Anspruch auf Lohnfortzahlung – gilt das auch für Minijobber?
Auch 2025 gilt: Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese auf ihre regulären Arbeitstage fallen. Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 EFZG), das unabhängig von Arbeitszeit oder Verdienst für alle Arbeitnehmer gilt.
Wann besteht Anspruch?
- Feiertag fällt auf regulären Arbeitstag: Der Arbeitgeber muss den Lohn fortzahlen, auch wenn nicht gearbeitet wird.
- Feiertag fällt nicht auf Arbeitstag: Kein Anspruch auf Bezahlung, da keine Arbeitszeit ausfällt.
Beispiel: Ein Minijobber arbeitet immer montags. Fällt der 6. Januar 2025 (Heilige Drei Könige in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt) auf einen Montag, ist der Lohn für diesen Tag fortzuzahlen.
Berechnung des Lohns an Feiertagen
- Stundenbasis: Minijobber erhalten den üblichen Stundenlohn für die ausgefallenen Arbeitsstunden.
- Fester Wochenplan: Wird die Arbeitszeit vertraglich geregelt (z. B. 10 Stunden pro Woche), wird diese bei Feiertagen entsprechend fortgeschrieben.
- Flexible Einsätze: Bei schwankenden Einsatzzeiten wird häufig der Durchschnitt der letzten 13 Wochen als Berechnungsgrundlage genutzt.
Praxisbeispiel: Minijobber an Feiertagen
Ein Minijobber arbeitet 10 Stunden pro Woche, verteilt auf Montag und Mittwoch, und verdient 12 € pro Stunde.
- Am Montag, den 1. Mai 2025 (Tag der Arbeit), fällt sein regulärer Arbeitstag wegen des Feiertags aus.
- Der Arbeitgeber muss dennoch 5 Stunden × 12 € = 60 € fortzahlen.
- Diese 60 € erscheinen in der Lohnabrechnung als „Feiertagsfortzahlung“.
- Für den Arbeitnehmer bedeutet das: keine Arbeit, aber voller Lohn – der Arbeitgeber zahlt keine zusätzlichen Lohnnebenkosten.
Minijob-Grenze 2025: Was gilt?
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2025 bei 556 € pro Monat (6.672 € pro Jahr).
- Feiertagsfortzahlung zählt zum regelmäßigen Arbeitsentgelt und wird bei der Prüfung dieser Grenze berücksichtigt.
- Wird die Grenze regelmäßig überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Midijob ab 556,01 € bis 2.000 €).
- Ein gelegentliches Überschreiten der Grenze ist erlaubt – bis zu 2 Monate pro Jahr und maximal bis zum Doppelten (1.112 €).
Besonderheiten in der Lohnabrechnung
- Feiertage müssen separat als Lohnfortzahlung erfasst werden.
- Sie gelten nicht als Überstunden und dürfen nicht wie Mehrarbeit abgerechnet werden.
- Arbeitgeber sollten eine eigene Lohnart „Feiertagsfortzahlung“ nutzen, um die Abrechnung transparent zu gestalten.
- Die Beträge sind in die Prüfung der 556-€-Grenze einzubeziehen.
Pflichten des Arbeitgebers
- Feiertagslohn zahlen, wenn der Feiertag in die vereinbarte Arbeitszeit fällt.
- Dokumentation in der Lohnabrechnung sicherstellen.
- Einhaltung der Minijob-Grenze prüfen, auch mit Feiertagsfortzahlung.
- Nachweise aufbewahren, falls die Minijob-Zentrale eine Prüfung durchführt.
Fazit
Minijobber haben auch 2025 Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen, wenn diese in ihre reguläre Arbeitszeit fallen. Arbeitgeber müssen die Zahlungen korrekt in der Lohnabrechnung ausweisen und die 556-€-Grenze beachten. Wer die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, vermeidet Nachzahlungen und sorgt für faire Arbeitsbedingungen.