Sachbezugswerte legen fest, mit welchem Wert geldwerte Vorteile in der Lohnabrechnung anzusetzen sind. Dieser Pillar fasst die Werte 2026 für Verpflegung und Unterkunft, den 50-Euro-Sachbezug, Jobticket und Essenszuschuss zusammen – inklusive steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung.
Kurzantwort: Sachbezugswerte sind die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegten Pauschalwerte für geldwerte Vorteile wie freie Verpflegung, Unterkunft oder andere Sachleistungen. Für 2026 gelten voraussichtlich folgende Werte: Verpflegung gesamt 333 € pro Monat (Frühstück 71 €, Mittag- und Abendessen je 131 €), Unterkunft 290 € pro Monat. Daneben kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn einen steuer- und sv-freien Sachbezug von bis zu 50 € pro Monat gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Klassische Anwendungen sind Gutscheine, Tankkarten, Jobtickets und Essenszuschüsse. Verbindliche Werte stets im aktuell veröffentlichten BMF-Schreiben und in der SvEV verifizieren.
Wenn der Arbeitgeber Mitarbeitenden eine Sache statt Geld zuwendet (z. B. Mahlzeiten in der Kantine, Dienstwohnung, Firmenwagen), entsteht ein geldwerter Vorteil, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist. Für die häufigsten Fälle legt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) jährlich pauschale Werte fest. Damit muss der Arbeitgeber nicht jeden Einzelfall bewerten, sondern kann die Sachbezugswerte ansetzen.
Die folgenden Werte gelten als Sachbezugswert pro Monat und Tag bei kostenfreier oder verbilligter Verpflegung durch den Arbeitgeber (Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt – verbindlich ist die jeweils gültige SvEV):
| Mahlzeit | Wert pro Monat 2026 | Wert pro Mahlzeit 2026 |
|---|---|---|
| Frühstück | ca. 71 € | ca. 2,36 € |
| Mittagessen | ca. 131 € | ca. 4,37 € |
| Abendessen | ca. 131 € | ca. 4,37 € |
| Gesamt Vollverpflegung | ca. 333 € | ca. 11,10 € |
Diese Werte gelten unabhängig vom tatsächlichen Marktwert der Mahlzeit. Übersteigt der Marktwert die Sachbezugsgrenze deutlich, kann das Finanzamt im Einzelfall den höheren Marktwert ansetzen.
Bei kostenfreier oder verbilligter Unterkunft (z. B. Werkswohnung, Pförtnerhaus) gelten 2026 voraussichtlich:
Bei Dienstwohnungen mit höherem Marktwert ist der tatsächliche örtliche Mietspiegel maßgeblich, nicht der Sachbezugswert.
Eine der beliebtesten steuer- und sv-freien Lohnoptimierungs-Maßnahmen: Der Arbeitgeber kann zusätzlich zum geschuldeten Lohn einen Sachbezug von bis zu 50 € pro Monat gewähren – steuer- und sv-frei. Klassische Anwendungen:
Wichtig: Die 50 € sind eine monatliche Freigrenze, keine Freibetrag. Wer 50,01 € erhält, muss den vollen Betrag versteuern. Mehrere kleine Sachbezüge in einem Monat addieren sich zur Freigrenze.
Beim Essenszuschuss (z. B. Gutscheine, App-Lösungen wie Hrmony, Spendit, Bonago) gelten 2026 folgende Werte:
In Summe rund 165 € pro Monat (bei 22 Arbeitstagen × 7,47 €) – ein attraktiver Mitarbeiterbenefit ohne Lohnsteuer-Belastung.
Seit 2019 ist der Arbeitgeberzuschuss zum Jobticket (ÖPNV) nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei und sv-frei – allerdings unter Anrechnung auf die Entfernungspauschale. Wichtige Punkte:
Sachbezugswerte sind ein zentrales Steuerungselement für attraktive Mitarbeiterbenefits ohne hohe Lohnnebenkosten. Wer den 50-Euro-Sachbezug, Essenszuschuss und Jobticket clever kombiniert, kann pro Mitarbeitenden monatlich rund 200-250 € steuer- und sv-frei zuwenden. Mit einer modernen Lohnsoftware wie Taxmaro werden Sachbezüge automatisch nach Lohnart getrennt, die Freigrenze pro Mitarbeitenden überwacht und Lohnsteuer- sowie Sozialversicherungs-Behandlung korrekt abgebildet – inklusive automatischer Anpassung der Sachbezugswerte zum Jahreswechsel.
