Urlaubsgeld: Was Arbeitgeber wissen müssen

September 30, 2025

Das Urlaubsgeld gehört zu den beliebtesten Zusatzleistungen in Deutschland. Es ist eine freiwillige oder tariflich geregelte Sonderzahlung, die Arbeitnehmer zusätzlich zum normalen Gehalt erhalten können. Für Arbeitgeber ist es ein wichtiges Instrument zur Mitarbeiterbindung und Motivation. Doch wie viel und wie oft darf gezahlt werden, wie ist es zu dokumentieren, wie wird es in der Lohnabrechnung dargestellt – und ist Urlaubsgeld steuerlich vorteilhaft im Vergleich zu anderen Bonuszahlungen?

Was ist Urlaubsgeld?

  • Definition: Urlaubsgeld ist eine zusätzliche finanzielle Leistung des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Jahresurlaub gezahlt wird.
  • Rechtslage: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Anspruch besteht nur, wenn es:

- im Arbeitsvertrag,

- im Tarifvertrag, oder

- in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Wie viel Urlaubsgeld darf gezahlt werden?

Die Höhe des Urlaubsgelds ist nicht gesetzlich festgelegt. In der Praxis orientieren sich Arbeitgeber häufig an folgenden Modellen:

  • Pauschale Beträge (z. B. 300 € brutto pro Jahr)
  • Prozentuale Anteile des Monatsgehalts (z. B. 50 % oder 100 % eines Monatsgehalts)
  • Branchenspezifische Vorgaben: Laut Tarifverträgen im Metall- oder Chemiesektor sind Urlaubsgelder von mehreren hundert Euro üblich.

👉 Wichtig: Urlaubsgeld muss gleichbehandelt werden. Wenn es freiwillig gezahlt wird, sollten klare Kriterien (z. B. Betriebszugehörigkeit, Vollzeit/Teilzeit) definiert werden, um Konflikte mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu vermeiden.

Wie oft kann Urlaubsgeld gezahlt werden?

Grundsätzlich gibt es keine Einschränkung:

  • Üblich ist eine einmalige Zahlung pro Jahr – meist vor Beginn der Sommerferien.
  • Mehrfachzahlungen (z. B. Teilbeträge im Juni und Dezember) sind möglich, solange dies vertraglich geregelt oder klar kommuniziert wird.

Was müssen Arbeitgeber dokumentieren?

Damit Urlaubsgeld rechtssicher gezahlt wird, sollten Arbeitgeber Folgendes beachten:

  • Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung
  • Dokumentation in der Lohnbuchhaltung (Bruttobetrag, Auszahlungszeitpunkt, Empfänger)
  • Nachweis in den Entgeltunterlagen gemäß § 108 GewO (Lohnabrechnungspflicht)
  • Klarheit über Widerruf/Vorbehalt: Wird Urlaubsgeld nur freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt, sollte das schriftlich festgehalten werden („freiwillige Leistung, jederzeit widerrufbar“).

Urlaubsgeld in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung muss Urlaubsgeld als sonstiger Bezug ausgewiesen werden:

  • Steuerpflicht: Urlaubsgeld ist voll steuerpflichtig. Es wird nach der Jahreslohnsteuertabelle versteuert.
  • Sozialversicherung: Urlaubsgeld ist in voller Höhe beitragspflichtig in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Kennzeichnung: In der Abrechnung sollte Urlaubsgeld separat als eigener Posten ausgewiesen werden (z. B. „Urlaubsgeld 2025“).

Ist Urlaubsgeld steuerlich vorteilhaft?

Im Vergleich zu anderen Bonuszahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder Leistungsboni) gilt:

  • Steuer- und SV-Pflicht: Urlaubsgeld wird genauso wie regulärer Arbeitslohn versteuert und ist beitragspflichtig.
  • Kein steuerlicher Vorteil gegenüber klassischen Bonuszahlungen.
  • Alternative steuerfreie Benefits: Arbeitgeber können jedoch prüfen, ob andere Zuwendungen attraktiver sind, z. B.:

- Sachbezüge bis 50 € monatlich steuerfrei (§ 8 Abs. 2 EStG)

- Gesundheitsförderung bis 600 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG)

- Jobticket oder betriebliche Altersvorsorge mit steuerlicher Förderung

👉 Urlaubsgeld eignet sich vor allem als traditionelle Anerkennung und Signal der Wertschätzung – steuerlich ist es aber nicht vorteilhafter als andere Boni.

Fazit

Urlaubsgeld ist eine freiwillige Zusatzleistung, die Unternehmen flexibel gestalten können. Arbeitgeber müssen es korrekt dokumentieren, in der Lohnabrechnung separat ausweisen und die vollen Steuer- und Sozialabgaben berücksichtigen. Während es steuerlich keinen Vorteil gegenüber anderen Bonuszahlungen bietet, ist Urlaubsgeld ein starkes Instrument, um Mitarbeiterbindung und Motivation zu fördern – vor allem dann, wenn es klar geregelt und transparent gehandhabt wird.

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Steffen Minier

Geschäftsführer von TAXMARO
Steffen Minier ist Geschäftsführer von TAXMARO, einem Softwareanbieter für Prozessoptimierung im Bereich Lohn- und Personalwesen. Er ist ausgebildeter Steuerberater und sammelte seine ersten beruflichen Erfahrungen bei KPMG in der Beratung und Prüfung mittelständischer Unternehmen. Die dort gewonnenen Einblicke in Finanzprozesse führten ihn zur Gründung seines ersten Unternehmens im Bereich der Online-Finanzbuchhaltung.