Published on:
24.9.2025

Parallelbeschäftigung: Darf ich Arbeitnehmer gleichzeitig als Minijobber und Freelancer beschäftigen?

Immer mehr Unternehmen suchen flexible Lösungen, um Mitarbeiter vielseitig einzusetzen. Dabei stellt sich die Frage: Darf ein Arbeitnehmer gleichzeitig als Minijobber und als Freelancer (Selbstständiger) für denselben Arbeitgeber arbeiten? Die Antwort ist komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint – und sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken verbunden.

Grundsatz: Kombination ist problematisch

Rein rechtlich ist es möglich, dass eine Person gleichzeitig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) und eine freiberufliche Tätigkeit (Freelancer) beim gleichen Unternehmen hat. In der Praxis prüfen jedoch die Sozialversicherungsträger und Finanzbehörden sehr genau, ob tatsächlich eine echte Selbstständigkeit vorliegt oder ob ein Fall von Scheinselbstständigkeit gegeben ist.

Rechtliche Grundlagen

Konsequenzen für den Arbeitgeber

Konsequenzen für den Arbeitnehmer

Wann ist eine Kombination möglich?

Eine echte Kombination ist nur dann möglich, wenn:

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer arbeitet als Minijobber in der Buchhaltung eines Unternehmens (abhängige Beschäftigung). Zusätzlich soll er als „freier Webdesigner“ eine Firmenwebsite erstellen. ➡ Wenn der Webdesigner-Auftrag projektbezogen, eigenständig und mit eigener Rechnungsstellung erfolgt, kann dies eine echte freiberufliche Tätigkeit sein. ➡ Arbeitet er jedoch regelmäßig, unter Weisungen und mit denselben Ressourcen wie Angestellte, liegt Scheinselbstständigkeit vor.

Fazit

Arbeitnehmer können nicht ohne Weiteres gleichzeitig als Minijobber und Freelancer beim selben Arbeitgeber tätig sein. Arbeitgeber riskieren bei falscher Handhabung hohe Nachzahlungen, Bußgelder und strafrechtliche Folgen, Arbeitnehmer den Verlust der Minijob-Privilegien. Zulässig ist die Kombination nur, wenn die Tätigkeiten klar voneinander getrennt sind und die Selbstständigkeit den rechtlichen Kriterien entspricht.

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