Mindestlohn 2026: Alles Wichtige für Arbeitgeber, Lohnabrechnung & Pflichten

January 8, 2026

Der gesetzliche Mindestlohn steigt weiter – und mit ihm die Anforderungen an Arbeitgeber. Ab dem 1. Januar 2026 gelten 13,90 € brutto pro Stunde, ein weiterer Anstieg ist bereits beschlossen. Für Lohnabrechnung, Minijobs und Dokumentationspflichten bedeutet das konkrete Anpassungen. Dieser Beitrag fasst alles Wichtige zum Mindestlohn 2026 zusammen – verständlich, praxisnah und rechtssicher.

Aktueller Mindestlohn 2026 – was gilt ab 1. Januar?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 € brutto pro Stunde. Ab 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 €.

Zur Einordnung: 2025 lag der Mindestlohn bei 12,82 €, 2024 bei 12,41 €.  

Beispiel-Rechnung (40 Stunden/Woche):
13,90 € × (40 × 52 / 12) ≈ 2.409 € brutto/Monat (gerundet). (Rechenbeispiel, ohne Zuschläge/Abzüge.)

Was ist bei der Lohnabrechnung zu beachten?

1) Stundenlohn-Kontrolle (Pflicht)

Stellt sicher, dass der Mindestlohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde eingehalten wird – besonders bei Monatsgehältern, Teilzeit, variablen Arbeitszeiten und Arbeitszeitkonten.

2) Zuschläge & Sonderzahlungen: nicht „blind“ anrechnen

In der Praxis gilt: Zuschläge (z. B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge) sind typischerweise zusätzlich zu zahlen und eignen sich nicht als verlässliche „Auffüllung“ des Mindestlohns. Entscheidend ist, wofür die Zahlung geleistet wird (normale Arbeitsleistung vs. Zweckzulage). Das BAG stellt bei der Anrechenbarkeit darauf ab, ob die Zahlung Gegenleistung für die Arbeit ist oder einem besonderen Zweck dient.  

Praxis-Tipp: Wenn ihr Mindestlohn-Compliance sicherstellen wollt, plant den Grundlohn so, dass er den Mindestlohn ohne Zuschläge erfüllt.

3) Branchenmindestlöhne beachten (Beispiel Pflege)

In einzelnen Branchen gelten höhere Mindestlöhne. In der Pflege liegt der Mindestlohn für Pflegefachkräfte aktuell bei 20,50 € und steigt auf 21,03 € ab 01.07.2026 sowie 21,58 € ab 01.07.2027.  

Dokumentationspflicht 2026: Wer muss Arbeitszeiten aufzeichnen?

Wichtig: Die Aufzeichnungspflicht nach MiLoG gilt nicht automatisch für alle Arbeitgeber, sondern insbesondere für:

  • geringfügig Beschäftigte (Minijobs) (mit bestimmten Ausnahmen) und
  • Arbeitgeber in Branchen nach § 2a SchwarzArbG (z. B. Bau, Gastgewerbe, Gebäudereinigung, Transport/Logistik etc.).  

Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.  

Wer ist vom Mindestlohn betroffen?

Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für Arbeitnehmer:innen ab 18 Jahren – u. a. auch für:

  • Minijobber:innen
  • Werkstudierende
  • Rentner:innen im Minijob (sofern Arbeitnehmerstatus vorliegt)

Typische Ausnahmen (weiterhin 2026):

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • bestimmte Pflichtpraktika
  • Freiwilligendienst (FSJ/BFD)
  • Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (Sonderregeln)

(Die Detailabgrenzung hängt vom konkreten Status/Vertrag ab.)

Folgen bei Mindestlohn-Unterschreitung

Nachzahlungen

Beschäftigte können Differenzen rückwirkend geltend machen; auch Prüfungen können vergangene Zeiträume umfassen.  

Bußgelder

Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 500.000 € möglich (§ 21 MiLoG).  

Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

Unternehmen können bei einschlägigen Verstößen von öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden (§ 19 MiLoG; Details/Schwellen siehe Norm).  

Strafrechtliche Risiken bei SV-Themen

Wenn im Zusammenhang mit falscher Entlohnung Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten werden, kann § 266a StGB relevant werden (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahrenoder Geldstrafe).  

Kontrolle durch den Zoll

Zuständig für die Kontrolle ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS).  

Warum der Mindestlohn 2026 wichtig ist

  • Compliance & Risikoreduktion: Weniger Nachzahlungen, weniger Bußgeldrisiko.  
  • Minijobs: Durch die Kopplung steigt die Verdienstgrenze im Minijob 2026 auf 603 € pro Monat.
  • Planungssicherheit: Erhöhungen sind bereits bis 2027 terminiert.  

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.