Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld 2026: Voraussetzungen, Berechnung und Lohnabrechnung

May 28, 2026

Kurzarbeit ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur Vermeidung von Kündigungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall. Dieser Pillar erklärt die Voraussetzungen nach § 95 SGB III, die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit, die Berechnung des Kurzarbeitergeldes (60 % bzw. 67 % Nettoentgeltdifferenz) sowie die Lohnabrechnung in Kurzarbeit.

Kurzantwort: Bei Kurzarbeit reduziert der Arbeitgeber Arbeitszeit und Lohn der Beschäftigten wegen vorübergehenden Arbeitsausfalls. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt als Ausgleich Kurzarbeitergeld (KUG) – grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz (bzw. 67 % bei mindestens einem Kind), maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Voraussetzungen nach § 95 SGB III: erheblicher Arbeitsausfall, vorübergehende Natur, Unvermeidbarkeit, Anzeige bei der BA. Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall mit jeweils mehr als 10 % Entgeltverlust betroffen sein. Maximale Bezugsdauer: 12 Monate, in Sonderlagen (z. B. Pandemien) durch Verordnung verlängerbar (zur Pandemie 2020-2023: bis 28 Monate). Der Arbeitgeber rechnet das KUG mit der monatlichen Lohnabrechnung ab und erhält es von der BA erstattet.

Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber – mit dem Ziel, Beschäftigung trotz Arbeitsausfall zu erhalten. Sie ist ein zentrales Instrument der Beschäftigungssicherung und hat während der Finanzkrise 2009 und der Corona-Pandemie 2020-2022 millionenfach Kündigungen verhindert.

Voraussetzungen nach § 95 SGB III

  • Erheblicher Arbeitsausfall – wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis (z. B. Naturereignis, Behördenanordnung)
  • Vorübergehende Natur – nicht dauerhaft; Aussicht auf Rückkehr zur Vollarbeit
  • Unvermeidbar – alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung ergriffen (Urlaubsabbau, Zeitkonten-Abbau, Versetzung)
  • Mindestumfang – mindestens 10 % der Beschäftigten betroffen, jeweils mehr als 10 % Entgeltverlust
  • Anzeige bei BA – Pflicht; Wirkung ab dem Monat der Anzeige
  • Persönliche Voraussetzungen – sozialversicherungspflichtige Beschäftigung; nicht für Minijobs, Auszubildende eingeschränkt

Berechnung des Kurzarbeitergeldes

Das KUG gleicht einen Teil des Entgeltausfalls aus:

KonstellationKUG-Satz
Ohne Kinder60 % der Nettoentgeltdifferenz
Mit mindestens einem Kind (Lohnsteuerklasse I, II, III, IV, V mit Kinderfreibetrag)67 % der Nettoentgeltdifferenz

Nettoentgeltdifferenz = pauschaliertes Netto vor Kurzarbeit – pauschaliertes Netto während Kurzarbeit. Die Bundesagentur stellt Tabellen zur Verfügung; die Lohnsoftware berechnet die Werte automatisch.

Beispielrechnung

Mitarbeiter:in, Klasse IV ohne Kinder, Brutto 4.000 €/Monat, 40 % Arbeitsausfall:

  • Brutto vor Kurzarbeit – 4.000 €
  • Brutto während Kurzarbeit – 2.400 € (60 % der Stunden)
  • Pauschaliertes Netto vor KUG – ca. 2.530 €
  • Pauschaliertes Netto während KUG – ca. 1.660 €
  • Nettoentgeltdifferenz – 870 €
  • KUG (60 %) – ca. 520 €
  • Gesamtnetto in Kurzarbeit – 1.660 € + 520 € = 2.180 €

Hinweis: konkrete Werte je nach Steuerklasse, Kirchensteuer und Kasse leicht abweichend. Das KUG ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – kann zu Nachzahlungen in der Einkommensteuererklärung führen.

Bezugsdauer und Verlängerung

  • Regelfall – maximal 12 Monate
  • Außergewöhnliche Verhältnisse – per Rechtsverordnung der Bundesregierung bis 24 Monate
  • Pandemie-Ausnahme 2020–2022 – bis 28 Monate (Sonderverordnung)
  • Wiederholung – nach Unterbrechung von mindestens 3 Monaten neue Bezugsperiode möglich

Sozialversicherungsbeiträge in Kurzarbeit

Wichtig: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen weiterhin SV-Beiträge – nicht nur auf das verkürzte Arbeitsentgelt, sondern auch auf einen Teil des Ausfallentgelts:

  • Auf verbleibendes Arbeitsentgelt – volle Beiträge AG + AN
  • Auf 80 % des Ausfallentgelts – Arbeitgeber zahlt allein die SV-Beiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung)
  • Erstattung – die BA erstattete während der Pandemie teilweise die SV-Beiträge auf die Ausfallzeit; im Regelfall keine Erstattung

Anzeige und Antrag bei der BA

  1. Anzeige des Arbeitsausfalls – schriftlich/elektronisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit; Wirkung ab Monat der Anzeige
  2. Begründung – wirtschaftliche Ursachen, Vermeidbarkeitsmaßnahmen, voraussichtliche Dauer
  3. Beteiligung Betriebsrat – Mitbestimmungspflichtig nach § 87 BetrVG; ohne Zustimmung kein KUG
  4. Ohne Betriebsrat – einzelvertragliche Zustimmung jedes Mitarbeitenden erforderlich
  5. Monatlicher Leistungsantrag – Arbeitgeber rechnet KUG mit Lohnabrechnung, beantragt monatlich bei BA
  6. Abschlussprüfung – BA prüft nach Ende der Kurzarbeit Belege; ggf. Rückforderungen

Pflichten für HR und Lohnbuchhaltung

  • Vereinbarung mit Betriebsrat / AN – schriftlich, vor Anzeige bei BA
  • Anzeige zeitnah – im Monat des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Agentur
  • Arbeitszeitkonten dokumentieren – jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter mit Ist-Stunden vs. Soll-Stunden
  • Lohnabrechnung mit KUG-Berechnung – pauschaliertes Netto über Tabellen der BA
  • Lohnsteuerbescheinigung – KUG separat ausweisen (Zeile 15)
  • SV-Beiträge auf Ausfallentgelt – Arbeitgeberanteil korrekt verbuchen
  • Monatlicher Antrag bei BA – mit Belegen
  • Aufbewahrung – mindestens 5 Jahre nach Ende der Kurzarbeit für BA-Prüfung

Fazit

Kurzarbeit ist 2026 ein bewährtes Instrument zur Vermeidung von Kündigungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Mit korrekt aufgesetzter Anzeige, Betriebsrats-Beteiligung und sauberer KUG-Berechnung lässt sich der Übergang reibungslos abwickeln. Die Steuerfreiheit des KUG mit Progressionsvorbehalt erfordert klare Kommunikation mit den Beschäftigten – sonst drohen unangenehme Nachzahlungen in der Einkommensteuererklärung. Mit einer integrierten Lohnsoftware wie Taxmaro werden Kurzarbeit-Stunden automatisch erfasst, das KUG nach pauschalierter Nettoentgeltdifferenz berechnet, SV-Beiträge auf Ausfallzeiten korrekt verbucht und der monatliche BA-Antrag automatisch generiert – inklusive aller Belege für die Abschlussprüfung.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.