Zuschuss Kinderbetreuungskosten: Steuerfreie Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

September 9, 2025

Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist für viele Eltern eine zentrale Herausforderung. Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter dabei unterstützen, indem sie einen Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten zahlen. Doch welche Möglichkeiten gibt es, wie wirkt sich der Zuschuss steuerlich und sozialversicherungsrechtlich aus und was können Eltern tun, wenn der Arbeitgeber keinen Zuschuss zahlt?

Was sind Zuschüsse zu Kinderbetreuungskosten?

Ein Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung ist eine freiwillige Leistung, mit der Unternehmen ihre Mitarbeiter finanziell entlasten können. Er kann für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern gezahlt werden, z. B. für:

  • Kindergarten oder Krippe
  • Kindertagesstätte (Kita)
  • Tagesmutter oder Nanny

Wichtig: Der Zuschuss darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und nicht durch eine Gehaltsumwandlung ersetzt werden.

Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?

Ein Zuschuss zur Kinderbetreuung ist für Arbeitgeber freiwillig. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, diese Kosten zu übernehmen. Viele Unternehmen nutzen den Zuschuss jedoch als Instrument der Mitarbeiterbindung und Familienfreundlichkeit.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Zuschüsse des Arbeitgebers zu Kinderbetreuungskosten sind für Arbeitnehmer besonders attraktiv:

  • Steuerfrei (§ 3 Nr. 33 EStG), solange die Leistungen für die Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder gezahlt werden.
  • Sozialversicherungsfrei: Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an.
  • Arbeitgeber müssen die Zuschüsse in der Lohnabrechnung als steuer- und sozialversicherungsfreie Arbeitgeberleistung ausweisen.

Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber nichts zahlt

Trägt der Arbeitnehmer die Kosten selbst, können diese in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden:

  • Zwei Drittel der Betreuungskosten, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr, sind als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
  • Absetzbar sind nur tatsächliche Betreuungskosten (nicht z. B. für Verpflegung oder Unterricht).
  • Voraussetzung: Nachweis durch Rechnungen und unbare Zahlung (keine Barzahlungen).

Was Arbeitgeber beachten müssen

  • Zuschüsse müssen zweckgebunden direkt für Kinderbetreuung gezahlt werden.
  • Sie dürfen nicht Teil des regulären Gehalts sein.
  • Die Abrechnung erfolgt über die Lohnbuchhaltung mit Kennzeichnung als steuer- und beitragsfreie Leistung.
  • Für Arbeitgeber sind die Zahlungen als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

Fazit

Ein Zuschuss zu Kinderbetreuungskosten ist ein steuerfreier Vorteil für Arbeitnehmer und ein wirksames Instrument für Arbeitgeber, um Mitarbeiter zu unterstützen und die eigene Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern. Zahlt der Arbeitgeber nichts, können Eltern ihre Kinderbetreuungskosten zumindest in der Steuererklärung geltend machen. Mit einer digitalen Lösung wie Taxmaro lassen sich Arbeitgeberzuschüsse und steuerliche Vorteile rechtssicher in der Lohnabrechnung umsetzen.

Zurück zur Blog Startseite

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.