Der Umzugskostenzuschuss für Arbeitnehmer ist für viele Arbeitgeber ein wirkungsvolles Instrument, um Mitarbeitende bei einem berufsbedingten Umzug zu unterstützen – steuerbegünstigt und motivierend. Aber wann ist er steuerfrei, welche Höhe ist zulässig und wie wird er korrekt in der Lohnabrechnung dargestellt? Dieser SEO-optimierte Artikel liefert Antworten, klare Orientierung und praxisnahe Tipps.
Damit ein Umzug steuerfrei erstattet werden kann, muss ein beruflicher Anlass bestehen, z. B.:
Darüber hinaus sollte die Regelung zur Kostenerstattung klar im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder Zusatzvereinbarung dokumentiert sein – inklusive Zuschusshöhe, Nachweismodalitäten und ggf. Rückzahlungsregeln.
Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)
Arbeitgeber dürfen ihren Angestellten folgende Pauschalen steuerfrei erstatten, wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt:
Beispiel: Eine vierköpfige Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) mit Umzug am 2. März 2024 erhält insgesamt 2.893 € (964 + 3 × 643 €) als steuerfreien Zuschuss (VLH).
Unterrichtskosten für Kinder
Zusätzlich können unterrichtsbedingte Kosten der Kinder bis zu folgenden Höchstbeträgen steuerfrei übernommen werden:
Arbeitgeber können Umzugskosten steuerfrei ersetzen, soweit sie nicht über die steuerlich anerkannten Werbungskosten hinausgehen – also bis zur Höhe der staatlichen Pauschalen oder tatsächlich nachgewiesener beruflich bedingter Kosten (Bundesministerium der Finanzen).
Wichtige Punkte:
a) Steuerfreie Erstattung
b) Steuerpflichtige Leistungen
c) Verrechnung mit Werbungskosten
Ein Umzugskostenzuschuss ist ein wirkungsvolles Instrument der Mitarbeiterbindung – rechtssicher und steueroptimiert nutzbar. Wichtig ist, dass Arbeitgeber die aktuellen steuerfreien Pauschalen (964 € + 643 € ab 1. März 2024) kennen, die Voraussetzungen sorgfältig prüfen und die Abrechnung klar und korrekt durchführen. So bleibt der Zuschuss rechtzeitig, transparent und steuerkonform – für alle Beteiligten der beste Weg.