Published on:
10.9.2025

Mindestlohn für Werkstudenten 2025: Rechte, Pflichten und Besonderheiten

Seit dem 1. Januar 2025 gilt der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 € auch für Werkstudenten. Arbeitgeber profitieren vom Werkstudentenprivileg bei den Sozialabgaben, müssen aber den Mindestlohn in jedem Fall einhalten und korrekt abrechnen.

Mindestlohn 2025 – Überblick für Arbeitgeber

Seit dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 12,82 Euro brutto pro Stunde. Dieser Wert betrifft alle volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch Studierende, die neben dem Studium in einem Werkstudentenjob arbeiten.

Anders als oft vermutet, gibt es beim Stundenlohn keine Sonderregelung für Werkstudenten. Die Unterschiede liegen ausschließlich bei der Behandlung in der Sozialversicherung.

Haben Werkstudenten Anspruch auf den Mindestlohn?

Ja – Werkstudenten müssen grundsätzlich mindestens den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Arbeitgeber dürfen also keinen geringeren Stundensatz zahlen.

Nicht unter das Mindestlohngesetz fallen hingegen:

👉 Wichtig: Werkstudenten, die in einem regulären Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, zählen nicht zu diesen Ausnahmen.

Besondere Regeln bei der Lohnabrechnung von Werkstudenten

Für Arbeitgeber ist die Lohnabrechnung von Werkstudenten etwas komplexer, weil hier das sogenannte Werkstudentenprivileg greift:

Bei der Abrechnung gilt:

Risiken für Arbeitgeber bei Verstößen

Wird der Mindestlohn nicht eingehalten, drohen Unternehmen erhebliche Konsequenzen:

Fazit: Mindestlohn ist auch bei Werkstudenten Pflicht

👉 Wer Studierende beschäftigt, sollte die Lohnabrechnung sorgfältig prüfen. Das sorgt nicht nur für Rechtssicherheit, sondern auch für ein faires und attraktives Arbeitsumfeld.

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