Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar 2026 auf 13,90 € brutto pro Stunde – ein Plus von 8,4 % gegenüber 2025. Für Arbeitgeber bedeutet das deutliche Anpassungen bei Lohnabrechnung, Minijob-Stunden, Dokumentationspflichten und Branchenmindestlöhnen. Dieser Mega-Hub fasst alles Wichtige zum Mindestlohn 2026 zusammen – von der konkreten Höhe über Ausnahmen, Pflichten und Bußgelder bis hin zu Brutto-Netto-Realität, Branchen-Tabellen und Tipps zur Compliance.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Januar 2026 auf 13,90 € brutto pro Stunde – das ist die größte Erhöhung seit Einführung 2015. Für Arbeitgeber bedeutet das spürbare Anpassungen in der Lohnabrechnung, neue Minijob-Stundengrenzen und schärfere Kontrollen durch den Zoll. Wer den Mindestlohn nicht oder nicht korrekt zahlt, riskiert Bußgelder bis 500.000 €, Nachzahlungen und den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Dieser Mega-Hub bündelt alle relevanten Informationen für Arbeitgeber: aktuelle Höhe, Anspruchsberechtigte, Ausnahmen, Branchenmindestlöhne, Pflichten, Bußgelder und Brutto-Netto-Beispiele. Eine moderne Lohnsoftware wie Taxmaro sorgt dafür, dass alle Mindestlohn-Regeln automatisch eingehalten werden – inklusive Branchenmindestlöhnen, Stundenaufzeichnung und rechtssicherer Dokumentation.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 € brutto pro Stunde. Damit liegt er rund 8,4 % höher als 2025 (12,82 €). Für 2027 ist bereits eine weitere Erhöhung auf 14,60 € pro Stunde beschlossen. Beschlossen wurde die Anpassung von der Mindestlohnkommission, die sich aus Vertretern von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Wissenschaft zusammensetzt.
| Jahr | Stundenlohn | Veränderung |
|---|---|---|
| 2015 (Einführung) | 8,50 € | – |
| 2017 | 8,84 € | +0,34 € |
| 2019 | 9,19 € | +0,35 € |
| 2020 | 9,35 € | +0,16 € |
| 2021 | 9,50 € / 9,60 € | schrittweise |
| 2022 (Sondererhöhung) | 10,45 € → 12,00 € | +1,55 € |
| 2024 | 12,41 € | +0,41 € |
| 2025 | 12,82 € | +0,41 € |
| 2026 | 13,90 € | +1,08 € |
| 2027 (geplant) | 14,60 € | +0,70 € |
Bei einer 40-Stunden-Woche ergibt sich folgender Monatsbrutto: 13,90 € × 40 × 52 ÷ 12 ≈ 2.409 € brutto/Monat. Wie viel netto übrig bleibt, hängt von Steuerklasse, Bundesland, Krankenkasse und Kirchensteuerpflicht ab.
| Steuerklasse | Familienstand | Netto (ca.) |
|---|---|---|
| Klasse 1 | ledig, kinderlos | 1.850 € – 1.950 € |
| Klasse 3 | verheiratet, 2 Kinder | 2.100 € – 2.180 € |
| Klasse 5 | verheiratet, geringeres Einkommen | 1.500 € – 1.600 € |
Werte sind Richtwerte für 2026 ohne Kirchensteuer. Genaue Berechnungen mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer:innen ab 18 Jahren, unabhängig von Branche, Vertragsart oder Stundenzahl. Es gibt jedoch einige Sonderfälle:
Sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit besteht uneingeschränkter Anspruch auf den Mindestlohn. Bei Teilzeit muss der durchschnittliche Stundenlohn mindestens 13,90 € erreichen – auch wenn ein festes Monatsgehalt gezahlt wird.
Auch Minijobber:innen haben Anspruch auf den Mindestlohn. Mit der Erhöhung 2026 steigt die Verdienstgrenze auf 603 € pro Monat, da diese dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt ist (10 Stunden/Woche × 13,90 € × 4,33 Wochen ≈ 603 €). Mehr dazu im Beitrag Mindestlohn für Minijobber.
Werkstudenten erhalten den vollen Mindestlohn. Eine Ausnahme gibt es nur in seltenen Fällen, etwa bei Pflichtpraktika während des Studiums. Detailregeln im Beitrag Mindestlohn für Werkstudenten 2026.
Für Auszubildende gilt nicht der gesetzliche Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung (MiLoBBiG). 2026 beträgt diese im 1. Lehrjahr rund 766 € pro Monat, im 2. Lehrjahr 904 € und im 3. Lehrjahr 1.034 €.
Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums sind vom Mindestlohn ausgenommen. Bei freiwilligen Praktika gilt: Bis 3 Monate Dauer keine Pflicht zur Mindestlohnzahlung, ab dem 4. Monat besteht voller Anspruch.
Bei mitarbeitenden Familienangehörigen (z. B. Ehepartner, Kinder im Familienbetrieb) hängt der Mindestlohnanspruch davon ab, ob ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Mehr Details im Beitrag Mindestlohn für Familienangehörige.
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind vom Mindestlohn ausgenommen. Voraussetzung: Es darf kein echtes Arbeitsverhältnis vorliegen – die Tätigkeit muss freiwillig, unentgeltlich und im Sinne eines gemeinnützigen Zwecks erfolgen.
Auch 2026 gelten einige Ausnahmen vom Mindestlohngesetz (MiLoG). Detaillierte Regeln und Dokumentationspflichten finden sich im Beitrag Ausnahmen vom Mindestlohn.
Personen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ziel: Anreize für eine qualifizierte Ausbildung erhalten.
Statt Mindestlohn gilt die Mindestausbildungsvergütung nach BBiG.
Pflichtpraktika während Schule, Ausbildung oder Studium sind generell von der Mindestlohnpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Orientierungspraktika bis 3 Monate.
Wer mindestens 12 Monate arbeitslos war, kann in den ersten 6 Monaten einer neuen Beschäftigung unter dem Mindestlohn entlohnt werden – allerdings nur in Ausnahmefällen und mit klarer Begründung.
Freiwillige im Sozialen Jahr (FSJ) oder Bundesfreiwilligendienst (BFD) erhalten ein Taschengeld, jedoch keinen Mindestlohn.
In anerkannten Werkstätten gelten Sonderregelungen. Beschäftigte erhalten ein Arbeitsentgelt nach SGB IX, jedoch keinen Mindestlohn im klassischen Sinne.
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gelten in zahlreichen Branchen höhere Mindestlöhne, die durch Tarifverträge oder Allgemeinverbindlichkeitserklärungen festgelegt sind. Arbeitgeber in diesen Branchen müssen den jeweils höheren Wert zahlen.
| Branche | Mindestlohn 2026 (Std.) | Geltungsdauer |
|---|---|---|
| Pflege (Pflegefachkräfte) | 20,50 € (ab 01.07.2026: 21,03 €) | laufend |
| Pflege (qualifizierte Pflegehilfskräfte) | 16,75 € | laufend |
| Gerüstbau | 14,75 € | bis 30.09.2026 |
| Gebäudereinigung (Innen-/Unterhalt) | 14,25 € | laufend |
| Gebäudereinigung (Glas-/Fassade) | 17,65 € | laufend |
| Dachdecker | 15,30 € | laufend |
| Elektrohandwerk | 14,50 € | laufend |
| Wäschereien (Objektkundengeschäft) | 14,10 € | laufend |
| Bauhauptgewerbe (Lohngruppe 1) | 14,35 € | laufend |
| Maler/Lackierer (ungelernt) | 14,10 € | laufend |
Stand 2026, Werte je nach Tarifabschluss. Aktuelle Beträge bitte über das BMAS oder die jeweilige Branchenseite prüfen.
Die Mindestlohnberechnung erfolgt pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Entscheidend ist, dass das Bruttogehalt geteilt durch die geleisteten Stunden mindestens 13,90 € ergibt.
40 × 13,90 € × 4,33 Wochen ≈ 2.409 € brutto/Monat. Bei 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld muss zusätzlich gezahlt werden – Sonderzahlungen dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, wenn sie zweckgebunden sind.
20 × 13,90 € × 4,33 ≈ 1.205 € brutto/Monat. Bei festem Monatsgehalt muss kontrolliert werden, ob das Verhältnis Stundenlohn/geleistete Stunden den Mindestlohn nicht unterschreitet.
603 € ÷ 13,90 € = maximal 43,38 Stunden pro Monat. Bei Überschreitung droht der Wechsel in den sozialversicherungspflichtigen Bereich (Midijob).
Für Minijobber und Branchen nach § 2a SchwarzArbG (Bau, Gastgewerbe, Gebäudereinigung, Logistik etc.) ist eine tägliche Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit Pflicht. Die Aufzeichnungen sind 2 Jahre aufzubewahren.
Praxis-Tipp: Eine Lohnsoftware wie Taxmaro berechnet Mindestlohn-Compliance automatisch – inklusive Branchenmindestlöhnen, Stundenaufzeichnung und Warnungen bei Unterschreitung.
