Überstunden sind in zahlreichen Unternehmen ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags und führen regelmäßig zu Fragen hinsichtlich ihrer Abrechnung. Welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen Zuschläge steuerfrei gewährt werden können, erläutert dieser Blogbeitrag.
Grundsätzlich sind Überstundenvergütungen in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen, durch die Überstunden teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können – insbesondere bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen (SFN-Zuschlägen) oder im Ehrenamt. Eine genaue Zeiterfassung und korrekte Abrechnung sind entscheidend, um diese Vorteile rechtssicher zu nutzen.
✅ Infobox: Diese Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG)
Ein Mitarbeiter arbeitet an einem Sonntag 4 Überstunden bei einem Stundenlohn von 20 €.
➡️ In der Lohnabrechnung wären also 80 € steuerpflichtig und 40 € steuer- und sozialversicherungsfrei ausweisbar.
Feiertagsbeispiel: Arbeitet derselbe Mitarbeiter am 1. Mai nach 14:00 Uhr, könnte ein Zuschlag von 150 % gelten:
Wer als Trainer, Betreuer oder in gemeinnützigen Organisationen tätig ist, kann steuerfreie Pauschalen nutzen:
Diese Pauschalen gelten nicht für klassische Arbeitnehmerüberstunden, sondern ausschließlich für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.
Normale Überstunden sind nicht steuerfrei, aber Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können unter den genannten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Eine präzise Zeiterfassung und korrekte Lohnabrechnung sind essenziell, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und Mitarbeitenden steuerliche Vorteile zu bieten. Mit der digitalen Lohnabrechnung von Taxmaro können Unternehmen diese Prozesse effizient und rechtssicher gestalten.