Urlaubsanspruch bei Kündigung Rechner – Anleitung & Praxis 2026

May 18, 2026

Urlaubsanspruch bei Kündigung berechnen: Zwölftelregel nach BUrlG, anteiliger Anspruch je nach Ausscheidedatum und Auszahlung von Resturlaub. Inklusive Formel und Beispielrechnungen 2026.

Der Urlaubsanspruch bei Kündigung richtet sich nach der Zwölftelregel des Bundesurlaubsgesetzes (§ 5 BUrlG). Für jeden vollen Beschäftigungsmonat im Austrittsjahr besteht ein Zwölftel des Jahresurlaubs – mit klaren Stichtagsregeln. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber zusammen.

Was ist der Urlaubsanspruch bei Kündigung?

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während eines Kalenderjahres muss der Urlaubsanspruch anteilig berechnet werden. Rechtsgrundlage ist § 5 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz). Es gelten zwei Stichtage:

  • Austritt bis 30.06.: anteiliger Urlaub nach der Zwölftelregel
  • Austritt ab 01.07.: voller Jahresurlaub nach § 5 Abs. 1 lit. c BUrlG

Der gesetzliche Mindesturlaub liegt bei 24 Werktagen (6-Tage-Woche) bzw. 20 Tagen (5-Tage-Woche). Tarif- und Arbeitsverträge sehen oft 25 bis 30 Tage vor. Der Resturlaub bleibt voll erhalten und ist entweder zu nehmen oder finanziell auszugleichen.

Wann gilt welche Regel?

Eintritt und Austritt im selben Jahr

Anteilige Berechnung: Anstellungsmonate im Austrittsjahr geteilt durch 12 mal Jahresurlaub.

Austritt in der ersten Jahreshälfte

Zwölftelregel greift. Beispiel: Austritt 31.03., Jahresurlaub 30 Tage = 30/12 * 3 = 7,5 Tage (aufgerundet 8).

Austritt ab 01.07.

Voller Jahresurlaub. Beispiel: Austritt 30.09., Jahresurlaub 30 Tage = 30 Tage Anspruch.

Kündigung in der Probezeit

Auch in der Probezeit gilt die Zwölftelregel. Wartezeit (6 Monate) ist nicht erfüllt, daher nur anteiliger Urlaub.

Wie berechnet man den Urlaubsanspruch konkret?

Die Formel für den anteiligen Urlaub bei Austritt vor dem 01.07.:

(Jahresurlaub / 12) × Monate der Beschäftigung im Austrittsjahr = Resturlaubsanspruch

Beispiel 1: Anstellung seit 2020, Jahresurlaub 30 Tage, Austritt 31.05.2026.
30 / 12 × 5 = 12,5 Tage. Aufrundung auf halbe Tage nach § 5 Abs. 2 BUrlG: 13 Tage.

Beispiel 2: Anstellung seit 2018, Jahresurlaub 28 Tage, Austritt 30.09.2026.
Da Austritt nach 30.06. = voller Jahresurlaub von 28 Tagen. Abzüglich bereits genommener Tage = Resturlaub.

Berechnung der Urlaubsabgeltung: Resturlaubstage × (Bruttoarbeitsentgelt 13 Wochen vor Austritt / Anzahl Arbeitstage in 13 Wochen). Berechnungsbasis: § 11 BUrlG.

Sonderfälle und Stolperfallen

Aufrundungsregel

Bei der anteiligen Berechnung wird auf halbe oder ganze Tage aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Ein Tag mit 4,1 Tagen Anspruch wird zu 4,5 Tagen.

Krankheit am Austrittstag

Ist der Mitarbeitende am Austrittstag krank, kann er Urlaub nicht antreten. Der Anspruch bleibt erhalten und muss vergütet werden.

Zwischen-Eintritt

Wer während des Jahres eintritt, hat im Eintrittsjahr nur anteiligen Anspruch – hier zählen die Monate ab Eintritt.

Übertrag aus Vorjahr

Resturlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.03. – außer der Arbeitgeber hat den Mitarbeitenden nicht aufgefordert, ihn zu nehmen (BAG, EuGH-Rechtsprechung).

Urlaubsanspruch bei Kündigung 2026: Aktuelle Werte

Seit den EuGH-Urteilen 2018 (C-619/16 und C-684/16) gilt: Resturlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber den Mitarbeitenden konkret aufgefordert und auf den Verfall hingewiesen hat. Diese Mitwirkungspflicht ist 2026 fest etabliert. Für 2026 gilt der gesetzliche Mindesturlaub unverändert bei 20 Werktagen (5-Tage-Woche). Mindestlohn (12,82 €/Stunde) fließt in die Urlaubsabgeltung ein.

Weiterführende Beiträge

Mit Taxmaro berechnen Sie Resturlaub bei Kündigung automatisch korrekt – inklusive Aufrundungsregel, Zwölftelung und Auszahlung in der Lohnabrechnung.
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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.