Beim Jobwechsel bleibt häufig noch Resturlaub aus dem alten Arbeitsverhältnis offen. Viele Arbeitnehmer fragen sich dann: Kann ich diesen Urlaub in den neuen Job mitnehmen oder mir auszahlen lassen? Die Antwort ist klar geregelt: Ein direkter Urlaubsübertrag zwischen zwei Arbeitgebern ist nicht möglich, aber es gibt arbeitsrechtliche Ansprüche auf Auszahlung oder Nachweis, die Arbeitgeber kennen und korrekt dokumentieren müssen.
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem § 1 und § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Danach hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage Erholungsurlaub pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche).
Dieser Anspruch ist an das jeweilige Arbeitsverhältnis gebunden – das bedeutet: ➡️ Urlaub kann nicht auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden. ➡️ Ein neuer Urlaubsanspruch entsteht erst mit Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses.
Allerdings besteht im Rahmen des Jobwechsels eine gesetzliche Informationspflicht zwischen den Arbeitgebern.
Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der alte Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung auszustellen. Diese muss folgende Informationen enthalten:
So wird verhindert, dass ein Arbeitnehmer im gleichen Jahr mehr Urlaub erhält, als ihm zusteht. Der neue Arbeitgeber darf nur den anteiligen Resturlaub für die verbleibenden Monate des Jahres gewähren.
Urlaub, der beim alten Arbeitgeber nicht mehr genommen werden konnte, wird ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das gilt insbesondere:
Eine Mitnahme in den neuen Job ist ausgeschlossen, da der Urlaubsanspruch personen- und nicht übertragungsfähig ist.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2025 Anspruch auf 30 Tage Urlaub, wovon bis zur Kündigung im Juni 10 Tage genommen wurden. → Der alte Arbeitgeber muss die verbleibenden 5/12 = 12,5 Tage entweder gewähren oder auszahlen. → Der neue Arbeitgeber darf im restlichen Jahr maximal 2,5/12 = 12,5 Tage Urlaub gewähren.
Grundsätzlich muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Eine Übertragung in das Folgejahr ist nur möglich, wenn:
Dann kann der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Nach diesem Datum verfällt der Anspruch – außer, der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen (BAG-Urteil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15).
Die Auszahlung von nicht genommenem Urlaub gilt als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Sie wird im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses über die Lohnabrechnung abgerechnet und versteuert wie normales Gehalt.
Wichtig für Arbeitgeber: Die Auszahlung darf nur erfolgen, wenn der Urlaub aus tatsächlichen Gründen nicht mehr genommen werden kann. Eine „freiwillige Auszahlung“ während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ist rechtswidrig.
Arbeitgeber müssen beim Ausscheiden eines Mitarbeiters folgende Punkte dokumentieren:
Mit TAXMARO lassen sich diese Vorgänge automatisiert abbilden: Urlaubsstände werden digital berechnet, Resturlaub automatisch in die Abrechnung übernommen und Urlaubsbescheinigungen direkt erstellt – rechtssicher, transparent und prüfungssicher.
Ein Urlaubsanspruch ist nicht übertragbar und endet mit dem Arbeitsverhältnis. Offene Urlaubstage müssen gewährt oder ausgezahlt und in einer Urlaubsbescheinigung dokumentiert werden. Mit digitalen Tools wie TAXMARO verwalten Arbeitgeber Urlaubsansprüche, Abgeltungen und Nachweise automatisch – rechtskonform, transparent und ohne Fehler.
