Probearbeiten kann für Arbeitgeber ein sinnvolles Instrument zur Eignungsfeststellung sein. Rechtlich ist es jedoch eng begrenzt. Der Beitrag zeigt, wann Probearbeiten zulässig ist, wo die Grenze zum Arbeitsverhältnis verläuft und welche Pflichten Arbeitgeber beachten müssen.
Beim Probearbeiten erhält ein Bewerber die Möglichkeit, für kurze Zeit in reale Arbeitsabläufe hineinzuschnuppern, damit beide Seiten prüfen können, ob eine Zusammenarbeit sinnvoll ist.
Ja – aber nur in sehr engen Grenzen. Probearbeiten darf ausschließlich der Eignungsfeststellung dienen und nicht zur produktiven Arbeitsleistung.
Sobald der Bewerber wirtschaftlich verwertbare Arbeit erbringt, liegt rechtlich bereits ein Arbeitsverhältnis vor.

Unbedingt schriftlich festhalten:
Ohne klare Vereinbarung wird Probearbeiten schnell als reguläres Arbeitsverhältnis gewertet.
Ja – wenn Probearbeiten zu echter Mitarbeit wird:

Mit Taxmaro HR dokumentieren Arbeitgeber Probearbeiten strukturiert, erstellen rechtssichere Vereinbarungen und vermeiden teure Fehlklassifizierungen.
Probearbeiten ist erlaubt – aber nur als kurzes, unverbindliches Kennenlernen. Wer Bewerber wie reguläre Mitarbeiter einsetzt, riskiert Lohnnachzahlungen, Sozialabgaben und Bußgelder.
