Überstunden steuerfrei auszahlen – geht das überhaupt?

September 9, 2025

Überstunden sind in zahlreichen Unternehmen ein fester Bestandteil des Arbeitsalltags und führen regelmäßig zu Fragen hinsichtlich ihrer Abrechnung. Welche Aspekte dabei zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen Zuschläge steuerfrei gewährt werden können, erläutert dieser Blogbeitrag.

Überstunden steuerfrei auszahlen – geht das überhaupt?

Grundsätzlich sind Überstundenvergütungen in Deutschland steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es gibt jedoch Ausnahmen, durch die Überstunden teilweise steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden können – insbesondere bei Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen (SFN-Zuschlägen) oder im Ehrenamt. Eine genaue Zeiterfassung und korrekte Abrechnung sind entscheidend, um diese Vorteile rechtssicher zu nutzen.

✅ Infobox: Diese Zuschläge sind steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3b EStG)

*Höherer Zuschlag von 150 % gilt z. B. für Arbeit an Heiligabend, Weihnachten, Neujahr oder dem 1. Mai ab 14:00 Uhr.

Voraussetzungen:

  • Der Zuschlag muss zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden.
  • Der Grundlohn darf höchstens 50 €/Stunde betragen.
  • Zuschläge müssen in der Lohnabrechnung gesondert ausgewiesen werden.
  • Eine genaue Zeiterfassung ist notwendig, um die steuerfreien Zuschläge korrekt zuzuordnen.

🧾 Beispiel aus der Praxis

Ein Mitarbeiter arbeitet an einem Sonntag 4 Überstunden bei einem Stundenlohn von 20 €.

  • Grundlohn: 4 Std. × 20 € = 80 € (voll steuer- und sozialversicherungspflichtig)
  • Sonntagszuschlag (50 %): 4 Std. × 10 € = 40 € steuer- und sozialversicherungsfrei

➡️ In der Lohnabrechnung wären also 80 € steuerpflichtig und 40 € steuer- und sozialversicherungsfrei ausweisbar.

Feiertagsbeispiel: Arbeitet derselbe Mitarbeiter am 1. Mai nach 14:00 Uhr, könnte ein Zuschlag von 150 % gelten:

  • Feiertagszuschlag (150 %): 4 Std. × 30 € = 120 € steuer- und sozialversicherungsfrei

💡 Ehrenamtliche Überstunden: Sonderfall

Wer als Trainer, Betreuer oder in gemeinnützigen Organisationen tätig ist, kann steuerfreie Pauschalen nutzen:

  • Übungsleiterpauschale: bis 3.000 €/Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG)
  • Ehrenamtspauschale: bis 840 €/Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG)

Diese Pauschalen gelten nicht für klassische Arbeitnehmerüberstunden, sondern ausschließlich für nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich.

Fazit

Normale Überstunden sind nicht steuerfrei, aber Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit können unter den genannten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden. Eine präzise Zeiterfassung und korrekte Lohnabrechnung sind essenziell, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten und Mitarbeitenden steuerliche Vorteile zu bieten. Mit der digitalen Lohnabrechnung von Taxmaro können Unternehmen diese Prozesse effizient und rechtssicher gestalten.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.