Mindestlohn für Werkstudenten 2025: Rechte, Pflichten und Besonderheiten

September 10, 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auch für Werkstudenten. Arbeitgeber profitieren vom Werkstudentenprivileg bei den Sozialabgaben, müssen aber den Mindestlohn in jedem Fall einhalten und korrekt abrechnen.

Mindestlohn 2025 – Überblick für Arbeitgeber

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dieser Wert betrifft alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch Studierende, die neben dem Studium in einem Werkstudentenjob arbeiten.

Anders als oft vermutet, gibt es beim Stundenlohn keine Sonderregelung für Werkstudenten. Die Unterschiede liegen ausschließlich bei der Behandlung in der Sozialversicherung.

Haben Werkstudenten Anspruch auf den Mindestlohn?

Ja – Werkstudenten müssen grundsätzlich mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Arbeitgeber dürfen also keinen geringeren Stundensatz zahlen.

Nicht unter das Mindestlohngesetz fallen hingegen:

  • Pflichtpraktikanten im Rahmen von Schule oder Studium,
  • freiwillige Praktikanten mit einer Dauer bis zu drei Monaten,
  • Auszubildende und bestimmte Freiwilligendienste.

👉 Wichtig: Werkstudenten, die in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, zählen nicht zu diesen Ausnahmen.

Besondere Regeln bei der Lohnabrechnung von Werkstudenten

Für Arbeitgeber ist die Lohnabrechnung von Werkstudenten etwas komplexer, weil hier das sogenannte Werkstudentenprivileg greift:

  • Werkstudenten zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, solange sie während des Semesters höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten.
  • Rentenversicherungsbeiträge fallen dagegen in jedem Fall an.
  • Auch wenn die Abgaben geringer sind als bei regulären Angestellten, bleibt der Mindestlohn die verbindliche Untergrenze für den Stundenlohn.

Bei der Abrechnung gilt:

  • Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeitszeiten können den Mindestlohn ergänzen, dürfen ihn aber nicht unterschreiten.
  • Sachleistungen wie kostenlose Mahlzeiten oder Dienstwohnungen dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Risiken für Arbeitgeber bei Verstößen

Wird der Mindestlohn nicht eingehalten, drohen Unternehmen erhebliche Konsequenzen:

  • Bußgelder bis zu 500.000 Euro,
  • Nachzahlungen von zu wenig gezahltem Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Image-Schäden bei Studierenden, die als Arbeitgebermarke besonders sensibel wahrgenommen werden,
  • im Extremfall sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Fazit: Mindestlohn ist auch bei Werkstudenten Pflicht

  • Werkstudenten haben ab 2025 Anspruch auf mindestens 12,82 Euro pro Stunde.
  • Arbeitgeber profitieren zwar von niedrigeren Sozialabgaben, nicht aber von Ausnahmen beim Mindestlohn.
  • Die Einhaltung des Mindestlohns ist Pflicht – Verstöße können teuer werden.

👉 Wer Studierende beschäftigt, sollte die Lohnabrechnung sorgfältig prüfen. Das sorgt nicht nur für Rechtssicherheit, sondern auch für ein faires und attraktives Arbeitsumfeld.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.