Muss ich Werkstudenten an Feiertagen bezahlen? Rechte, Lohnabrechnung und Arbeitgeberpflichten

October 7, 2025

Auch Werkstudenten haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen – vorausgesetzt, der Feiertag fällt in ihre reguläre Arbeitszeit. Arbeitgeber müssen die Feiertagsvergütung korrekt abrechnen und im Lohnkonto dokumentieren. Der Artikel erklärt, wann Anspruch besteht, wie die Zahlung berechnet wird und welche Besonderheiten beim Werkstudentenstatus gelten.

Anspruch auf Feiertagsvergütung für Werkstudenten

Werkstudenten sind reguläre Arbeitnehmer mit einem besonderen sozialversicherungsrechtlichen Status. Das bedeutet: Auch Werkstudenten haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese in ihre planmäßige Arbeitszeit fallen. Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 EFZG), das unabhängig vom Beschäftigungsumfang gilt.

Wann besteht Anspruch?

  • Regulärer Arbeitstag fällt auf Feiertag: Der Arbeitgeber muss den Lohn oder das Gehalt fortzahlen, obwohl der Werkstudent nicht arbeitet.
  • Feiertag fällt nicht auf den üblichen Arbeitstag: Kein Anspruch auf Bezahlung, da keine Arbeitszeit ausfällt.

Beispiel: Ein Werkstudent arbeitet immer montags und donnerstags. Fällt Christi Himmelfahrt 2025 auf einen Donnerstag, wird der Lohn für die vereinbarte Arbeitszeit fortgezahlt.

Berechnung des Feiertagslohns

  • Stundenbasis: Werkstudenten werden häufig nach Stunden bezahlt. An Feiertagen wird die ausgefallene Arbeitszeit mit dem üblichen Stundenlohn vergütet.
  • Fester Wochenplan: Bei festen Tagen (z. B. 20 Stunden pro Woche) wird die Arbeitszeit einfach fortgeschrieben.
  • Flexible Einsätze: Bei wechselnden Arbeitszeiten empfiehlt es sich, den Durchschnitt der letzten 13 Wochen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Praxisbeispiel: Werkstudent an Feiertagen

Ein Werkstudent verdient 15 € pro Stunde und arbeitet 10 Stunden pro Woche, jeweils montags und donnerstags.

  • Fällt Christi Himmelfahrt 2025 (Donnerstag, 29. Mai) auf einen seiner regulären Arbeitstage, bekommt er die vereinbarten 5 Stunden × 15 € = 75 € fortgezahlt.
  • Diese 75 € erscheinen in der Lohnabrechnung als „Feiertagsfortzahlung“ und zählen zum steuer- und rentenversicherungspflichtigen Bruttoentgelt.
  • Für den Werkstudenten entstehen keine Nachteile, da der Lohn fortgezahlt wird, auch wenn keine Arbeit erbracht wurde.

Besonderheiten in der Lohnabrechnung

In der Lohnabrechnung müssen Feiertage als bezahlte Ausfallzeit erfasst werden:

  • Feiertagsvergütung darf nicht als Überstunde oder Mehrarbeit gebucht werden.
  • Eigene Lohnart „Feiertagsfortzahlung“ anlegen, um Transparenz zu schaffen.
  • Der Feiertagslohn erhöht das steuer- und rentenversicherungspflichtige Bruttoentgelt.

Werkstudentenprivileg in der Sozialversicherung

Werkstudenten sind während der Vorlesungszeit von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, zahlen aber Beiträge zur Rentenversicherung. Die Feiertagsvergütung wird voll in das beitragspflichtige Entgelt eingerechnet. Arbeitgeber müssen deshalb prüfen, dass die vereinbarte Arbeitszeit (max. 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit) nicht überschritten wird.

Pflichten des Arbeitgebers

  1. Entgeltfortzahlung an Feiertagen leisten, wenn diese auf reguläre Arbeitstage fallen.
  1. Saubere Dokumentation in der Lohnabrechnung, getrennt von regulären Arbeitsstunden.
  1. Prüfung der Werkstudentenregelungen: Feiertagsvergütung zählt zum laufenden Arbeitsentgelt und muss bei Steuer und Sozialversicherung berücksichtigt werden.
  1. Aufbewahrungspflicht von Nachweisen: Arbeitszeitpläne und Abrechnungen müssen für mögliche Prüfungen archiviert werden.

Fazit

Auch Werkstudenten haben Anspruch auf Feiertagslohn, wenn der Feiertag in ihre reguläre Arbeitszeit fällt. Für Arbeitgeber bedeutet das, die Lohnfortzahlung korrekt in der Lohnabrechnung auszuweisen und dabei die Besonderheiten des Werkstudentenprivilegs zu beachten. Wer die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, sorgt nicht nur für Rechtssicherheit, sondern auch für faire und transparente Arbeitsbedingungen.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.