Minijob 2026: Geringfügigkeitsgrenze, pauschale Abgaben und Lohnabrechnung

May 28, 2026

Der Minijob ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Dieser Pillar erklärt die Geringfügigkeitsgrenze 2026, die pauschalen Arbeitgeberbeiträge, die 2-Prozent-Pauschalsteuer, die Mehrfachbeschäftigung und den Übergang zum Midijob.

Kurzantwort: Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Seit der Reform 2022 ist diese Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: Geringfügigkeitsgrenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3 (gerundet auf volle 10 €). Bei einem Mindestlohn von 13,90 € (2026) liegt die Grenze rechnerisch bei rund 600 € pro Monat (Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt; verbindlich ist die jeweils gültige Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Mindestlohn nach MiLoG). Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben (15 % RV, 13 % KV, 2 % Pauschalsteuer = ca. 30 %); Arbeitnehmer:innen erhalten den Lohn brutto-wie-netto, sofern sie sich nicht von der RV-Pflicht befreien lassen.

Was ist ein Minijob?

Der Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist eine Beschäftigungsform mit reduzierten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten. Drei zentrale Merkmale:

  • Verdienstgrenze – monatlicher Verdienst darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (Jahresentgelt = 12 × Grenze)
  • Pauschale Arbeitgeberabgaben – statt regulärer SV-Beiträge zahlt der Arbeitgeber Pauschalen
  • Pauschalsteuer – 2 % Pauschalsteuer (inkl. Solz und KiSt) oder individuelle Versteuerung

Geringfügigkeitsgrenze 2026

Die Grenze wird über die Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 berechnet (§ 8 SGB IV). Bei 13,90 € Mindestlohn 2026 ergibt das rund 602 €, gerundet auf ca. 600 € pro Monat. Wichtig: konkreter Wert wird per Verordnung festgelegt – vor Vertragsabschluss im aktuellen BMAS-Schreiben verifizieren.

JahrMindestlohn (€/h)Geringfügigkeitsgrenze (€/Monat)
2022 (alt)9,82–12,00450 (statisch)
2022 (ab Oktober)12,00520
202312,00520
202412,41538
202512,82556
2026 (vorauss.)13,90ca. 600

Pauschale Arbeitgeberabgaben

Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Minijob Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See):

  • Rentenversicherung – 15 % des Verdienstes
  • Krankenversicherung – 13 % (nur wenn AN gesetzlich krankenversichert ist)
  • Pauschalsteuer – 2 % (inkl. Soli und Kirchensteuer)
  • Umlagen U1, U2, Insolvenzgeldumlage – ca. 1,5 % gesamt
  • Unfallversicherung – berufsgenossenschaftlicher Beitrag (branchenabhängig)

In Summe ca. 30 % Abgabenbelastung für den Arbeitgeber – plus Brutto = ca. 130 % des ausgezahlten Lohns.

Minijob im Privathaushalt

Für Haushaltshilfen, Reinigungskräfte und Kinderbetreuung gelten reduzierte Pauschalen: 5 % RV, 5 % KV, 2 % Pauschalsteuer, plus Umlagen und Unfallversicherung. Vorteil für Privathaushalte: 20 % der gezahlten Kosten (max. 510 € pro Jahr) sind als haushaltsnahe Beschäftigung nach § 35a EStG steuerlich absetzbar.

Rentenversicherungspflicht und Befreiung

Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (Arbeitnehmer-Eigenanteil ca. 3,6 % auf den Mindestbeitrag). Vorteile der Pflichtversicherung: voller Rentenanspruch, Riester-Förderung, Erwerbsminderungsrente, Rehabilitationsansprüche. Arbeitnehmer:innen können sich auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen (Antragsformular der Minijob-Zentrale) – dann bleibt der Lohn brutto = netto, aber ohne Rentenansprüche.

Mehrfachbeschäftigung

Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist möglich; ab dem zweiten Minijob werden die Verdienste zusammengerechnet und können die Geringfügigkeitsgrenze sprengen. Folgen:

  • 1 Hauptjob + 1 Minijob – Minijob bleibt geringfügig (klassische Konstellation)
  • 1 Hauptjob + mehrere Minijobs – nur ein Minijob bleibt geringfügig; alle weiteren werden zum sozialversicherungspflichtigen Nebenjob
  • Nur mehrere Minijobs – Summe wird gegen die Grenze geprüft; bei Überschreitung Übergang in SV-Pflicht

Übergang zum Midijob

Übersteigt der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, beginnt der Midijob (Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV) – von der Geringfügigkeitsgrenze + 0,01 € bis 2.000 € pro Monat. Im Midijob:

  • Volle Arbeitgeberbeiträge – knapp 20 % auf den Verdienst
  • Reduzierte Arbeitnehmerbeiträge – über eine spezielle Formel
  • Voller Rentenanspruch – auf das volle Brutto-Entgelt
  • Volle Lohnsteuer – nach individueller Steuerklasse

Arbeitsrechtliche Gleichstellung

Minijobber:innen haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie reguläre Beschäftigte:

  • Bezahlter Urlaub – mindestens 4 Wochen pro Jahr (anteilig nach Arbeitstagen)
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit – bis zu 6 Wochen (§ 3 EFZG)
  • Mutterschutz und Elternzeit – voller Anspruch
  • Kündigungsschutz – nach KSchG (bei mehr als 6 Monaten und mehr als 10 Beschäftigten)
  • Arbeitsvertrag – Schriftform empfohlen, Nachweisgesetz beachten

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • Arbeitszeitaufzeichnung – Pflicht nach § 17 MiLoG (Beginn, Ende, Dauer)
  • Anmeldung bei Minijob-Zentrale – innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn
  • Monatliche Beitragsnachweise – elektronisch an Minijob-Zentrale
  • Lohnabrechnung – auch Minijobs benötigen monatliche Abrechnung (Nachweisgesetz)
  • Bei Verdiensterhöhung prüfen – Geringfügigkeitsgrenze monatlich monitoren
  • Jahresmeldung – DEÜV-Meldung wie bei regulären Beschäftigten

Fazit

Der Minijob ist 2026 mit ca. 600 € Geringfügigkeitsgrenze und 13,90 € Mindestlohn weiterhin ein attraktives Beschäftigungsinstrument – sowohl für saisonale Aushilfen als auch für Nebenjobs. Wer als Arbeitgeber die pauschalen 30 % Abgaben, die Arbeitszeitaufzeichnung nach MiLoG und die Mehrfachbeschäftigungsprüfung sauber abwickelt, vermeidet rechtliche Risiken. Mit einer integrierten Lohnsoftware wie Taxmaro werden Minijobs automatisch nach den Pauschalen abgerechnet, die Verdienstgrenze pro Monat überwacht und der Übergang zum Midijob bei Grenzüberschreitung sauber abgebildet – inklusive automatischer Meldung an die Minijob-Zentrale.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.