Urlaubsübertragung: Kann ein Arbeitnehmer Urlaub vom vorherigen Arbeitgeber mitnehmen?

November 23, 2025

Beim Jobwechsel bleibt häufig noch Resturlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis offen. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann: Kann ich diesen Urlaub in den neuen Job mitnehmen oder mir auszahlen lassen? Die Antwort ist klar geregelt: Ein direkter Urlaubsübertrag zwischen zwei Arbeitgebern ist nicht möglich, aber es gibt arbeitsrechtliche Ansprüche auf Auszahlung oder Nachweis, die Arbeitgeber kennen und korrekt dokumentieren müssen.

⚖️ Gesetzliche Grundlage: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem § 1 und § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche).

Dieser Anspruch ist an das jeweilige Arbeitsverhältnis gebunden – das bedeutet: ➡️ Urlaub kann nicht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. ➡️ Ein neuer Urlaubsanspruch entsteht erst mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.

Allerdings besteht im Rahmen des Jobwechsels eine gesetzliche Informationspflicht zwischen den Arbeitgebern.

📄 Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BUrlG

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der alte Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung auszustellen. Diese muss folgende Informationen enthalten:

  • Wie viele Urlaubstage im laufenden Jahr bereits gewährt oder abgegolten wurden.
  • Damit der neue Arbeitgeber prüfen kann, ob noch Resturlaub besteht.

So wird verhindert, dass ein Arbeitnehmer im gleichen Jahr mehr Urlaub erhält, als ihm zusteht. Der neue Arbeitgeber darf nur den anteiligen Resturlaub für die verbleibenden Monate des Jahres gewähren.

💶 Urlaubsauszahlung bei Arbeitgeberwechsel

Urlaub, der beim alten Arbeitgeber nicht mehr genommen werden konnte, wird ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das gilt insbesondere:

  • bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • wenn keine Möglichkeit zur Urlaubsgewährung mehr besteht (z. B. kurzfristige Kündigung, Freistellung, Arbeitsunfähigkeit).

Eine Mitnahme in den neuen Job ist ausgeschlossen, da der Urlaubsanspruch personen- und nicht übertragungsfähig ist.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2025 Anspruch auf 30 Tage Urlaub, wovon bis zur Kündigung im Juni 10 Tage genommen wurden. → Der alte Arbeitgeber muss die verbleibenden 5/12 = 12,5 Tage entweder gewähren oder auszahlen. → Der neue Arbeitgeber darf im restlichen Jahr maximal 2,5/12 = 12,5 Tage Urlaub gewähren.

📆 Wie lange bleibt der Urlaubsanspruch bestehen?

Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur möglich, wenn:

  • betriebliche Gründe (z. B. Arbeitsüberlastung) oder
  • persönliche Gründe (z. B. Krankheit) vorliegen.

Dann kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Nach diesem Datum verfällt der Anspruch – außer, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen (BAG-Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15).

🧾 Sozialrechtliche und steuerliche Aspekte der Urlaubsauszahlung

Die Auszahlung von nicht genommenem Urlaub gilt als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie wird im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses über die Lohnabrechnung abgerechnet und versteuert wie normales Gehalt.

Wichtig für Arbeitgeber: Die Auszahlung darf nur erfolgen, wenn der Urlaub aus tatsächlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann. Eine „freiwillige Auszahlung“ während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist rechtswidrig.

🗂️ Dokumentation: Urlaub beim Arbeitgeberwechsel korrekt verwalten

Arbeitgeber müssen beim Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Punkte dokumentieren:

  • Urlaubsanspruch laut Vertrag und BUrlG,
  • bereits genommener Urlaub,
  • Urlaubsabgeltung bei Austritt,
  • Ausstellung der Urlaubsbescheinigung (§ 6 Abs. 2 BUrlG).

Mit TAXMARO lassen sich diese Vorgänge automatisiert abbilden: Urlaubsstände werden digital berechnet, Resturlaub automatisch in die Abrechnung übernommen und Urlaubsbescheinigungen direkt erstellt – rechtssicher, transparent und prüfungssicher.

✅ Fazit: Urlaub kann nicht mitgenommen, aber muss korrekt abgegolten werden

Ein Urlaubsanspruch ist nicht übertragbar und endet mit dem Arbeitsverhältnis. Offene Urlaubstage müssen gewährt oder ausgezahlt und in einer Urlaubsbescheinigung dokumentiert werden. Mit digitalen Tools wie TAXMARO verwalten Arbeitgeber Urlaubsansprüche, Abgeltungen und Nachweise automatisch – rechtskonform, transparent und ohne Fehler.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.