Probezeit 2026: Dauer, Kündigung, Probezeitgespräch und Rechte im Arbeitsverhältnis

May 27, 2026

Die Probezeit dient Arbeitgeber und Mitarbeitenden zur gegenseitigen Erprobung. Dieser Pillar erklärt die gesetzliche Höchstdauer von sechs Monaten, die verkürzte Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 3 BGB, das Probezeitgespräch, den Kündigungsschutz und die Folgen für Lohn, Urlaub und Sozialversicherung 2026.

Kurzantwort: Die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB darf höchstens sechs Monate betragen. In dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen – für beide Seiten und ohne Bindung an den 15. oder das Monatsende. Wichtig: Die Probezeit muss arbeitsvertraglich vereinbart sein; ohne ausdrückliche Vereinbarung greift von Anfang an die reguläre Vier-Wochen-Frist. Der allgemeine Kündigungsschutz nach KSchG greift erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit – während der Probezeit kann der Arbeitgeber daher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen. Sonderkündigungsschutz (Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung) gilt jedoch auch in der Probezeit.

Was ist die Probezeit?

Die Probezeit ist eine vereinbarte Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der beide Seiten prüfen, ob die Zusammenarbeit langfristig passt. Sie ist kein eigenes Vertragsverhältnis, sondern Teil des regulären Arbeitsvertrags. Der einzige rechtliche Unterschied zur Folgezeit besteht in der verkürzten Kündigungsfrist.

Höchstdauer und Beginn

Nach § 622 Abs. 3 BGB darf die Probezeit maximal sechs Monate dauern. Üblich sind drei oder sechs Monate. Wichtige Punkte:

  • Vereinbarung im Arbeitsvertrag – Schriftform empfohlen; ohne Vereinbarung keine Probezeit
  • Beginn – mit dem ersten Arbeitstag, nicht mit Vertragsunterzeichnung
  • Verlängerung – über sechs Monate hinaus unwirksam; nur in Ausnahmefällen (z. B. längere Krankheit) durch separate Vereinbarung möglich
  • Befristete Verträge – Probezeit muss in angemessenem Verhältnis zur Vertragsdauer stehen (BAG, Urteil v. 24.01.2008 – 6 AZR 519/07)
  • Ausbildung – im Berufsausbildungsverhältnis 1 bis 4 Monate (§ 20 BBiG)

Kündigung in der Probezeit

Die verkürzte Frist von zwei Wochen gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen und kennt keinen festen Beendigungstermin – die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag innerhalb von zwei Wochen erfolgen:

AspektRegelung in der Probezeit
Kündigungsfrist2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB)
BeendigungsterminBeliebig (nicht 15. oder Monatsende)
SchriftformPflicht (§ 623 BGB), eigenhändige Unterschrift
BegründungNicht erforderlich
Anhörung Betriebsrat§ 102 BetrVG bleibt gültig, falls vorhanden
Allgemeiner KündigungsschutzGreift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

Sonderkündigungsschutz auch in der Probezeit

Auch ohne allgemeinen Kündigungsschutz nach KSchG gelten in der Probezeit folgende Schutzregelungen:

  • Mutterschutz – Kündigungsverbot ab Bekanntwerden der Schwangerschaft (§ 17 MuSchG)
  • Elternzeit – Kündigungsverbot ab Antrag bis Ende der Elternzeit (§ 18 BEEG)
  • Schwerbehinderung – Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich nach Wartezeit von 6 Monaten
  • Betriebsratsmitglieder – Kündigungsverbot nach § 15 KSchG
  • Diskriminierungsverbot – Kündigungen wegen AGG-Merkmalen (Geschlecht, Alter, Religion, Herkunft etc.) sind unwirksam

Probezeitgespräch und Feedback

Das Probezeitgespräch ist kein gesetzlich verankertes Pflichtinstrument, aber Best Practice in modernen Unternehmen. Sinnvoller Rhythmus:

  • 30-Tage-Gespräch – Onboarding-Feedback, erste Erwartungsklärung, kleine Justierungen
  • 90-Tage-Gespräch – Standortbestimmung, Leistungsbeurteilung, Klärung Übernahme
  • Probezeit-Abschlussgespräch (Tag 150-170) – Entscheidung über Übernahme, Vertragsverlängerung, ggf. Beendigung

Inhalte: Erfolge und Lernerfahrungen, Onboarding-Qualität, Erwartungen vs. Realität, Entwicklungsplan, ggf. Zielvereinbarung für die Folgezeit.

