Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld: Voraussetzungen und Ablauf

June 1, 2026

Kurzarbeit reduziert vorübergehend die Arbeitszeit bei Arbeitsausfall. Voraussetzungen, Höhe des Kurzarbeitergelds, Anzeige bei der Agentur für Arbeit und der Ablauf – für Arbeitgeber erklärt.

Kurzantwort: Kurzarbeit bedeutet die vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit bei erheblichem Arbeitsausfall. Das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Lohnausfalls aus – in der Regel 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Kurzarbeit muss vereinbart und bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Was ist Kurzarbeit?

Bei Kurzarbeit wird die reguläre Arbeitszeit vorübergehend reduziert – bis hin zur „Kurzarbeit Null“, bei der gar nicht gearbeitet wird. Ziel ist es, in wirtschaftlich schwierigen Phasen Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten. Den Lohnausfall fängt das Kurzarbeitergeld (KUG) teilweise auf.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht.
  • Der Ausfall ist vorübergehend und nicht vermeidbar.
  • Im jeweiligen Monat ist mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen (Schwellenwerte können sich durch Sonderregelungen ändern).
  • Die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, und der Arbeitsausfall wurde der Agentur für Arbeit angezeigt.

Höhe des Kurzarbeitergelds

Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz; leben Kinder im Haushalt, sind es 67 Prozent. Berechnet wird die Differenz zwischen dem normalen Nettoentgelt und dem reduzierten Entgelt während der Kurzarbeit. Viele Arbeitgeber stocken das KUG freiwillig oder per Tarifvertrag auf.

Kurzarbeit muss vereinbart werden

Kurzarbeit kann nicht einseitig angeordnet werden. Sie muss auf einer rechtlichen Grundlage beruhen – etwa einer Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung (mit Zustimmung des Betriebsrats) oder einem Tarifvertrag. Ohne wirksame Grundlage ist die Einführung von Kurzarbeit unzulässig.

Der Ablauf in der Praxis

Der Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall schriftlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an. Nach Prüfung der Voraussetzungen rechnet er das Kurzarbeitergeld zunächst selbst ab und zahlt es mit der Entgeltabrechnung aus; anschließend wird es ihm von der Agentur für Arbeit erstattet. Die reguläre Bezugsdauer beträgt bis zu zwölf Monate und kann durch Rechtsverordnung verlängert werden.

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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.