Werkstudentenvertrag 2026: SV-Privileg, 20-Stunden-Regel und Lohnabrechnung

May 27, 2026

Werkstudierende profitieren von einem besonderen Sozialversicherungs-Status: Nur Rentenversicherungsbeiträge fallen an. Voraussetzung ist die Einhaltung der 20-Stunden-Regel während der Vorlesungszeit. Dieser Pillar erklärt den Werkstudentenvertrag, Lohnabrechnung und alle Fallstricke 2026.

Kurzantwort: Ein Werkstudentenvertrag ist ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer immatrikulierten Hochschulstudierenden. Werkstudierende profitieren vom sogenannten Werkstudent-Privileg: In der Sozialversicherung sind sie kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, müssen aber Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Voraussetzung: Während der Vorlesungszeit dürfen sie höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien ist die Wochenstundenzahl unbegrenzt. Bei mehr als 26 Wochen pro Jahr über 20 Stunden entfällt das Privileg rückwirkend.

Was ist ein Werkstudentenvertrag?

Ein Werkstudentenvertrag ist ein normaler, in der Regel befristeter Arbeitsvertrag – mit der Besonderheit, dass die Mitarbeitende an einer Hochschule, Universität oder Fachhochschule immatrikuliert ist. Das eröffnet steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorteile für beide Seiten:

  • Für Werkstudierende – höheres Netto, da nur Rentenversicherungsbeiträge anfallen
  • Für Arbeitgeber – günstigere Arbeitgeber-Anteile, flexible Einsatzmöglichkeiten, Talentpipeline für später

Werkstudent-Privileg in der Sozialversicherung

Das Werkstudent-Privileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V) gilt für Studierende, deren Erwerbstätigkeit hinter ihrem Studium zurücktritt. Konkret:

VersicherungszweigWerkstudentNormaler Arbeitnehmer
KrankenversicherungFreiPflicht (~7,3 % AN-Anteil)
PflegeversicherungFreiPflicht (~1,7 % AN-Anteil)
ArbeitslosenversicherungFreiPflicht (~1,3 % AN-Anteil)
RentenversicherungPflicht (9,3 % AN-Anteil)Pflicht (9,3 % AN-Anteil)

Bei einem Brutto von 1.500 €/Monat zahlt eine Werkstudentin nur rund 140 € SV-Beiträge, ein normaler Arbeitnehmer rund 300 €. Der Unterschied zum Netto ist deutlich.

Die 20-Stunden-Regel

Damit das Werkstudent-Privileg gilt, muss die wöchentliche Arbeitszeit in der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreiten. In den Semesterferien gibt es keine Beschränkung. Konkrete Regeln:

  • Vorlesungszeit: max. 20 h/Woche – auch bei mehreren Arbeitgebern gilt die Gesamtsumme
  • Vorlesungsfreie Zeit: unbegrenzt – Vollzeit-Tätigkeit möglich
  • 26-Wochen-Regel – Wer im Jahr mehr als 26 Wochen über 20 Stunden arbeitet, verliert das Privileg rückwirkend
  • Mehr als 20 h punktuell – erlaubt, solange die Erwerbstätigkeit insgesamt hinter dem Studium zurücktritt
  • Nachtschicht / Wochenend-Schicht – Achtung: Wer überwiegend abends/nachts arbeitet, kann das Privileg verlieren, weil das Studium nicht mehr Schwerpunkt ist

Lohnsteuer bei Werkstudierenden

Werkstudierende werden lohnsteuerrechtlich behandelt wie normale Arbeitnehmer – mit ELStAM-Daten, Steuerklasse und Lohnsteuertabelle. Bei einem Jahres-Brutto unter dem Grundfreibetrag (ca. 12.096 € für 2026) zahlen sie faktisch keine Einkommensteuer und können die einbehaltene Lohnsteuer über die Steuererklärung zurückbekommen. Bei einem typischen Werkstudenten-Lohn von 12-18 €/Stunde und 20 h/Woche ergibt sich ein Monats-Brutto von 1.040 - 1.560 €.

