Verpflegungsmehraufwand 2025 – Gesetzliche Pauschalen und Lohnabrechnung

October 7, 2025

Der Verpflegungsmehraufwand ist eine steuerfreie Pauschale, mit der Arbeitnehmer:innen zusätzliche Verpflegungskosten bei beruflichen Auswärtstätigkeiten erstattet bekommen. Ob Dienstreise, Montageeinsatz oder Auslandstermin – die Pauschalen 2025 regeln klar, welche Beträge steuerfrei sind, wann Kürzungen erfolgen und wie Arbeitgeber die Zahlungen korrekt in der Lohnabrechnung abbilden.

Was ist der Verpflegungsmehraufwand?

Der Verpflegungsmehraufwand ist eine steuerliche Pauschale, die Arbeitnehmer:innen bei beruflich bedingten Auswärtstätigkeiten für zusätzliche Verpflegungskosten erhalten können. Er gilt zum Beispiel bei Dienstreisen, Montagetätigkeiten oder vorübergehender Arbeit an einem anderen Einsatzort. Ziel ist es, den finanziellen Mehraufwand auszugleichen, der entsteht, wenn nicht zuhause gegessen werden kann.

Gesetzliche Pauschalen in Deutschland 2025

Die Pauschalen sind bundesweit einheitlich geregelt (§ 9 Abs. 4a EStG) und betragen auch 2025:

  • 28 € pro Tag bei Abwesenheit von mindestens 24 Stunden.
  • 14 € pro Tag bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden.
  • 14 € am An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen – unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer.

Wichtig:

Bei gestellten Mahlzeiten (z. B. Frühstück im Hotel oder Mittagessen auf einer Konferenz) sind Kürzungen der Pauschale vorzunehmen:

  • Frühstück: 20 % Kürzung (5,60 €)
  • Mittag- oder Abendessen: 40 % Kürzung (11,20 €)
  • Pauschalen sind steuerfrei, wenn sie innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen gezahlt werden.
  • Bei längeren Einsätzen am selben Ort gilt die 3-Monatsfrist – danach entfällt der steuerfreie Anspruch, sofern keine Unterbrechung von mindestens 4 Wochen erfolgt.

Verpflegungsmehraufwand im Ausland

Für Auslandsreisen gelten länder- und städtespezifische Pauschalen, die das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich veröffentlicht. Die Beträge sind meist höher als in Deutschland, um die unterschiedlichen Lebenshaltungskosten abzubilden.

Grundsätze 2025:

  • Die Pauschalen werden für jedes Land und in vielen Fällen sogar für einzelne Großstädte festgelegt.

Auch im Ausland gilt:

  • Abwesenheit ≥ 24 Stunden → voller Auslandssatz
  • Abwesenheit > 8 Stunden oder An-/Abreisetag → 2/3 des Auslandssatzes
  • Mahlzeitenkürzung: Prozentsätze wie in Deutschland (20 % Frühstück, 40 % Mittag/Abendessen) werden vom jeweiligen Auslandssatz berechnet.
  • Bei mehrtägigen Aufenthalten im Ausland wird das Land des überwiegenden Aufenthalts angesetzt.

Beispiele für Pauschalen 2025 (volle Tagespauschale bei ≥ 24 Stunden Abwesenheit):

  • Österreich: 40 €
  • Schweiz: 64 €
  • USA (New York City): 74 €
  • Frankreich (Paris): 62 €
  • Polen: 35 €

Die vollständige Liste der Auslandsverpflegungspauschalen wird jährlich im BMF-Schreiben veröffentlicht.

Abbildung in der Lohnabrechnung

Für die Lohnabrechnung gelten folgende Punkte:

  1. Steuerfreie Auszahlung

a. Steuerfreie Inlands- und Auslandsverpflegungspauschalen werden getrennt erfasst, z. B. als „Verpflegungsmehraufwand Inland“ und „Verpflegungsmehraufwand Ausland“.

  1. Kürzung bei Mahlzeitengestellung

a. Die Kürzungsbeträge werden vom jeweiligen Inland- oder Auslandssatz berechnet.

  1. Überschreitung der Pauschalen

a. Höhere Erstattungen sind steuer- und beitragspflichtig; der übersteigende Betrag muss als Arbeitslohn verbucht werden.

  1. Währungsumrechnung

a. Auslandsbeträge werden immer in Euro ausgezahlt – Umrechnung anhand der BMF-Tabellenwerte, nicht anhand tagesaktueller Wechselkurse.

  1. Dokumentationspflichten

a. Für jede Auslandsreise: Länder, Aufenthaltsorte, Uhrzeiten der Abwesenheit und gestellte Mahlzeiten dokumentieren.

Praxisbeispiel Ausland

Ein Mitarbeiter reist von Montag bis Donnerstag nach Paris (Dienstreise, Hotel mit Frühstück, Mittagessen wird gestellt):

  • Montag (Anreise): 2/3 von 62 € = 41,33 € – Kürzung Mittagessen (40 % von 62 € = 24,80 €) → Auszahlung 16,53 €
  • Dienstag & Mittwoch (voller Tag): 62 € – Kürzung Frühstück (12,40 €) und Mittagessen (24,80 €) → Auszahlung 24,80 € pro Tag
  • Donnerstag (Abreise): 41,33 € – Kürzung Frühstück (12,40 €) → Auszahlung 28,93 €

Gesamtauszahlung steuerfrei: 95,06 €

Fazit

Der Verpflegungsmehraufwand – ob Inland oder Ausland – ist ein steuerlich klar geregeltes Instrument, um Mitarbeitenden Reisekosten unkompliziert und steuerfrei zu erstatten. Für Arbeitgeber ist die korrekte Erfassung und Abbildung in der Lohnabrechnung entscheidend, besonders bei Auslandsreisen mit unterschiedlichen Tagessätzen und Mahlzeitenkürzungen. Digitale Schnittstellen zwischen Reisekostenabrechnung und Payroll verhindern Fehler und sparen Zeit.

Zurück zur Blog Startseite

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.