Lohnsteuerklassen 2026: Alle 6 Klassen, Faktor-Verfahren und Reform III/V

May 28, 2026

Die Lohnsteuerklasse bestimmt monatlich, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber einbehält. Dieser Pillar erklärt alle sechs Klassen, das Faktor-Verfahren, die geplante Reform von III/V zu IV/IV-Faktor 2026 sowie den Steuerklassenwechsel.

Kurzantwort: Die Lohnsteuerklasse bestimmt monatlich, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom Bruttogehalt einbehält. Sie wird vom Finanzamt vergeben und ist im ELStAM-Verfahren (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) gespeichert. Es gibt sechs Klassen: I (Single, Geschiedene), II (Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag), III (Verheiratete, Hauptverdiener), IV (Verheiratete, beide etwa gleich verdienend), V (Verheiratete, Geringverdiener-Partner zu III) und VI (Zweit- und weitere Beschäftigungen). Zusätzlich gibt es das Faktor-Verfahren zur Klasse IV, das eine gerechtere Steuerverteilung zwischen Eheleuten ermöglicht. Laut Koalitionsvertrag und Wachstumschancengesetz ist geplant, die Klassen III und V mittelfristig zugunsten des Faktor-Verfahrens (IV/IV-Faktor) abzuschaffen – ein konkreter Umstellungstermin steht zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht endgültig fest.

Was sind Lohnsteuerklassen?

Lohnsteuerklassen sind die zentrale Stellschraube im Lohnsteuerabzugsverfahren. Sie ergeben sich aus dem Familienstand, der Anzahl der Beschäftigungen und – bei Eheleuten – aus der Aufteilung der Steuerlast. Wichtig: Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer; die endgültige Steuerlast wird in der Einkommensteuererklärung berechnet. Die Steuerklasse bestimmt also nur, wann (monatlich vs. jährlich), nicht wie viel Steuer gezahlt wird – im Jahresergebnis gleicht sich alles aus.

Die sechs Lohnsteuerklassen im Überblick

KlasseWer?Grundfreibetrag berücksichtigt?Typische Konstellation
ILedige, Geschiedene, Verwitwete, getrennt LebendeJa (12.096 € für 2026 vorauss.)Single ohne Kinder
IIAlleinerziehendeJa, plus Entlastungsbetrag 4.260 €Single mit Kindergeld
IIIVerheiratete, deren Partner V oder nicht erwerbstätig istJa (doppelter Grundfreibetrag)Hauptverdiener
IVVerheiratete, beide etwa gleich verdienendJaDoppelverdiener
VVerheiratete, deren Partner III hatNein (hoher Steuerabzug)Geringverdiener-Partner
VIZweit-, Dritt- und weitere BeschäftigungenNein (kein Freibetrag, höchster Abzug)Nebenjob

Klasse III/V vs. IV/IV: Wann lohnt sich welche Kombination?

Bei Eheleuten gibt es drei Kombinationen:

  • III/V – wenn ein Partner deutlich mehr verdient (Verhältnis ca. 60:40 oder steiler). Hauptverdiener zahlt wenig Lohnsteuer, Partner mit Klasse V zahlt viel. Monatlich höchste Nettoauszahlung – aber: häufig hohe Steuernachzahlung bei der Einkommensteuererklärung.
  • IV/IV – wenn beide etwa gleich verdienen. Steuerabzug gleichmäßig auf beide verteilt; geringere Wahrscheinlichkeit von Nachzahlung oder Erstattung.
  • IV/IV-Faktor – das Beste aus beiden Welten: Steuerabzug wird über einen individuellen Faktor (vom Finanzamt berechnet) so verteilt, dass die voraussichtliche Jahressteuer punktgenau über das Jahr verteilt einbehalten wird.

Faktor-Verfahren detailliert

Beim Faktor-Verfahren wird ein Faktor < 1 ermittelt: Faktor = voraussichtliche Jahressteuer ÷ Summe der Lohnsteuer bei IV/IV. Beispiel: voraussichtliche Jahressteuer 8.000 €, Summe IV/IV-Lohnsteuer 10.000 € → Faktor 0,800. Der Faktor wird im ELStAM hinterlegt und reduziert den monatlichen Steuerabzug. Vorteile: gerechtere Verteilung zwischen den Partnern, weniger Risiko einer Nachzahlung, keine Spitzenbelastung bei einem Partner.

