Sachbezugswerte 2026: monatliche Pauschalen für Verpflegung (333 EUR) und Unterkunft (282 EUR). Wie Arbeitgeber Sachbezüge in der Lohnabrechnung steuer- und sozialversicherungspflichtig erfassen.
Sachbezugswerte sind die jährlich aktualisierten Pauschalbeträge, mit denen geldwerte Vorteile (Verpflegung, Unterkunft) in der Lohnabrechnung bewertet werden. Sie sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Dieser Glossar-Eintrag fasst alles Wichtige für Arbeitgeber 2026 zusammen.
Die Sachbezugswerte sind bundesweit einheitliche Pauschalbeträge, mit denen der geldwerte Vorteil aus unentgeltlich oder verbilligt gewährten Sachleistungen des Arbeitgebers bewertet wird. Rechtsgrundlage ist § 17 SGB IV i. V. m. § 2 SvEV und § 8 Abs. 2 EStG.
Sachbezüge sind lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig – sie werden wie Bruttogehalt behandelt. Die Werte werden jährlich vom Bundesarbeitsministerium an die allgemeine Verbraucherpreisentwicklung angepasst.
Wenn der Arbeitgeber Frühstück, Mittagessen oder Abendessen unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb anbietet (Kantine, Catering), greift der Sachbezugswert für Verpflegung.
Wenn der Arbeitgeber auf Dienstreisen Mahlzeiten gestellt bekommt (etwa im Hotel), werden die Sachbezugswerte angesetzt und mit der Verpflegungspauschale verrechnet.
Stellt der Arbeitgeber eine Wohnung oder Unterkunft (z. B. Werkswohnung), wird der Sachbezugswert Unterkunft angesetzt. Vorteil: günstiger als die ortsübliche Miete.
Auch wenn Familienmitglieder mitverpflegt oder mit-untergebracht werden, gelten die Pauschalen entsprechend.
Sachbezugswert Verpflegung 2026 (monatlich):
Sachbezugswert Unterkunft 2026:
Beispiel: Mitarbeiter bekommt täglich Mittagessen in der Kantine: 132 EUR/Monat Sachbezug, also rund 4,40 EUR pro Arbeitstag (bei 30 Arbeitstagen).
Zahlt der Mitarbeiter selbst etwas dazu, mindert das den Sachbezug entsprechend bis auf Null.
Wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung stellt (Frühstück im Hotel etc.) und der Mitarbeiter Anspruch auf Verpflegungspauschale hat: Verpflegungspauschale um 20 % (Frühstück) bzw. 40 % (Mittag/Abendessen) kürzen.
Statt Kantine kann der Arbeitgeber digitale Essensmarken oder Gutscheine ausgeben (bis 7,50 EUR pro Arbeitstag steuerfrei). Diese sind unkomplizierter als Sachbezugswerte.
Wenn Auszubildende kostenlos verpflegt und untergebracht werden, gelten Sondersätze (75 % der allgemeinen Sätze).
Sachbezüge müssen im Lohnkonto separat ausgewiesen werden. Pauschalversteuerung mit 25 % ist möglich, wenn Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt gewährt werden.
Für 2026 wurden die Sachbezugswerte gegenüber 2025 leicht nach oben angepasst:
Die genauen Werte werden jährlich per Verordnung zum 1. Januar festgesetzt. Sie gelten bundesweit einheitlich für alle Arbeitgeber.
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