Sachbezugswerte 2026: Verpflegung, 50-Euro-Sachbezug und Lohnabrechnung

May 27, 2026

Sachbezugswerte legen fest, mit welchem Wert geldwerte Vorteile in der Lohnabrechnung anzusetzen sind. Dieser Pillar fasst die Werte 2026 für Verpflegung und Unterkunft, den 50-Euro-Sachbezug, Jobticket und Essenszuschuss zusammen – inklusive steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung.

Kurzantwort: Sachbezugswerte sind die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegten Pauschalwerte für geldwerte Vorteile wie freie Verpflegung, Unterkunft oder andere Sachleistungen. Für 2026 gelten voraussichtlich folgende Werte: Verpflegung gesamt 333 € pro Monat (Frühstück 71 €, Mittag- und Abendessen je 131 €), Unterkunft 290 € pro Monat. Daneben kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn einen steuer- und sv-freien Sachbezug von bis zu 50 € pro Monat gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Klassische Anwendungen sind Gutscheine, Tankkarten, Jobtickets und Essenszuschüsse. Verbindliche Werte stets im aktuell veröffentlichten BMF-Schreiben und in der SvEV verifizieren.

Was sind Sachbezugswerte?

Wenn der Arbeitgeber Mitarbeitenden eine Sache statt Geld zuwendet (z. B. Mahlzeiten in der Kantine, Dienstwohnung, Firmenwagen), entsteht ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Für die häufigsten Fälle legt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) jährlich pauschale Werte fest. Damit muss der Arbeitgeber nicht jeden Einzelfall bewerten, sondern kann die Sachbezugswerte ansetzen.

Verpflegungs-Sachbezug 2026

Die folgenden Werte gelten als Sachbezugswert pro Monat und Tag bei kostenfreier oder verbilligter Verpflegung durch den Arbeitgeber (Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt – verbindlich ist die jeweils gültige SvEV):

MahlzeitWert pro Monat 2026Wert pro Mahlzeit 2026
Frühstückca. 71 €ca. 2,36 €
Mittagessenca. 131 €ca. 4,37 €
Abendessenca. 131 €ca. 4,37 €
Gesamt Vollverpflegungca. 333 €ca. 11,10 €

Diese Werte gelten unabhängig vom tatsächlichen Marktwert der Mahlzeit. Übersteigt der Marktwert die Sachbezugsgrenze deutlich, kann das Finanzamt im Einzelfall den höheren Marktwert ansetzen.

Unterkunfts-Sachbezug 2026

Bei kostenfreier oder verbilligter Unterkunft (z. B. Werkswohnung, Pförtnerhaus) gelten 2026 voraussichtlich:

  • Freie Unterkunft – ca. 290 € pro Monat
  • Gemeinschaftsunterkunft – ca. 245 € pro Monat (Belegung mit mehreren Personen)
  • Jugendliche und Auszubildende – reduzierte Sätze nach SvEV

Bei Dienstwohnungen mit höherem Marktwert ist der tatsächliche örtliche Mietspiegel maßgeblich, nicht der Sachbezugswert.

Der 50-Euro-Sachbezug (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

Eine der beliebtesten steuer- und sv-freien Lohnoptimierungs-Maßnahmen: Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum geschuldeten Lohn einen Sachbezug von bis zu 50 € pro Monat gewähren – steuer- und sv-frei. Klassische Anwendungen:

  • Gutscheine – z. B. für eine bestimmte Einzelhandelskette (z. B. Edeka, REWE, Amazon)
  • Tankkarten – nur bei einer einzigen Marke (z. B. Aral); Multi-Brand-Tankkarten erfüllen seit 2022 die Voraussetzungen nicht mehr
  • Geldkarten / Prepaid-Karten – nur, wenn sie ausschließlich für bestimmte Zwecke einlösbar sind (kein Bargeld-Auszahlung möglich)
  • Fitness-Studio – arbeitgeberseitige Mitgliedschaft
  • Internetzuschuss – pauschal bis 50 € pro Monat möglich

Wichtig: Die 50 € sind eine monatliche Freigrenze, keine Freibetrag. Wer 50,01 € erhält, muss den vollen Betrag versteuern. Mehrere kleine Sachbezüge in einem Monat addieren sich zur Freigrenze.