Reform 2026: Abschaffung III/V

Laut Koalitionsvertrag und mehreren Reformentwürfen ist geplant, die Klassen III und V mittelfristig abzuschaffen. Eheleute werden dann automatisch in IV/IV mit Faktor-Verfahren eingestuft. Ziele:

  • Steuergerechtigkeit – Hauptverdiener (bisher III) und Partner (bisher V) zahlen anteilig faire Steuer
  • Erwerbsanreiz – insbesondere für Partnerinnen mit niedrigem Einkommen (oft Klasse V), die heute durch hohe Lohnsteuer demotiviert werden
  • Verwaltungsvereinfachung – kein Steuerklassenwechsel mehr nötig

Konkreter Umsetzungstermin: zum Veröffentlichungszeitpunkt offen. Der ursprünglich diskutierte Start 2030 wurde durch politische Debatten verschoben; Arbeitgeber sollten die ELStAM-Datenbank in der Lohnsoftware ab Inkrafttreten automatisch übernehmen.

Steuerklassenwechsel beantragen

Ein Wechsel zwischen den Steuerklassen ist seit 2020 mehrmals pro Jahr möglich. Antrag: Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" beim Wohnsitz-Finanzamt einreichen (oder elektronisch über ELSTER). Wirkung: ab dem Folgemonat. Sinnvolle Wechsel-Anlässe:

  • Geburt eines Kindes – Wechsel in II (Alleinerziehende) oder Faktor-Verfahren
  • Beginn/Ende Elternzeit – Wechsel in III/V optimiert Elterngeld-Berechnung (Vorsicht: 7-Monats-Frist!)
  • Beginn Arbeitslosigkeit – Wechsel in III erhöht ALG I
  • Trennung/Scheidung – Wechsel zurück in I oder II

Auswirkung auf Netto: Beispielrechnung

Verheiratetes Paar, beide kinderlos, gesetzlich versichert, Brutto 5.000 € (Partner A) + 2.500 € (Partner B):

  • III/V – A Netto ca. 3.450 €, B Netto ca. 1.380 € → Gesamt ca. 4.830 €
  • IV/IV – A Netto ca. 3.250 €, B Netto ca. 1.660 € → Gesamt ca. 4.910 €
  • IV/IV mit Faktor 0,87 – A Netto ca. 3.290 €, B Netto ca. 1.680 € → Gesamt ca. 4.970 €

Hinweis: konkrete Werte hängen von Kirchensteuer, Krankenkassen-Zusatzbeitrag und Steuerfreibeträgen ab. Im Jahresergebnis liegen alle drei Kombinationen sehr nah beieinander – nur die monatliche Verteilung unterscheidet sich.

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • ELStAM-Anmeldung – bei Beschäftigungsbeginn elektronisch beim BZSt anfordern
  • ELStAM-Änderungen monatlich abrufen – automatisch durch Lohnsoftware
  • Steuerklasse VI bei Mehrfachbeschäftigung – Nebenjob immer mit VI versteuern
  • Faktor-Verfahren-Meldungen – Faktor im ELStAM korrekt übernehmen
  • Lohnsteuer-Anmeldung – monatlich beim Finanzamt
  • Lohnsteuerbescheinigung Jahresende – elektronisch an Finanzamt + Papier-Ausdruck an Arbeitnehmer

Fazit

Lohnsteuerklassen sind die wichtigste Stellschraube im monatlichen Lohnsteuerabzug. Wer als HR- oder Lohnbuchhaltung das ELStAM-Verfahren sauber bedient und Mitarbeitende über die Wechsel-Optionen aufklärt, vermeidet Spitzenbelastungen und Nachzahlungsrisiken. Mit der angekündigten Reform zu IV/IV-Faktor wird der Steuerklassenwechsel ab voraussichtlich Ende des Jahrzehnts entfallen – bis dahin bleibt die korrekte Klassenzuordnung Pflichtdisziplin. Mit einer integrierten Lohnsoftware wie Taxmaro werden ELStAM-Daten automatisch täglich synchronisiert, Faktor-Verfahren korrekt angewendet und Steuerklassenwechsel reibungslos zum Folgemonat umgesetzt – ohne manuelle Excel-Pflege.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.