Umzugskostenzuschuss für Arbeitnehmer: Regeln, steuerfreie Höchstbeträge und Abbildung in der Lohnabrechnung

October 7, 2025

Der Umzugskostenzuschuss für Arbeitnehmer ist für viele Arbeitgeber ein wirkungsvolles Instrument, um Mitarbeitende bei einem berufsbedingten Umzug zu unterstützen – steuerbegünstigt und motivierend. Aber wann ist er steuerfrei, welche Höhe ist zulässig und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung dargestellt? Dieser SEO-optimierte Artikel liefert Antworten, klare Orientierung und praxisnahe Tipps.

1. Wann ist ein Umzug beruflich veranlasst?

Damit ein Umzug steuerfrei erstattet werden kann, muss ein beruflicher Anlass bestehen, z. B.:

  • deutliche Verkürzung der täglichen Pendelzeit (mindestens 30 Minuten pro Weg),
  • Versetzung oder Arbeitsplatzwechsel,
  • erstmaliger Arbeitsplatzwechsel,

Darüber hinaus sollte die Regelung zur Kostenerstattung klar im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung dokumentiert sein – inklusive Zuschusshöhe, Nachweismodalitäten und ggf. Rückzahlungsregeln.

2. Steuerfreie Höchstbeträge beim Umzugskostenzuschuss

Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)

Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten folgende Pauschalen steuerfrei erstatten, wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt:

  • Ab 1. März 2024:
  • 964 € für die berechtigte Person,
  • Bis 29. Februar 2024 (ältere Pauschalen):
  • 886 € für die berechtigte Person,

Beispiel: Eine vierköpfige Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) mit Umzug am 2. März 2024 erhält insgesamt 2.893 € (964 + 3 × 643 €) als steuerfreien Zuschuss (VLH).

Unterrichtskosten für Kinder

Zusätzlich können unterrichtsbedingte Kosten der Kinder bis zu folgenden Höchstbeträgen steuerfrei übernommen werden:

  • Ab 1. März 2024: 1.286 €
  • Bis 28. Februar 2024: 1.181 € (VLH).

3. Steuerliche Behandlung und Nachweis

Arbeitgeber können Umzugskosten steuerfrei ersetzen, soweit sie nicht über die steuerlich anerkannten Werbungskosten hinausgehen – also bis zur Höhe der staatlichen Pauschalen oder tatsächlich nachgewiesener beruflich bedingter Kosten (Bundesministerium der Finanzen).

Wichtige Punkte:

  • Nachweis: Der Arbeitnehmer sollte Belege vorlegen, insbesondere wenn Kosten über den Pauschalen liegen.

4. Darstellung in der Lohnabrechnung

a) Steuerfreie Erstattung

  • Erstattete Beträge innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen (Pauschalen oder nachgewiesen) sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • In der Lohnabrechnung wird dies als steuerfreier Arbeitgeberzuschuss ausgewiesen, idealerweise unter einem klaren Titel (z. B. "Umzugskostenzuschuss (steuerfrei)").

b) Steuerpflichtige Leistungen

  • Übersteigen die Zahlungen die Höchstgrenzen oder erfolgen ohne berufliche Veranlassung, gelten sie als geldwerter Vorteil.
  • Diese sind dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig und müssen entsprechend abgerechnet werden.

c) Verrechnung mit Werbungskosten

  • Erstattungen mindern den vom Mitarbeiter geltend gemachten Werbungskostenabzug in der Steuererklärung (Steuern.de).

5. Worauf sollten Arbeitgeber achten?

  • Vertragliche Grundlage: Zusatzvereinbarung oder Regelung im Arbeitsvertrag festhalten.
  • Pauschalhöhen beachten: Pauschalen gemäß BUKG aktuell anwenden (ab 1. März 2024: 964 € + 643 €).
  • Nachweisorganisation: Nur beruflich veranlasste Kosten erstatten – Belege oder gesetzliche Pauschalen einfordern.
  • Lohnabrechnung korrekt gestalten: Steuerfrei vs. steuerpflichtig sauber trennen und dokumentieren.
  • Steuerliche Beratung einholen, etwa bei komplexen Umzugsszenarien oder internationalen Fällen.

Fazit

Ein Umzugskostenzuschuss ist ein wirkungsvolles Instrument der Mitarbeiterbindung – rechtssicher und steueroptimiert nutzbar. Wichtig ist, dass Arbeitgeber die aktuellen steuerfreien Pauschalen (964 € + 643 € ab 1. März 2024) kennen, die Voraussetzungen sorgfältig prüfen und die Abrechnung klar und korrekt durchführen. So bleibt der Zuschuss rechtzeitig, transparent und steuerkonform – für alle Beteiligten der beste Weg.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.