Beim Mutterschutz bestehen oft Unsicherheiten rund um den Urlaubsanspruch. Entsteht Urlaub weiter? Darf der Arbeitgeber kürzen? Und was passiert mit Resturlaub vor und nach der Schutzfrist? Der Beitrag klärt, welche Regeln vor, während und nach dem Mutterschutz gelten – und warum eine Verwechslung mit der Elternzeit teuer werden kann.
Ja. Während der gesetzlichen Mutterschutzfristen gilt die Zeit als Beschäftigungszeit, weshalb der volle Urlaubsanspruch uneingeschränkt weiter entsteht (§ 24 MuSchG).
Der Mutterschutz ist rechtlich keine Elternzeit und darf deshalb nicht zur Kürzung des Urlaubs herangezogen werden.
Nein. Im Gegensatz zur Elternzeit besteht beim Mutterschutz kein Kürzungsrecht. Jede Kürzung wäre unwirksam und führt zu Nachgewährungs- oder Zahlungsansprüchen.
Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor Beginn des Mutterschutzes:
Wird das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschutz beendet, muss der nicht genommene Urlaub ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Gerade bei Mutterschutz + anschließender Elternzeit entstehen komplexe Übergänge. Mit Taxmaro HR & Payroll werden Schutzfristen, Elternzeiten und Urlaubsansprüche automatisch korrekt abgebildet – inklusive Übergabe an die Lohnabrechnung und revisionssicherer Dokumentation.
Der Mutterschutz schützt nicht nur die Gesundheit – sondern auch den vollen Urlaubsanspruch. Wer hier kürzt oder falsch verrechnet, riskiert Nachzahlungen und rechtliche Auseinandersetzungen.
