Erholungsbeihilfe 2026: Arbeitgeber können pro Jahr bis 156 € für Mitarbeitende, 104 € für den Ehe- oder Lebenspartner und 52 € je Kind mit 25 % pauschal versteuern. Für Beschäftigte ist der Betrag netto steuer- und beitragsfrei. Voraussetzungen, Nachweise, Rechenbeispiel und Lohnabrechnung.
Kurz beantwortet: Die Erholungsbeihilfe ist ein freiwilliger Urlaubszuschuss des Arbeitgebers. 2026 darf er pro Kalenderjahr bis zu 156 € für den Mitarbeitenden, 104 € für den Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und 52 € je Kind mit 25 % pauschaler Lohnsteuer versteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG). Die Pauschalsteuer trägt in der Regel der Arbeitgeber, für Beschäftigte kommt der Betrag dann brutto wie netto an und ist sozialversicherungsfrei. Bedingung: Das Geld wird für Erholung verwendet und im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub gezahlt. Eine Familie mit zwei Kindern kann so bis zu 364 € pro Jahr erhalten.
Stand: Oktober 2026. Die Höchstbeträge sind seit Jahren unverändert und gelten auch 2026.
| Begünstigte Person | Höchstbetrag pro Jahr | Lohnsteuer | Sozialversicherung |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmer/in | 156 € | 25 % pauschal | beitragsfrei* |
| Ehe- oder eingetragener Lebenspartner | 104 € | 25 % pauschal | beitragsfrei* |
| je Kind | 52 € | 25 % pauschal | beitragsfrei* |
| Betrag über den Höchstgrenzen | – | regulär nach ELStAM | beitragspflichtig |
*nur, wenn die Pauschalsteuer mit der Entgeltabrechnung des Auszahlungsmonats tatsächlich erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 SvEV).
Wichtig: Die Grenzen gelten je Person und Kalenderjahr und werden getrennt betrachtet. Wird der Höchstbetrag überschritten, entfällt die Pauschalierung für die gesamte Beihilfe dieser Person, nicht nur für den Mehrbetrag; sie ist dann insgesamt als sonstiger Bezug zu versteuern. Der Arbeitgeber sollte deshalb exakt bei oder unter den Grenzen bleiben.
Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Leistung. Ein Anspruch kann sich nur aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben – oder aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der Arbeitgeber sie vergleichbaren Kolleginnen und Kollegen zahlt. Mitarbeitende fragen sie am besten vor einem geplanten Urlaub bei HR oder der Geschäftsführung an.
So oft wie gewünscht, solange die Summe aller Zahlungen im Kalenderjahr die Höchstbeträge nicht übersteigt. Beispiel: 80 € vor dem Sommerurlaub und 76 € vor dem Herbsturlaub ergeben zusammen 156 € und sind vollständig pauschalierbar.
Anders als etwa beim Jobticket- oder Internetzuschuss verlangt das Gesetz bei der Erholungsbeihilfe nicht, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Steuerlich ist auch eine Barlohnumwandlung möglich. Klären Sie eine solche Gestaltung aber vorab mit Ihrer Steuerkanzlei, insbesondere wegen arbeitsrechtlicher Fragen.
Ein Reisebeleg ist nicht zwingend. In der Praxis reicht eine schriftliche Erklärung des Mitarbeitenden, dass er im Zeitraum X Urlaub zur Erholung nimmt, zusammen mit dem genehmigten Urlaubsantrag. Belastbarer ist zusätzlich eine Buchungsbestätigung oder Rechnung. Bewahren Sie Erklärung, Urlaubsantrag und Abrechnung in der Personalakte auf. Für Partner und Kinder sollte die Erklärung angeben, dass sie mitreisen bzw. sich erholen.
Mitarbeiterin, verheiratet, zwei Kinder, ohne Kirchensteuer:
| Position | Betrag |
|---|---|
| Erholungsbeihilfe (156 + 104 + 2 × 52) | 364,00 € |
| Pauschale Lohnsteuer 25 % | 91,00 € |
| Solidaritätszuschlag 5,5 % der Pauschalsteuer | 5,01 € |
| Kosten Arbeitgeber gesamt | 460,01 € |
| Netto bei der Mitarbeiterin | 364,00 € |
Zum Vergleich: Damit bei einem Gehaltsplus 364 € netto ankommen, müsste der Arbeitgeber je nach Steuerklasse oft 750 € und mehr inklusive Arbeitgeberanteilen aufwenden. Bei Kirchensteuerpflicht kommt pauschale Kirchensteuer hinzu (Satz je nach Bundesland).
Urlaubsgeld ist regulärer Arbeitslohn und voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Erholungsbeihilfe ist nur mit 25 % pauschal belastet und beitragsfrei, ist aber auf 156/104/52 € begrenzt und an den Erholungszweck gebunden. Beides lässt sich kombinieren.
Praxis-Tipp: Mit Taxmaro sammeln Sie Urlaubsantrag und Erklärung zur Erholungsbeihilfe direkt in der digitalen Personalakte und übergeben die Lohnart strukturiert an das Lohnprogramm Ihrer Kanzlei.
