Viele eingetragene Vereine (e.V.) beschäftigen neben ehrenamtlichen Helfern auch Minijobber, Übungsleiter oder festangestellte Mitarbeiter. Spätestens dann wird eine korrekte Lohnabrechnung notwendig – mit allen rechtlichen und steuerlichen Pflichten. Doch welche Besonderheiten gelten für Vereine, was ist bei ehrenamtlichen Mitarbeitern zu beachten und wer darf die Abrechnung übernehmen?
Auch Vereine gelten als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts und müssen bei Anstellung von Mitarbeitern die gleichen Pflichten wie Unternehmen erfüllen. Dazu gehören:
Besonderheit: Vereine profitieren häufig von steuerlichen Begünstigungen, etwa dem Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) oder der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG). Zahlungen in diesem Rahmen sind steuer- und sozialversicherungsfrei und müssen nicht in der klassischen Lohnabrechnung erfasst werden.
Die Lohnabrechnung im eingetragenen Verein unterscheidet sich nicht grundsätzlich von der eines Unternehmens, erfordert aber besonderes Augenmerk auf steuerliche Freibeträge für Ehrenamtliche. Während unbezahlte Helfer nicht in der Lohnabrechnung erscheinen, müssen gezahlte Vergütungen korrekt erfasst werden. Vereine sollten daher frühzeitig entscheiden, ob die Abrechnung intern, durch einen Steuerberater oder über ein digitales Tool wie Taxmaro erfolgen soll – so lassen sich Risiken und Haftungsfallen vermeiden.