Auch Werkstudenten haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen – vorausgesetzt, der Feiertag fällt in ihre reguläre Arbeitszeit. Arbeitgeber müssen die Feiertagsvergütung korrekt abrechnen und im Lohnkonto dokumentieren. Der Artikel erklärt, wann Anspruch besteht, wie die Zahlung berechnet wird und welche Besonderheiten beim Werkstudentenstatus gelten.
Werkstudenten sind reguläre Arbeitnehmer mit einem besonderen sozialversicherungsrechtlichen Status. Das bedeutet: Auch Werkstudenten haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese in ihre planmäßige Arbeitszeit fallen. Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 EFZG), das unabhängig vom Beschäftigungsumfang gilt.
Beispiel: Ein Werkstudent arbeitet immer montags und donnerstags. Fällt Christi Himmelfahrt 2025 auf einen Donnerstag, wird der Lohn für die vereinbarte Arbeitszeit fortgezahlt.
Ein Werkstudent verdient 15 € pro Stunde und arbeitet 10 Stunden pro Woche, jeweils montags und donnerstags.
In der Lohnabrechnung müssen Feiertage als bezahlte Ausfallzeit erfasst werden:
Werkstudenten sind während der Vorlesungszeit von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, zahlen aber Beiträge zur Rentenversicherung. Die Feiertagsvergütung wird voll in das beitragspflichtige Entgelt eingerechnet. Arbeitgeber müssen deshalb prüfen, dass die vereinbarte Arbeitszeit (max. 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit) nicht überschritten wird.
Auch Werkstudenten haben Anspruch auf Feiertagslohn, wenn der Feiertag in ihre reguläre Arbeitszeit fällt. Für Arbeitgeber bedeutet das, die Lohnfortzahlung korrekt in der Lohnabrechnung auszuweisen und dabei die Besonderheiten des Werkstudentenprivilegs zu beachten. Wer die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, sorgt nicht nur für Rechtssicherheit, sondern auch für faire und transparente Arbeitsbedingungen.