Kurzarbeit ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur Vermeidung von Kündigungen bei vorübergehendem Arbeitsausfall. Dieser Pillar erklärt die Voraussetzungen nach § 95 SGB III, die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit, die Berechnung des Kurzarbeitergeldes (60 % bzw. 67 % Nettoentgeltdifferenz) sowie die Lohnabrechnung in Kurzarbeit.
Kurzantwort: Bei Kurzarbeit reduziert der Arbeitgeber Arbeitszeit und Lohn der Beschäftigten wegen vorübergehenden Arbeitsausfalls. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt als Ausgleich Kurzarbeitergeld (KUG) – grundsätzlich 60 % der Nettoentgeltdifferenz (bzw. 67 % bei mindestens einem Kind), maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Voraussetzungen nach § 95 SGB III: erheblicher Arbeitsausfall, vorübergehende Natur, Unvermeidbarkeit, Anzeige bei der BA. Mindestens 10 % der Beschäftigten müssen vom Arbeitsausfall mit jeweils mehr als 10 % Entgeltverlust betroffen sein. Maximale Bezugsdauer: 12 Monate, in Sonderlagen (z. B. Pandemien) durch Verordnung verlängerbar (zur Pandemie 2020-2023: bis 28 Monate). Der Arbeitgeber rechnet das KUG mit der monatlichen Lohnabrechnung ab und erhält es von der BA erstattet.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduzierung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber – mit dem Ziel, Beschäftigung trotz Arbeitsausfall zu erhalten. Sie ist ein zentrales Instrument der Beschäftigungssicherung und hat während der Finanzkrise 2009 und der Corona-Pandemie 2020-2022 millionenfach Kündigungen verhindert.
Das KUG gleicht einen Teil des Entgeltausfalls aus:
| Konstellation | KUG-Satz |
|---|---|
| Ohne Kinder | 60 % der Nettoentgeltdifferenz |
| Mit mindestens einem Kind (Lohnsteuerklasse I, II, III, IV, V mit Kinderfreibetrag) | 67 % der Nettoentgeltdifferenz |
Nettoentgeltdifferenz = pauschaliertes Netto vor Kurzarbeit – pauschaliertes Netto während Kurzarbeit. Die Bundesagentur stellt Tabellen zur Verfügung; die Lohnsoftware berechnet die Werte automatisch.
Mitarbeiter:in, Klasse IV ohne Kinder, Brutto 4.000 €/Monat, 40 % Arbeitsausfall:
Hinweis: konkrete Werte je nach Steuerklasse, Kirchensteuer und Kasse leicht abweichend. Das KUG ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – kann zu Nachzahlungen in der Einkommensteuererklärung führen.
Wichtig: Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen weiterhin SV-Beiträge – nicht nur auf das verkürzte Arbeitsentgelt, sondern auch auf einen Teil des Ausfallentgelts:
Kurzarbeit ist 2026 ein bewährtes Instrument zur Vermeidung von Kündigungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Mit korrekt aufgesetzter Anzeige, Betriebsrats-Beteiligung und sauberer KUG-Berechnung lässt sich der Übergang reibungslos abwickeln. Die Steuerfreiheit des KUG mit Progressionsvorbehalt erfordert klare Kommunikation mit den Beschäftigten – sonst drohen unangenehme Nachzahlungen in der Einkommensteuererklärung. Mit einer integrierten Lohnsoftware wie Taxmaro werden Kurzarbeit-Stunden automatisch erfasst, das KUG nach pauschalierter Nettoentgeltdifferenz berechnet, SV-Beiträge auf Ausfallzeiten korrekt verbucht und der monatliche BA-Antrag automatisch generiert – inklusive aller Belege für die Abschlussprüfung.
