Published on:
10.9.2025

Muss ich Minijobber an Feiertagen bezahlen? Rechte, Pflichten und Lohnabrechnung 2025

Minijobber haben in Deutschland auch 2025 Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen – allerdings nur, wenn diese in die reguläre Arbeitszeit fallen. Für Arbeitgeber ist es daher wichtig, die gesetzlichen Vorgaben zu kennen und in der Lohnabrechnung korrekt umzusetzen.

Anspruch auf Lohnfortzahlung – gilt das auch für Minijobber?

Auch 2025 gilt: Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen, wenn diese auf ihre regulären Arbeitstage fallen. Rechtsgrundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 2 EFZG), das unabhängig von Arbeitszeit oder Verdienst für alle Arbeitnehmer gilt.

Wann besteht Anspruch?

Beispiel: Ein Minijobber arbeitet immer montags. Fällt der 6. Januar 2025 (Heilige Drei Könige in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt) auf einen Montag, ist der Lohn für diesen Tag fortzuzahlen.

Berechnung des Lohns an Feiertagen

Praxisbeispiel: Minijobber an Feiertagen

Ein Minijobber arbeitet 10 Stunden pro Woche, verteilt auf Montag und Mittwoch, und verdient 12 € pro Stunde.

Minijob-Grenze 2025: Was gilt?

Besonderheiten in der Lohnabrechnung

Pflichten des Arbeitgebers

  1. Feiertagslohn zahlen, wenn der Feiertag in die vereinbarte Arbeitszeit fällt.
  1. Dokumentation in der Lohnabrechnung sicherstellen.
  1. Einhaltung der Minijob-Grenze prüfen, auch mit Feiertagsfortzahlung.
  1. Nachweise aufbewahren, falls die Minijob-Zentrale eine Prüfung durchführt.

Fazit

Minijobber haben auch 2025 Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen, wenn diese in ihre reguläre Arbeitszeit fallen. Arbeitgeber müssen die Zahlungen korrekt in der Lohnabrechnung ausweisen und die 556-€-Grenze beachten. Wer die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, vermeidet Nachzahlungen und sorgt für faire Arbeitsbedingungen.

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