Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zum Mindestlohngesetz und erfahren, was bei der Anwendung in Ihrem Unternehmen zu beachten ist.
Vor der Einführung des Mindestlohns waren viele Arbeitnehmer:innen trotz einer Vollzeitbeschäftigung auf zusätzliche Unterstützung, wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld II angewiesen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Daher wurde immer häufiger ein gesetzlicher Mindestlohn gefordert. Andere europäische Länder, in denen es entsprechende Regelungen bereits länger gab, wurden dabei als Beispiel herangezogen. Die öffentlichen Debatten führten schließlich ab dem 01. Januar 2015 zur Einführung des Mindestlohngesetzes.
Der Mindestlohn ist die geringste rechtlich erlaubte Bezahlung für abhängig Beschäftigte und darf bis auf wenige Ausnahmen nicht unterschritten werden. Diese Grenze kann sich dabei auf den Stundenlohn oder bei einer Vollzeitbeschäftigung auf den Monatslohn beziehen.
In Deutschland gibt es tarifliche Lohnuntergrenzen in einigen Branchen bereits seit 1996. Tarifliche Mindestlöhne werden in Tarifverträgen geregelt und gelten nur für die jeweiligen Branchen bzw. Berufsgruppen. Ist ein solcher tariflicher Mindestlohn festgelegt, müssen Arbeitgeber:innen diesen entsprechend zahlen. Der gesetzliche Mindestlohn darf dabei nicht unterschritten werden.
Zunächst gilt der gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer:innen über 18 Jahren. Dazu zählen Rentner, Minijobber:innen, ausländische Beschäftigte, Saisonarbeiter:innen und volljährige Schüler:innen. Folgende Personengruppen haben keinen Anspruch:
Die Kontrolle liegt bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht werden mit bis zu 30.000 Euro geahndet, das Nichtzahlen des Mindestlohns mit bis zu 500.000 Euro und Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren.
| Verstoß | Maximales Bußgeld | Zusätzliche Folge |
|---|---|---|
| Verletzung Dokumentationspflicht | 30.000 € | Behördliche Anordnung |
| Mindestlohn nicht gezahlt | 500.000 € | Ausschluss öffentliche Aufträge |
| Subunternehmerhaftung | Nachzahlung + 500.000 € | Reputationsschaden |
