Der Minijob ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Dieser Pillar erklärt die Geringfügigkeitsgrenze 2026, die pauschalen Arbeitgeberbeiträge, die 2-Prozent-Pauschalsteuer, die Mehrfachbeschäftigung und den Übergang zum Midijob.
Kurzantwort: Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Seit der Reform 2022 ist diese Grenze dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt: Geringfügigkeitsgrenze = Mindestlohn × 130 ÷ 3 (gerundet auf volle 10 €). Bei einem Mindestlohn von 13,90 € (2026) liegt die Grenze rechnerisch bei rund 600 € pro Monat (Stand zum Veröffentlichungszeitpunkt; verbindlich ist die jeweils gültige Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Mindestlohn nach MiLoG). Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben (15 % RV, 13 % KV, 2 % Pauschalsteuer = ca. 30 %); Arbeitnehmer:innen erhalten den Lohn brutto-wie-netto, sofern sie sich nicht von der RV-Pflicht befreien lassen.
Der Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ist eine Beschäftigungsform mit reduzierten sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Pflichten. Drei zentrale Merkmale:
Die Grenze wird über die Formel Mindestlohn × 130 ÷ 3 berechnet (§ 8 SGB IV). Bei 13,90 € Mindestlohn 2026 ergibt das rund 602 €, gerundet auf ca. 600 € pro Monat. Wichtig: konkreter Wert wird per Verordnung festgelegt – vor Vertragsabschluss im aktuellen BMAS-Schreiben verifizieren.
| Jahr | Mindestlohn (€/h) | Geringfügigkeitsgrenze (€/Monat) |
|---|---|---|
| 2022 (alt) | 9,82–12,00 | 450 (statisch) |
| 2022 (ab Oktober) | 12,00 | 520 |
| 2023 | 12,00 | 520 |
| 2024 | 12,41 | 538 |
| 2025 | 12,82 | 556 |
| 2026 (vorauss.) | 13,90 | ca. 600 |
Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Minijob Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See):
In Summe ca. 30 % Abgabenbelastung für den Arbeitgeber – plus Brutto = ca. 130 % des ausgezahlten Lohns.
Für Haushaltshilfen, Reinigungskräfte und Kinderbetreuung gelten reduzierte Pauschalen: 5 % RV, 5 % KV, 2 % Pauschalsteuer, plus Umlagen und Unfallversicherung. Vorteil für Privathaushalte: 20 % der gezahlten Kosten (max. 510 € pro Jahr) sind als haushaltsnahe Beschäftigung nach § 35a EStG steuerlich absetzbar.
Minijobs sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig (Arbeitnehmer-Eigenanteil ca. 3,6 % auf den Mindestbeitrag). Vorteile der Pflichtversicherung: voller Rentenanspruch, Riester-Förderung, Erwerbsminderungsrente, Rehabilitationsansprüche. Arbeitnehmer:innen können sich auf Antrag von der RV-Pflicht befreien lassen (Antragsformular der Minijob-Zentrale) – dann bleibt der Lohn brutto = netto, aber ohne Rentenansprüche.
Ein Minijob neben einer Hauptbeschäftigung ist möglich; ab dem zweiten Minijob werden die Verdienste zusammengerechnet und können die Geringfügigkeitsgrenze sprengen. Folgen:
Übersteigt der Verdienst die Geringfügigkeitsgrenze, beginnt der Midijob (Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV) – von der Geringfügigkeitsgrenze + 0,01 € bis 2.000 € pro Monat. Im Midijob:
Minijobber:innen haben dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie reguläre Beschäftigte:
Der Minijob ist 2026 mit ca. 600 € Geringfügigkeitsgrenze und 13,90 € Mindestlohn weiterhin ein attraktives Beschäftigungsinstrument – sowohl für saisonale Aushilfen als auch für Nebenjobs. Wer als Arbeitgeber die pauschalen 30 % Abgaben, die Arbeitszeitaufzeichnung nach MiLoG und die Mehrfachbeschäftigungsprüfung sauber abwickelt, vermeidet rechtliche Risiken. Mit einer integrierten Lohnsoftware wie Taxmaro werden Minijobs automatisch nach den Pauschalen abgerechnet, die Verdienstgrenze pro Monat überwacht und der Übergang zum Midijob bei Grenzüberschreitung sauber abgebildet – inklusive automatischer Meldung an die Minijob-Zentrale.
