Grundprinzip: Feiertage sind bezahlte Ausfallzeit
Viele Arbeitgeber glauben, dass Stundenlöhner nur dann Geld bekommen, wenn sie tatsächlich arbeiten. Das stimmt nicht: Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, muss der Arbeitgeber den geplanten Lohn zahlen – auch ohne Arbeitsleistung. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 EFZG). Entscheidend ist also nicht die Arbeitsleistung, sondern ob der Tag im üblichen Arbeitsplan liegt.
Typische Szenarien in der Praxis
- Fixe Arbeitstage: Ein Mitarbeiter arbeitet jeden Montag und Mittwoch. Fällt der Tag der Deutschen Einheit 2025 auf einen Mittwoch, erhält er trotzdem seinen regulären Stundenlohn für diesen Tag.
- Flexible Einsatzpläne: Bei wechselnden Diensten ist der Durchschnitt der letzten 13 Wochen maßgeblich. So wird verhindert, dass Mitarbeiter durch Feiertage benachteiligt werden.
- Feiertagsarbeit: Muss tatsächlich an einem Feiertag gearbeitet werden, entsteht zusätzlich Anspruch auf Feiertagszuschläge – diese können steuerfrei sein (§ 3b EStG).
Rechenbeispiel: Stundenlöhner am Feiertag
Ein Mitarbeiter verdient 13,50 € pro Stunde und arbeitet vertraglich 8 Stunden immer dienstags.
- Am Dienstag, den 1. Januar 2025 (Neujahr) fällt der reguläre Arbeitstag aus.
- Trotzdem muss der Arbeitgeber 8 Stunden × 13,50 € = 108 € zahlen.
- In der Abrechnung erscheint der Betrag separat als „Feiertagsfortzahlung“.
Würde der Arbeitnehmer am Feiertag tatsächlich arbeiten, bekäme er zusätzlich zum normalen Lohn noch einen Zuschlag – je nach Betriebs- oder Tarifvertrag.
Worauf Arbeitgeber in der Lohnabrechnung achten müssen
- Eigene Lohnart nutzen: Feiertage sollten nicht wie normale Stunden gebucht werden, sondern als „bezahlte Ausfallzeit“.
- Transparenz schaffen: Abrechnung muss klar zeigen, welche Beträge auf Feiertagsfortzahlung entfallen.
- Sozialversicherungspflicht: Feiertagslohn erhöht das steuer- und beitragspflichtige Bruttoentgelt.
- Zuschläge richtig behandeln: Nur tatsächliche Feiertagsarbeit darf mit steuerfreien Zuschlägen vergütet werden.
Arbeitgeberpflichten im Überblick
- Lohnfortzahlung sicherstellen, wenn Feiertage auf Arbeitstage fallen.
- Dokumentation und Nachweise (Arbeitspläne, Dienstpläne) für Prüfungen bereithalten.
- Unterschiede zwischen Planung und Realität beachten: Feiertage zählen nicht als Überstunden und dürfen nicht als solche abgerechnet werden.
- Faire Behandlung der Mitarbeiter: Transparente Regelungen stärken Vertrauen und Motivation.
Fazit
Auch Stundenlöhner haben Anspruch auf Bezahlung an Feiertagen – solange diese im Arbeitsplan liegen. Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass der Lohn korrekt fortgezahlt und rechtssicher abgerechnet wird. Mit einer klaren Dokumentation und sauberer Abbildung in der Lohnabrechnung lassen sich Konflikte vermeiden und ein professionelles Verhältnis zu den Mitarbeitern sichern.