Wie lange darf die Probezeit dauern, welche Kündigungsfrist gilt und ab wann greift der Kündigungsschutz? Die wichtigsten Regeln zur Probezeit für Arbeitgeber und Beschäftigte.
Kurzantwort: Die Probezeit ist eine Erprobungsphase zu Beginn des Arbeitsverhältnisses. Sie darf höchstens sechs Monate dauern. Während der Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Der allgemeine Kündigungsschutz greift unabhängig davon erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
Die Probezeit gibt beiden Seiten die Möglichkeit zu prüfen, ob die Zusammenarbeit passt. Sie ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber in den meisten Arbeitsverträgen vereinbart. Inhaltlich ändert sich während der Probezeit nichts an Vergütung oder Pflichten – entscheidend sind vor allem die Kündigungsregeln.
Die Probezeit darf nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate betragen. Eine längere Probezeit ist unzulässig. Üblich sind drei bis sechs Monate; bei einfachen Tätigkeiten kann auch eine kürzere Probezeit sinnvoll sein.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden – und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende. Tarifverträge oder der Arbeitsvertrag können abweichende (auch längere) Fristen vorsehen. Auch in der Probezeit gilt die Schriftform nach § 623 BGB.
Wichtig: Probezeit und Kündigungsschutz sind zwei verschiedene Dinge. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – und nur in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten. In den ersten sechs Monaten ist daher in der Regel kein Kündigungsgrund erforderlich. Der besondere Kündigungsschutz (etwa für Schwangere oder schwerbehinderte Menschen) gilt jedoch von Anfang an.
Eine einfache Verlängerung über sechs Monate hinaus ist nicht möglich. In Ausnahmefällen – etwa bei längerer Krankheit während der Probezeit – kann das Ziel über eine Kündigung mit verlängerter Auslauffrist und entsprechender Bewährungschance erreicht werden. Eine pauschale Verlängerung der eigentlichen Probezeit bleibt jedoch unzulässig.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
