Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ist eine der zentralen Pflichten jedes Arbeitgebers in Deutschland. Wer diese Pflicht verletzt, riskiert nicht nur hohe Nachzahlungen und Bußgelder, sondern auch persönliche Haftung bis hin zur Strafbarkeit.
Die Beiträge gelten als treuhänderisch einbehaltenes Geld – das macht Versäumnisse besonders kritisch.
Auch wenn eine GmbH oder UG haftungsbeschränkt ist: Bei Nichtabführung von Lohnsteuer oder Sozialabgaben kann der Geschäftsführer privat haftbar gemacht werden. Selbst im Insolvenzfall entgeht er dieser Haftung nicht.
Arbeitgeber müssen Lohnsteuer bis zum 10. des Folgemonats und Sozialversicherungsbeiträge bis zum drittletzten Bankarbeitstag abführen. Versäumnisse führen zu hohen Nachzahlungen, persönlichen Haftungsrisiken und sogar strafrechtlichen Konsequenzen. Eine saubere und fristgerechte Lohnbuchhaltung schützt vor diesen Risiken – moderne Tools wie Taxmaro helfen Arbeitgebern, ihre Pflichten sicher und automatisiert zu erfüllen.
| Pflicht | Frist | Folge bei Verstoß |
|---|---|---|
| Lohnsteuer (§ 38 EStG) | 10. des Folgemonats | Säumniszuschläge, § 370 AO (Steuerhinterziehung) |
| SV-Beiträge (§ 23 SGB IV) | Drittletzter Bankarbeitstag | Säumniszuschläge, § 266a StGB |
| Persönliche Haftung GF | Laufend | § 69 AO – Privatvermögen |
| Säumniszuschlag | Pro Monat | 1 % der Beitragsschuld |
| Strafrahmen | — | Geld- oder Freiheitsstrafe |
