Welche privaten Tätigkeiten sind erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Die Arbeitszeit gehört der Arbeit. Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre volle Arbeitsleistung zu erbringen. Private Tätigkeiten sind daher nur eingeschränkt zulässig.
- Kurze Unterbrechungen (z. B. ein privater Anruf, Kaffee holen) werden von Gerichten meist als zulässig angesehen, solange sie geringfügig sind.
- Notfälle (z. B. Arzttermin, dringende familiäre Angelegenheit) können während der Arbeitszeit erledigt werden, müssen aber mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.
- Pausen: In der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepause (§ 4 Arbeitszeitgesetz, ArbZG) dürfen Arbeitnehmer ihre Zeit frei gestalten – auch für private Tätigkeiten.
Rechtliche Grundlagen
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Regelt maximale Arbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten. Private Tätigkeiten dürfen die Erbringung der Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen.
- Direktionsrecht (§ 106 Gewerbeordnung, GewO): Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen – und damit auch festlegen, ob und in welchem Umfang private Tätigkeiten während der Arbeitszeit zulässig sind.
- Arbeitsvertrag und Betriebsordnung: Individuelle Verträge oder betriebliche Regelungen können klarstellen, welche privaten Tätigkeiten erlaubt sind.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Hat ein Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser bei Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung und Nutzung von Arbeitsmitteln (z. B. Internet, Telefon) mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 BetrVG).
- Rechtsprechung: Gerichte haben wiederholt entschieden, dass exzessive private Tätigkeiten während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung darstellen und im Extremfall sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen können (BAG, Urteil vom 07.07.2005 – 2 AZR 581/04).
Rechte des Arbeitgebers zur Einschränkung
Arbeitgeber haben das Recht, private Tätigkeiten während der Arbeitszeit einzuschränken. Konkret heißt das:
- Private Telefonate, Einkäufe oder Social Media können während der Arbeitszeit untersagt werden.
- Arbeitsvertrag und Betriebsordnung können verbindliche Regelungen enthalten.
- Homeoffice-Regeln: Arbeitgeber dürfen klare Vorgaben zur Erreichbarkeit und Arbeitszeit treffen.
Wie viel Flexibilität ist geboten?
Trotz dieser Rechte sollten Arbeitgeber ein gewisses Maß an Flexibilität einräumen, um Motivation und Zufriedenheit zu fördern:
- Kurze Unterbrechungen können die Produktivität sogar steigern.
- Flexible Arbeitszeitmodelle (z. B. Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit) lassen private Belange besser integrieren.
- Work-Life-Balance ist ein wichtiger Faktor zur Mitarbeiterbindung – starre Verbote sind daher oft kontraproduktiv.
Was tun, wenn Arbeitnehmer Vorgaben überschreiten?
Überschreiten Arbeitnehmer die Grenzen zulässiger privater Tätigkeiten, können Arbeitgeber reagieren:
- Gespräch suchen: Klärung der Erwartungen und Hinweise auf die Arbeitsleistung.
- Abmahnung: Bei wiederholtem oder erheblichem Missbrauch (z. B. stundenlange Privataktivitäten während der Arbeitszeit).
- Kündigung: In schweren Fällen – etwa wenn Arbeitnehmer bewusst Arbeitszeitbetrug begehen – kann eine verhaltensbedingte oder sogar fristlose Kündigung gerechtfertigt sein (§ 626 BGB, Wichtiger Grund).
Fazit
Arbeitnehmer dürfen während des Arbeitstags nur kurze private Tätigkeiten wahrnehmen. Arbeitgeber haben auf Basis von ArbZG, GewO, BetrVG und Rechtsprechung das Recht, private Aktivitäten einzuschränken, sollten aber Flexibilität ermöglichen, um Motivation und Work-Life-Balance zu fördern. Bei Überschreitungen stehen Arbeitgebern abgestufte arbeitsrechtliche Maßnahmen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung zur Verfügung.