Steuerpflicht des Geschäftsführers
Ein Geschäftsführer ist grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.
- Angestellter Geschäftsführer: Sein Gehalt wird als Arbeitslohn behandelt (§ 19 EStG). Der Arbeitgeber (die Gesellschaft) muss Lohnsteuer einbehalten und abführen.
- Gesellschafter-Geschäftsführer: Auch hier gilt Steuerpflicht auf das Gehalt. Bei beherrschendem Einfluss (mehr als 50 % der Anteile) kann das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung annehmen, wenn das Gehalt nicht angemessen ist (§ 8 Abs. 3 KStG).
- Selbstständiger Geschäftsführer: Einkünfte können als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) gelten, wenn keine Eingliederung in die Gesellschaft vorliegt.
Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers
Die Abgrenzung erfolgt nach § 7 Abs. 1 SGB IV:
- Weisungsgebundene Geschäftsführer (ohne maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterentscheidungen) sind sozialversicherungspflichtig. Beiträge zu Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung müssen abgeführt werden.
- Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer (mehr als 50 % Anteile oder Sperrminorität) gelten als selbstständig und sind nicht sozialversicherungspflichtig.
- Grenzfälle prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im sogenannten Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV).
Wer prüft die Kategorisierung?
- Deutsche Rentenversicherung (DRV): Führt im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens eine verbindliche Prüfung durch, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Arbeitgeber oder Geschäftsführer können dieses Verfahren beantragen.
- Finanzamt: Prüft die steuerliche Behandlung des Geschäftsführer-Gehalts (Arbeitslohn, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, verdeckte Gewinnausschüttungen).
- Sozialversicherungsträger & Zoll: Kontrollieren im Rahmen von Betriebsprüfungen, ob Beiträge ordnungsgemäß abgeführt wurden.
Konsequenzen für den Arbeitgeber (die GmbH oder UG)
- Nachzahlungspflichten: Wird ein Geschäftsführer fälschlich als selbstständig behandelt, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).
- Haftung: Die Gesellschaft haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (§ 42d EStG, § 28e SGB IV).
- Bußgelder und Strafverfahren: Vorsätzliches Vorenthalten von Beiträgen kann nach § 266a StGB strafbar sein.
Konsequenzen für den Geschäftsführer (als Arbeitnehmer)
- Nachforderungen: Muss ggf. rückwirkend Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nachzahlen.
- Steuerliche Korrekturen: Nicht korrekt versteuerte Gehälter können zu Steuernachzahlungen führen.
- Verlust von Privilegien: Wenn fälschlich Selbstständigkeit angenommen wurde, entfällt etwa die Möglichkeit der Familienversicherung.
- Rechtsstreitigkeiten: Bei fehlerhafter Einstufung drohen langwierige Verfahren mit Finanzamt oder Rentenversicherung.
Rechtliche Grundlagen im Überblick
- § 19 EStG – Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (besteuert Geschäftsführer-Gehälter)
- § 8 Abs. 3 KStG – verdeckte Gewinnausschüttung bei unangemessener Vergütung
- § 7 SGB IV – Definition von Beschäftigung und Selbstständigkeit
- § 7a SGB IV – Statusfeststellungsverfahren zur Klärung der Sozialversicherungspflicht
- § 28e SGB IV – Arbeitgeberpflicht zur Abführung von Beiträgen
- § 266a StGB – Strafbarkeit bei Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
Fazit
Ja, Geschäftsführer müssen Steuern zahlen und sind in vielen Fällen auch sozialversicherungspflichtig. Ob eine Pflicht zur Sozialversicherung besteht, wird von der Deutschen Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren geprüft. Arbeitgeber riskieren bei falscher Einstufung hohe Nachzahlungen und sogar strafrechtliche Konsequenzen. Für Geschäftsführer selbst können finanzielle Nachteile und Nachforderungen entstehen.