuerpflichtigen Barlohn.
Sachbezüge müssen sauber dokumentiert und die 50-Euro-Grenze monatlich überwacht werden. Mehrere Sachbezüge in einem Monat werden zusammengerechnet. Eine lückenlose Erfassung verhindert, dass die Freigrenze unbemerkt überschritten wird.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.
