Seit Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde – auch für Werkstudenten. Doch welche Besonderheiten gelten bei Arbeitszeit, Sozialversicherung und Lohnabrechnung? Ein Überblick über die wichtigsten Regelungen und Pflichten für Arbeitgeber.
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 Euro brutto pro Stunde. Diese Regelung gilt auch für Werkstudenten, die neben ihrem Studium in einem Unternehmen beschäftigt sind. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro.
Für Arbeitgeber ist dabei nicht nur die Höhe des Stundenlohns entscheidend. Auch die Arbeitszeit, der sozialversicherungsrechtliche Status und die korrekte Lohnabrechnung müssen berücksichtigt werden.
Doch welche Besonderheiten gelten bei der Beschäftigung von Werkstudenten und worauf müssen Unternehmen 2026 achten?
Der gesetzliche Mindestlohn ist die verbindliche Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer in Deutschland. Er gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob jemand in Vollzeit, Teilzeit, als Minijobber oder als Werkstudent beschäftigt ist.
Die gesetzlich festgelegten Mindestlohnbeträge:
.png)
Die Anpassung betrifft auch bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Liegt der vertraglich vereinbarte Stundenlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn, muss die Vergütung entsprechend angepasst werden.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass bestehende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen regelmäßig auf die Einhaltung der gesetzlichen Lohnuntergrenze überprüft werden sollten.
Ja. Werkstudenten haben grundsätzlich denselben Mindestlohnanspruch wie andere Arbeitnehmer.
Seit dem 1. Januar 2026 müssen regulär beschäftigte Werkstudenten mindestens 13,90 Euro brutto pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde erhalten.
Ein besonderer Werkstudenten-Mindestlohn existiert nicht. Auch das sogenannte Werkstudentenprivileg ändert nichts an diesem Anspruch.
Das Werkstudentenprivileg betrifft ausschließlich die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beschäftigung. Es ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses.
Der gesetzliche Mindestlohn bleibt davon unberührt.
Nicht jede Tätigkeit, die Studierende während ihres Studiums ausüben, unterliegt automatisch dem gesetzlichen Mindestlohn.
Zu den gesetzlichen Ausnahmen zählen insbesondere:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Praktikum und regulärem Arbeitsverhältnis. Werkstudenten, die im Rahmen eines normalen Arbeitsvertrags beschäftigt sind, fallen grundsätzlich nicht unter diese Ausnahmen.
Bei der Beschäftigung von Werkstudenten gelten besondere sozialversicherungsrechtliche Regelungen.
Das Werkstudentenprivileg setzt voraus, dass das Studium im Vordergrund steht und die Beschäftigung zeitlich eine untergeordnete Rolle spielt.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine mehr als geringfügige Werkstudentenbeschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei.
Während der Vorlesungszeit dürfen Werkstudenten in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, damit das Werkstudentenprivileg erhalten bleibt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen möglich, beispielsweise:
Bei einer Überschreitung der 20-Stunden-Grenze ist insbesondere die sogenannte 26-Wochen-Regel zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.
Die 20-Stunden-Regel ist dabei keine allgemeine arbeitsrechtliche Höchstarbeitszeit. Sie dient der sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzung zwischen Studierenden und regulären Arbeitnehmern.
Für regulär beschäftigte Werkstudenten gelten grundsätzlich folgende Regelungen:
Im Rahmen des Werkstudentenprivilegs besteht in der Beschäftigung Versicherungsfreiheit. Studierende müssen jedoch weiterhin über einen gültigen Krankenversicherungsschutz verfügen, beispielsweise über eine studentische Krankenversicherung oder eine Familienversicherung, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch in der Pflegeversicherung besteht bei Anwendung des Werkstudentenprivilegs grundsätzlich keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung. Eine eigenständige Beitragspflicht im Rahmen der studentischen Versicherung kann dennoch bestehen.
Werkstudenten sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung befreit.
Anders als in den übrigen Versicherungszweigen besteht bei einer regulären, mehr als geringfügigen Werkstudentenbeschäftigung grundsätzlich Rentenversicherungspflicht.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen gelten besondere Regelungen. Minijobber können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Für Arbeitgeber ist deshalb wichtig, die Beschäftigungsart und den sozialversicherungsrechtlichen Status vor der ersten Lohnabrechnung korrekt einzuordnen.
.png)
Die korrekte Abrechnung von Werkstudenten erfordert neben der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung auch die Einhaltung der gesetzlichen Mindestlohnvorgaben.
Der Mindestlohn muss für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gezahlt werden. Dazu zählen grundsätzlich auch Überstunden.
Ein vereinbartes Monatsgehalt muss deshalb im Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mindestens dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen.
Beispiel:
Ein Werkstudent arbeitet durchschnittlich 20 Stunden pro Woche und erhält den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro brutto.
Bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit von rund 86,67 Stunden ergibt sich folgende Rechnung:
86,67 Stunden × 13,90 Euro = rund 1.204,67 Euro brutto monatlich.
Der tatsächliche Monatsverdienst hängt von den geleisteten beziehungsweise vergütungspflichtigen Arbeitsstunden und dem vereinbarten Vergütungsmodell ab.
Nicht jede zusätzliche Zahlung darf auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.
Ob eine Zulage oder ein Zuschlag berücksichtigt werden darf, hängt davon ab, welchem Zweck die Zahlung dient.
Zahlungen, die eine Gegenleistung für die reguläre Arbeitsleistung darstellen, können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mindestlohn angerechnet werden.
Gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeitszuschläge dürfen dagegen nicht zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs herangezogen werden.
Kostenlose Mahlzeiten, Dienstwohnungen oder andere Sachleistungen ersetzen bei regulär beschäftigten Werkstudenten grundsätzlich nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Geldlohn.
Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die gesetzlichen Mindestlohnansprüche durch anrechenbare Entgeltzahlungen erfüllt werden.
Eine verlässliche Arbeitszeiterfassung unterstützt Unternehmen dabei, den Mindestlohn korrekt abzurechnen und die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen nachzuweisen.
Besondere gesetzliche Dokumentationspflichten nach dem Mindestlohngesetz bestehen unter anderem bei geringfügigen Beschäftigungen sowie in bestimmten Branchen.
Dabei können Arbeitgeber verpflichtet sein, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und die entsprechenden Nachweise aufzubewahren.
Auch bei Werkstudenten ist eine sorgfältige Zeiterfassung sinnvoll, um die Einhaltung der 20-Stunden-Regel und mögliche Ausnahmen nachvollziehen zu können.
Wird der gesetzliche Mindestlohn nicht eingehalten, können für Unternehmen erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen entstehen.
Dazu gehören insbesondere:
Insbesondere bei variablen Arbeitszeiten ist deshalb eine regelmäßige Überprüfung der Lohnabrechnung wichtig.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro.
Diese gesetzlichen Lohnuntergrenzen gelten auch für regulär beschäftigte Werkstudenten.
Das Werkstudentenprivileg bietet Arbeitgebern unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsrechtliche Vorteile, befreit jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.
Für eine korrekte Lohnabrechnung sollten Unternehmen daher insbesondere die vereinbarten Stundenlöhne, tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten und den sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer Werkstudenten regelmäßig überprüfen.
Eine sorgfältige Personalverwaltung schafft Transparenz und reduziert das Risiko fehlerhafter Abrechnungen.
