Wann muss man sich krankmelden, ab wann ist ein Attest nötig und wie funktioniert die elektronische AU (eAU)? Plus: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – kompakt erklärt.
Kurzantwort: Bei Krankheit müssen Beschäftigte den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren. Eine ärztliche Bescheinigung ist spätestens am vierten Krankheitstag vorzulegen – der Arbeitgeber kann sie aber schon ab dem ersten Tag verlangen. Für gesetzlich Versicherte läuft der Nachweis seit 2023 über die elektronische AU (eAU).
Wer arbeitsunfähig erkrankt, muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel vor Arbeitsbeginn – mitteilen, ebenso die voraussichtliche Dauer. Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Die Form (Telefon, E-Mail) kann der Betrieb regeln.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist grundsätzlich spätestens am vierten Tag der Erkrankung vorzulegen. Der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, das Attest bereits ab dem ersten Krankheitstag zu verlangen – eine Begründung ist dafür nicht erforderlich. Entsprechende Regelungen finden sich oft im Arbeitsvertrag.
Seit dem 1. Januar 2023 gilt für gesetzlich Versicherte das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Die Arztpraxis übermittelt die Krankschreibung digital an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Daten elektronisch ab. Der gelbe Papierschein entfällt damit für die meisten Beschäftigten. Die Pflicht, sich krankzumelden, bleibt aber bestehen – nur der Nachweis läuft digital. Privat Versicherte sowie bestimmte Sonderfälle nutzen weiterhin die Papierbescheinigung.
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit haben Beschäftigte nach § 3 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) in voller Höhe. Voraussetzung ist eine Wartezeit von vier Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis. Dauert die Erkrankung länger, zahlt die gesetzliche Krankenkasse anschließend Krankengeld. Bei derselben Erkrankung beginnt der Sechs-Wochen-Zeitraum nicht automatisch neu.
Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeeter während des Urlaubs, werden die durch ein Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) – die betroffenen Urlaubstage können später erneut genommen werden.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
