Wiedereingliederung 2026 nach dem Hamburger Modell: stufenweise Rückkehr nach längerer Krankheit. Rechtsgrundlagen § 74 SGB V und § 28 SGB IX. Krankengeld/Übergangsgeld statt Gehalt, BEM-Pflicht ab 6 Wochen Krankheit. Stufenplan, Lohnabrechnung, Förderwege und häufige Fehler erklärt.
Kurz & klar: Die Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell ermöglicht 2026 Arbeitnehmern nach längerer Krankheit den schrittweisen Rückweg in den Job – mit reduzierter Arbeitszeit, ärztlicher Begleitung und enger Abstimmung zwischen Arzt, Krankenkasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Rechtsgrundlage: § 74 SGB V (Stufenweise Wiedereingliederung) und § 28 SGB IX (bei Reha). Wichtig: Während der Wiedereingliederung gilt der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig – es gibt kein reguläres Gehalt, sondern Krankengeld der Krankenkasse oder Übergangsgeld der Rentenversicherung. Wir zeigen Ablauf, Voraussetzungen, Lohnabrechnung und häufige Fehler 2026.
Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein Verfahren, mit dem Mitarbeitende nach längerer Arbeitsunfähigkeit (typisch mehr als 6 Wochen) schrittweise an ihre normale Arbeitsleistung zurückkehren. Der Name „Hamburger Modell" stammt aus den 1970er Jahren – das Verfahren wurde dort erstmals systematisch erprobt.
Charakteristisch sind:
Ohne diese vier Bausteine kann das Verfahren nicht starten.
Ein typischer Stufenplan für eine Vollzeit-Stelle (40 Stunden):
| Phase | Stunden/Tag | Stunden/Woche | Dauer (typisch) |
|---|---|---|---|
| 1. Einstieg | 2–3 h | 10–15 h | 2 Wochen |
| 2. Steigerung | 4–5 h | 20–25 h | 2 Wochen |
| 3. Anpassung | 6 h | 30 h | 2 Wochen |
| 4. Vollbelastung | 8 h | 40 h | Ende des Verfahrens |
Dauer insgesamt: meist 6 Wochen bis 6 Monate. Verlängerung medizinisch möglich.
Der wichtigste Punkt: Während der Wiedereingliederung gilt der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig. Konsequenzen:
Der Arbeitgeber zahlt grundsätzlich keinen Lohn. In der Lohnabrechnung wird die Zeit als Wiedereingliederung bzw. arbeitsunfähig mit Krankengeldbezug ausgewiesen.
Beiträge laufen über die Krankenkasse bzw. den Reha-Träger – nicht über das reguläre Gehalt. Der Arbeitnehmer bleibt voll sozialversichert.
Manche Tarifverträge sehen einen AG-Zuschuss während der Wiedereingliederung vor, der die Lücke zwischen Krankengeld und Nettoeinkommen verkleinert. Prüfen: ist der Tarifvertrag anwendbar?
Drei Szenarien:
Der Arbeitnehmer gilt als arbeitsfähig und kehrt zur vollen Arbeitsleistung zurück. Ab diesem Tag reguläres Gehalt.
Wenn die Stufen langsamer durchlaufen werden müssen, kann der Plan verlängert werden. Krankengeld/Übergangsgeld läuft weiter (Krankengeld max. 78 Wochen pro 3-Jahres-Zeitraum für dieselbe Krankheit).
Bei Verschlechterung: Wiedereingliederung wird beendet, Arbeitnehmer bleibt arbeitsunfähig. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Überlegungen zu Berufsunfähigkeitsrente oder krankheitsbedingter Kündigung (mit erschwerten Voraussetzungen, BEM-Pflicht).
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist die vorgelagerte Pflicht des Arbeitgebers, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen krank war (durchgehend oder zusammengezählt). Die Wiedereingliederung ist ein mögliches Ergebnis des BEM.
Mehr Details: Personalgespräch 2026 | Krankmeldung 2026.
Direkte Zuschüsse für den Arbeitgeber sind selten, aber die Entlastung durch Übernahme der Lohnkosten und Förderprogramme stellt einen klaren Vorteil dar.
Die Wiedereingliederung 2026 nach dem Hamburger Modell ist ein bewährtes Instrument für die schrittweise Rückkehr nach längerer Krankheit. Arbeitgeber profitieren von der Lohnkosten-Übernahme durch Krankenkasse/Rentenversicherung und einer strukturierten Rückkehr, die das Risiko erneuter Ausfälle deutlich senkt. Pflicht ist die Mitwirkung am Wiedereingliederungsplan und die Achtung der Fürsorgepflicht. Aus Lohnabrechnungs-Sicht: weiter als arbeitsunfähig führen, Krankengeld/Übergangsgeld separat ausweisen, ggf. tarifliche Aufstockung beachten.
Weiterführend: Krankmeldung 2026 | Personalgespräch 2026 | Burnout: Risikogruppen & Lohnabrechnung