Wichtige Vertragsbestandteile

  1. Bezeichnung als Werkstudent – klar im Vertragstitel
  2. Status Immatrikulation – Pflicht zur Vorlage der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung jedes Semester
  3. Wochenstunden – maximal 20 in der Vorlesungszeit, Klausel zur Aufstockung in Semesterferien
  4. Vergütung – mindestens Mindestlohn, in der Praxis 12-18 €/h
  5. Befristung – meist gekoppelt an das Studium, längstens bis zum Studienende
  6. Kündigungsfrist – nach § 622 BGB oder günstigere vertragliche Regelung
  7. Probezeit – üblich 3-6 Monate
  8. Urlaub – anteilig nach Wochenarbeitstagen
  9. Krankheits-Lohnfortzahlung – ja, nach EFZG (gleiche Regeln wie Vollzeit)

Häufige Fallstricke

  • Exmatrikulation während des Vertrags – sofortiger Verlust des Werkstudent-Privilegs; Übergang in reguläre SV-Pflicht ab dem Tag der Exmatrikulation
  • Master-Studierende – Werkstudent-Privileg gilt auch im Master-Studium, sofern Erwerbstätigkeit Nebensache bleibt
  • Promotion – kein Werkstudent-Privileg in der Regel; Doktoranden sind sozialversicherungspflichtig
  • Internationale Studierende – Aufenthaltstitel beachten; arbeitsrechtlich gelten häufig zusätzliche Beschränkungen (z.B. 140-Tage-Regel pro Jahr für Nicht-EU-Bürger)
  • Werkstudent vs. Praktikant – Pflichtpraktikum kein Werkstudentenverhältnis; Mindestlohn entfällt unter Bedingungen
  • Werkstudent vs. Minijob – Minijob ist eine Verdienstgrenze (~603 €/Monat 2026), Werkstudent eine Stundengrenze; meist günstiger als Werkstudent

Werkstudent und Urlaubsanspruch

Werkstudierende haben den gleichen anteiligen Urlaubsanspruch wie andere Teilzeitkräfte: Vollzeit-Anspruch × eigene Arbeitstage ÷ 5. Bei einer 4-Tage-Woche mit 20 Stunden und 30 Tagen Vollzeitanspruch ergeben sich 24 Urlaubstage. Wer nur an wenigen unregelmäßigen Tagen arbeitet, errechnet den Anspruch über die Stundenmethode: Wochenstunden × 30 ÷ 40 Stunden.

Lohnsteuerlich relevante Sonderfälle

Wenn die Werkstudentin ein zusätzliches Stipendium oder Bafög bezieht, beeinflusst das die Steuererklärung, nicht aber das Werkstudent-Privileg. Auch ein paralleler Minijob neben dem Werkstudenten-Job ist möglich, solange die Gesamtarbeitszeit in der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht übersteigt. Wer im Auslandssemester arbeitet, sollte das Werkstudent-Privileg vorab mit der Krankenkasse klären – bei Studium außerhalb der EU kann es entfallen.

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • Immatrikulationsbescheinigung – jedes Semester anfordern; Ablauf führt zu SV-Statuswechsel
  • SV-Anmeldung mit Personengruppe 106 – beim Beschäftigungsbeginn, DEÜV-konform
  • Arbeitszeit dokumentieren – 20-Stunden-Regel monatlich prüfen und in Lohnabrechnung erfassen
  • Wechsel Vorlesungszeit / Semesterferien – sauber in Lohnsoftware abbilden
  • Bei Statuswechsel – z.B. Exmatrikulation oder 26-Wochen-Überschreitung – DEÜV-Ummeldung auf Personengruppe 101 (regulär) sofort
  • Lohnsteuer und ELStAM – wie bei regulären Arbeitnehmern
  • Jahresentgeltbescheinigung – für die Steuererklärung des Werkstudenten

Fazit

Der Werkstudentenvertrag ist eine sehr attraktive Beschäftigungsform für beide Seiten – aber komplex in der Lohnabrechnung wegen 20-Stunden-Regel, Vorlesungszeit-Unterscheidung und Statuswechseln. Fehler kosten meist nicht nur Geld, sondern rückwirkend volle SV-Beiträge. Mit einer modernen Lohnsoftware wie Taxmaro werden Studien-Stati, Arbeitszeiten und Semester-Phasen automatisch überwacht, das Werkstudent-Privileg korrekt verbucht und bei Statuswechseln rechtzeitig DEÜV-Ummeldungen ausgelöst – ohne dass HR ständig manuell tracken muss.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.