Gesetzliche Grundlagen zum Urlaubsanspruch
Die Basis bildet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG):
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage pro Jahr (bei einer 6-Tage-Woche).
- Bei einer 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen Urlaub pro Jahr.
- Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge können mehr Urlaubstage vorsehen.
Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet?
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Arbeitstage pro Woche:
- 5-Tage-Woche → mindestens 20 Urlaubstage
- 4-Tage-Woche → mindestens 16 Urlaubstage
- 3-Tage-Woche → mindestens 12 Urlaubstage
👉 Grundregel: Urlaubstage = (gesetzlicher Mindesturlaub ÷ 6) × tatsächliche Arbeitstage pro Woche
Besonderheiten bei Ein- und Austritt während des Jahres
- Eintritt im laufenden Jahr: Arbeitnehmer erwerben für jeden vollen Monat 1/12 des Jahresurlaubs.
- Austritt im laufenden Jahr: Noch nicht genommener Urlaub ist anteilig zu gewähren oder auszuzahlen.
- Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit entsteht der volle gesetzliche Jahresurlaubsanspruch.
Reduzierung der Arbeitstage (z. B. Wechsel in Teilzeit)
Wechselt ein Arbeitnehmer von Vollzeit in Teilzeit, wird der Urlaubsanspruch anteilig neu berechnet. Maßgeblich ist die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht die Stundenzahl.
Beispiel: Ein Mitarbeiter mit 30 Urlaubstagen bei einer 5-Tage-Woche reduziert auf eine 3-Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch beträgt dann: 30 ÷ 5 × 3 = 18 Urlaubstage.
Urlaubsanspruch in der Lohnabrechnung
- Ausweis: In der Lohnabrechnung wird meist der Resturlaub (gesetzlich + vertraglich) dokumentiert.
- Auszahlung: Urlaub darf nur ausgezahlt werden, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Während des Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung nicht zulässig.
- Abgeltung: Die Auszahlung erfolgt als Urlaubsabgeltung, die steuer- und sozialversicherungspflichtig ist.
Verfall und Übertragung von Urlaub
- Grundregel: Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
- Übertragung: Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nur bis 31. März möglich.
- Verfall: Urlaub verfällt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Andernfalls bleibt der Anspruch bestehen.
- Sonderfall Krankheit: Bei Arbeitsunfähigkeit kann Urlaub bis zu 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres übertragen werden.
Was Arbeitgeber beachten müssen
- Dokumentationspflicht: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter aktiv auf den Urlaubsanspruch und drohenden Verfall hinweisen.
- Transparenz: Urlaubstage sollten in der Lohnabrechnung oder im HR-System klar ersichtlich sein.
- Teilzeit & Sonderfälle: Bei Änderungen der Arbeitszeit, Eintritt oder Austritt muss der Urlaubsanspruch korrekt berechnet werden.
- Rechtskonformität: Verstöße gegen das Urlaubsrecht können zu Nachzahlungen oder Klagen führen.
✅ Fazit:
Der Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz und den vertraglichen Vereinbarungen. Arbeitgeber müssen den Anspruch korrekt berechnen, in der Lohnabrechnung transparent darstellen und Arbeitnehmer aktiv über Verfallfristen informieren. Eine Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.