Seit dem 1. Januar 2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auch für Werkstudenten. Arbeitgeber profitieren vom Werkstudentenprivileg bei den Sozialabgaben, müssen aber den Mindestlohn in jedem Fall einhalten und korrekt abrechnen.
Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dieser Wert betrifft alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch Studierende, die neben dem Studium in einem Werkstudentenjob arbeiten.
Anders als oft vermutet, gibt es beim Stundenlohn keine Sonderregelung für Werkstudenten. Die Unterschiede liegen ausschließlich bei der Behandlung in der Sozialversicherung.
Ja – Werkstudenten müssen grundsätzlich mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Arbeitgeber dürfen also keinen geringeren Stundensatz zahlen.
Nicht unter das Mindestlohngesetz fallen hingegen:
👉 Wichtig: Werkstudenten, die in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, zählen nicht zu diesen Ausnahmen.
Für Arbeitgeber ist die Lohnabrechnung von Werkstudenten etwas komplexer, weil hier das sogenannte Werkstudentenprivileg greift:
Bei der Abrechnung gilt:
Wird der Mindestlohn nicht eingehalten, drohen Unternehmen erhebliche Konsequenzen:
👉 Wer Studierende beschäftigt, sollte die Lohnabrechnung sorgfältig prüfen. Das sorgt nicht nur für Rechtssicherheit, sondern auch für ein faires und attraktives Arbeitsumfeld.