Essenszuschuss / Restaurant-Schecks

Beim Essenszuschuss (z. B. Gutscheine, App-Lösungen wie Hrmony, Spendit, Bonago) gelten 2026 folgende Werte:

  • Sachbezugswert Mittagessen 2026 – ca. 4,37 €
  • Maximaler Zuschuss arbeitgeberfinanziert – Sachbezugswert + 3,10 € steuerlicher Aufschlag = ca. 7,47 € pro Arbeitstag
  • Steuerliche Behandlung – Mitarbeitende versteuern nur den Sachbezugswert (4,37 €); der Aufschlag bleibt steuer- und sv-frei
  • Sozialversicherung – analog

In Summe rund 165 € pro Monat (bei 22 Arbeitstagen × 7,47 €) – ein attraktiver Mitarbeiterbenefit ohne Lohnsteuer-Belastung.

Jobticket und ÖPNV-Zuschuss

Seit 2019 ist der Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket (ÖPNV) nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und sv-frei – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Wichtige Punkte:

  • Vollständig steuerfrei – sofern das Ticket zusätzlich zum geschuldeten Lohn gezahlt wird
  • Entgeltumwandlung – nur dann nicht steuerfrei, wenn aus einem Bruttolohn umgewandelt wird
  • Anrechnung auf Pendlerpauschale – der vom Arbeitgeber gezahlte Anteil reduziert die Werbungskosten in der Steuererklärung
  • Deutschland-Ticket – ebenfalls steuerfrei förderbar, häufig als Job-Deutschlandticket

Weitere wichtige Sachbezugs-Themen 2026

  • Sachbezugswert Dienstwagen – 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch, je nach Konstellation
  • Mitarbeiterrabatte – nach § 8 Abs. 3 EStG bis 1.080 € pro Jahr steuerfrei
  • Aufmerksamkeiten – Geschenke zu persönlichen Anlässen bis 60 € pro Anlass steuerfrei
  • Streuwerbeartikel – bis 10 € steuerfrei
  • Bewirtungen – bei Arbeitnehmer-Bewirtungen je Anlass bis 60 € Aufmerksamkeitsgrenze

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • Lohnarten klar trennen – Sachbezug 50 €, Essenszuschuss, Jobticket, Dienstwagen jeweils separate Lohnarten
  • Freigrenze monatlich tracken – 50-Euro-Sachbezug nicht überschreiten, sonst voller Betrag steuerpflichtig
  • Zusätzlichkeit dokumentieren – 50-€-Sachbezug muss "zusätzlich zum geschuldeten Lohn" sein, nicht aus Entgeltumwandlung
  • Jährliche Anpassung der Sachbezugswerte – zum 1. Januar in Lohnsoftware übernehmen
  • Lohnsteuerbescheinigung – Sachbezüge in den richtigen Zeilen ausweisen
  • Belege archivieren – Gutschein-Abrechnungen, Tankkarten-Listen mindestens 10 Jahre nach AO § 147

Fazit

Sachbezugswerte sind ein zentrales Steuerungselement für attraktive Mitarbeiterbenefits ohne hohe Lohnnebenkosten. Wer den 50-Euro-Sachbezug, Essenszuschuss und Jobticket clever kombiniert, kann pro Mitarbeitenden monatlich rund 200-250 € steuer- und sv-frei zuwenden. Mit einer modernen Lohnsoftware wie Taxmaro werden Sachbezüge automatisch nach Lohnart getrennt, die Freigrenze pro Mitarbeitenden überwacht und Lohnsteuer- sowie Sozialversicherungs-Behandlung korrekt abgebildet – inklusive automatischer Anpassung der Sachbezugswerte zum Jahreswechsel.

Zurück zur Blog Startseite

Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.