Mit der Mindestlohnerhöhung 2026 verschärfen sich auch die Arbeitgeberpflichten. Diese 8 Punkte sollten Sie kennen:
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen – insbesondere bei Minijobs und in den Branchen nach § 2a SchwarzArbG. Mehr dazu im Beitrag Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Alle Mindestlohn-relevanten Aufzeichnungen müssen für mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden – beginnend mit dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Die Erfassung muss spätestens 7 Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung erfolgen. Späteres Nachtragen ist nicht zulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Arbeitgeber haften auch für Mindestlohnverstöße ihrer Subunternehmer. Wer Aufträge weitergibt, sollte vertraglich Compliance-Klauseln vereinbaren und Nachweise einfordern.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll prüft Mindestlohn-Compliance. Arbeitgeber müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen vorlegen und Zugang zu Geschäftsräumen gewähren.
Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats auf das Konto des Arbeitnehmers zu zahlen. Verzögerungen können bereits als Mindestlohnverstoß gewertet werden.
Zweckgebundene Zulagen (z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge) dürfen nicht zur Erfüllung des Mindestlohns angerechnet werden. Nur regelmäßige, unbedingt zugesagte Zahlungen sind anrechenbar.
Verstöße können Bußgelder, Nachzahlungen, Vergabeausschluss und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen nach § 266a StGB nach sich ziehen.
| Verstoß-Art | Bußgeldhöhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Unterschreitung Mindestlohn | bis 500.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG |
| Verstoß gegen Aufzeichnungspflicht | bis 30.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 7 MiLoG |
| Verstoß gegen Mitwirkungspflicht | bis 30.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 6 MiLoG |
| Beauftragung mindestlohn-untreuer Subunternehmer | bis 500.000 € | § 21 Abs. 2 MiLoG |
| Vorenthaltene SV-Beiträge (vorsätzlich) | Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe | § 266a StGB |
Wer vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthält, indem er den Mindestlohn unterschreitet, riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder eine Geldstrafe (§ 266a StGB).
Unternehmen mit Bußgeldern ab 2.500 € können nach § 19 MiLoG von öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden – ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden.
Auch beim Mindestlohn werden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag (für höhere Einkommen) und Sozialversicherungsbeiträge fällig. Ledige in Steuerklasse 1 zahlen rund 19–22 % Abzüge, Verheiratete in Steuerklasse 3 deutlich weniger.
| Wochenstunden | Brutto/Monat | Netto Stkl. 1 (ledig) | Netto Stkl. 3 (verh., 2 Kinder) |
|---|---|---|---|
| 20 Std. | ≈ 1.205 € | 1.050 € – 1.100 € | 1.150 € – 1.180 € |
| 30 Std. | ≈ 1.808 € | 1.450 € – 1.520 € | 1.620 € – 1.670 € |
| 35 Std. | ≈ 2.108 € | 1.650 € – 1.730 € | 1.850 € – 1.920 € |
| 40 Std. (Vollzeit) | ≈ 2.409 € | 1.850 € – 1.950 € | 2.100 € – 2.180 € |
Liegt das Mindestlohn-Einkommen unter dem Existenzminimum (besonders bei Teilzeit oder hohen Wohnkosten), können Beschäftigte aufstockendes Bürgergeld beim Jobcenter beantragen. Der Mindestlohn allein reicht in vielen Großstädten nicht aus, um eine Familie zu ernähren.
Die Mindestlohnkommission hat bereits zur Mindestlohnerhöhung 2027 einen klaren Pfad festgelegt:
Arbeitgeber sollten frühzeitig Budgets und Verträge anpassen – insbesondere bei Mehrjahres-Arbeitsverträgen und Tarifabschlüssen.
In Branchen nach § 2a SchwarzArbG ist die Aufzeichnung Pflicht. Lohnsoftware mit integrierter Zeiterfassung erinnert automatisch und blockiert die Lohnabrechnung bei fehlenden Daten.
Nacht- und Feiertagszuschläge dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Eine professionelle Lohnsoftware trennt automatisch zwischen Grundlohn und zweckgebundenen Zulagen.
Wer am 01.01.2026 noch mit 12,82 € rechnet, riskiert sofort Nachzahlungen und Bußgelder. Lohnsoftware aktualisiert Mindestlohnsätze automatisch zum Stichtag.
In Pflege, Bau, Gebäudereinigung & Co. gelten höhere Sätze. Eine moderne Software erkennt die Branche und nutzt automatisch den korrekten Branchenmindestlohn.
Bei 603 € Minijob-Grenze und 13,90 € Mindestlohn sind nur 43 Stunden im Monat erlaubt. Die Software warnt automatisch, sobald die Grenze überschritten würde.
Auch verspätete Mindestlohnzahlung gilt als Verstoß. Automatisierte Zahlläufe sichern die fristgerechte Auszahlung.
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