Lohn, Urlaub und Sozialversicherung in der Probezeit

Während der Probezeit gelten dieselben Rechte und Pflichten wie nach der Probezeit – mit Ausnahme der Kündigungsfrist:

  • Volles Gehalt – keine Lohnkürzung in der Probezeit (Diskriminierung wäre rechtswidrig)
  • Sozialversicherung – volle Versicherungspflicht ab Tag 1
  • Urlaubsanspruch – anteilig 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat; voller Anspruch erst nach 6 Monaten Wartezeit (§ 4 BUrlG)
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit – Anspruch entsteht erst nach 4 Wochen ununterbrochenem Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EFZG); davor zahlt die Krankenkasse Krankengeld
  • Mutterschutz und Beschäftigungsverbot – ab Tag 1 voll wirksam

Probezeit-Kündigung wegen Krankheit?

Eine Kündigung wegen Krankheit ist auch in der Probezeit möglich, aber problematisch: Kündigt der Arbeitgeber unmittelbar nach Krankmeldung, kann das als treuwidrig (§ 242 BGB) oder als Verstoß gegen das AGG (chronische Erkrankung als Behinderung) gewertet werden. Empfohlen: bei Krankheit in der Probezeit erst Gespräch führen, dann Entscheidung dokumentieren.

Übergang in den regulären Arbeitsvertrag

Nach Ablauf der Probezeit wird der Arbeitsvertrag automatisch unbefristet (oder behält seine bisherige Befristung), ohne dass eine erneute Vereinbarung nötig ist. Ab dem ersten Tag nach der Probezeit gilt:

  • Reguläre Kündigungsfrist nach § 622 BGB (4 Wochen zum 15. oder Monatsende, gestaffelt für Arbeitgeber)
  • Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG (bei mehr als 10 Beschäftigten und mindestens 6 Monaten Betriebszugehörigkeit)
  • Voller Erholungsurlaubsanspruch nach § 4 BUrlG
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit nach EFZG (4-Wochen-Wartezeit ist erfüllt)

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • Probezeit klar im Arbeitsvertrag – Dauer und Beendigungstermin eindeutig benennen
  • Probezeitende rechtzeitig tracken – Erinnerung 4 Wochen vorher für Übernahme- oder Beendigungsentscheidung
  • Strukturierte Probezeitgespräche – mit Bewertungsbogen, dokumentationssicher
  • Bei Probezeit-Kündigung – Schriftform, Zustellungs-Nachweis, ggf. Betriebsrat anhören
  • Lohnabrechnung – wie regulär; Anpassung lediglich bei Beendigung mit anteiligem Urlaubsanspruch und ggf. Urlaubsabgeltung
  • Sonderkündigungsschutz prüfen – vor jeder Probezeit-Kündigung Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung verifizieren

Fazit

Die Probezeit ist ein wichtiges Erprobungsinstrument für Arbeitgeber und Mitarbeitende – mit klar definierten Spielregeln nach § 622 Abs. 3 BGB. Wer als Arbeitgeber die Höchstdauer von sechs Monaten einhält, die zweiwöchige Kündigungsfrist beachtet und den Sonderkündigungsschutz prüft, vermeidet rechtliche Risiken. Strukturierte Probezeitgespräche steigern die Übernahmequote deutlich. Mit einer integrierten HR- und Lohnlösung wie Taxmaro werden Probezeit-Stichtage automatisch getrackt, Probezeitgespräche zur richtigen Zeit terminiert und bei Beendigung die korrekte Lohnabrechnung mit anteiligem Urlaub revisionssicher abgewickelt.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.