Das neuartige Coronavirus hat das alltägliche Leben vieler Menschen momentan fest im Griff. Zahlreiche Betriebe sind dazu gezwungen, Kurzarbeit anzumelden. Für die Beschäftigten bedeutet dies oft, dass sie deutlich weniger Geld verdienen. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 % des Nettoentgelts, mit mindestens einem Kind erhöht sich der Betrag auf 67% des Nettoentgelts. Daher würde es sich anbieten, die arbeitsfreie Zeit zu nutzen, um den Verdienstausfall mit einer Nebenbeschäftigung so gut wie möglich auszugleichen. Doch ist das überhaupt erlaubt? Und inwieweit ist das Kurzarbeitergeld von einem zusätzlichen Verdienst betroffen?
Sofern Sie Ihre Nebentätigkeit schon vor Einführung der Kurzarbeit ausgeübt haben, können Sie diese ganz normal fortsetzen. Das daraus erzielte Einkommen wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Entscheidend ist hierbei der erste Abrechnungsmonat des zusätzlichen Verdienstes. Dieser muss vor dem ersten Monat mit Kurzarbeit liegen.
Wenn Sie eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich aufgenommen haben oder aufnehmen möchten, werden diese Einkünfte ebenfalls nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Eine entsprechende Regelung hat der Bundestag vor kurzem beschlossen (mehr Informationen finden Sie hier). Diese gilt zunächst zeitlich beschränkt vom 01.04.2020 bis zum 31.10.2020.
Zu den systemrelevanten Bereichen zählen unter anderem:
- Gesundheitswesen (inkl. Apotheken)
- Landwirtschaft
- Lebensmittelhandel.
Für eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich gilt, dass das Einkommen über 450 € im Monat anrechnungsfrei bleibt, sofern Sie zusammen mit allen anderen Einkünften Ihr vorheriges Bruttogehalt nicht überschreiten. Wenn Sie eine Nebentätigkeit in einem nicht systemrelevanten Bereich aufgenommen haben, wird der Verdienst allerdings vollständig auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
In jedem Fall sind Sie dazu verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber, der das Kurzarbeitergeld auszahlt, eine schriftliche Nebeneinkommensbescheinigung vorzulegen. Dazu können Sie zum Beispiel das Formular der “Bescheinigung über Nebeneinkommen” der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Dieses lassen Sie sich von Ihrem Arbeitgeber der Nebentätigkeit ausfüllen. Das Formular wird dann vom Hauptarbeitgeber Ihrem Leistungsantrag beigefügt. Mit Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Bereichen können Sie also nicht nur einen anrechnungsfreien Nebenverdienst erzielen, sondern auch einen gesellschaftlichen Beitrag während der Coronakrise leisten.