Kündigung wegen Krankheit – wann ist sie erlaubt und was Arbeitgeber beachten müssen

May 7, 2026

Eine Kündigung wegen Krankheit gehört zu den schwierigsten arbeitsrechtlichen Themen. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und erfordert eine saubere Dokumentation und Interessenabwägung. Arbeitgeber müssen zudem prüfen, ob mildere Maßnahmen – etwa Versetzungen oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) – möglich sind. In diesem Artikel erfährst du, wann eine krankheitsbedingte Kündigung rechtens ist, welche Pflichten Arbeitgeber haben, wie mit Urlaub zu verfahren ist und welche Haftungsrisiken bestehen.

⚖️ Gesetzliche Grundlage: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Eine Kündigung wegen Krankheit ist eine personenbedingte Kündigung nach dem § 1 Abs. 2 KSchG. Sie kommt nur infrage, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt, sind:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es muss absehbar sein, dass der Mitarbeiter auch künftig für längere Zeit oder wiederholt arbeitsunfähig sein wird.
  1. Erhebliche betriebliche Beeinträchtigung: Die Fehlzeiten müssen zu konkreten Belastungen für den Betrieb führen – z. B. Organisationsprobleme, Produktionsausfälle oder erhebliche Entgeltfortzahlungskosten.
  1. Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers: Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss dem Arbeitgeber unzumutbar sein. Dabei wird auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die bisherige Leistung berücksichtigt.
  1. Kein milderes Mittel: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz, eine Arbeitszeitreduzierung oder Anpassung der Aufgaben möglich ist. Erst wenn das nicht zumutbar ist, darf gekündigt werden.

🏥 Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX

Das bEM ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein bEM anbieten, der Arbeitnehmer kann aber die Teilnahme ablehnen.

Wichtig:

  • Das bEM ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung,
  • aber wird es unterlassen, trägt der Arbeitgeber im Streitfall eine höhere Beweislast, dass keine milderen Mittel möglich waren (BAG, Urteil vom 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).

Das bEM sollte daher immer schriftlich angeboten und dokumentiert werden.

🔁 Unterschied zwischen Langzeit- und Kurzzeiterkrankung

  • Langzeiterkrankung: Eine Kündigung kann zulässig sein, wenn der Mitarbeiter mehr als sechs Monate arbeitsunfähig ist und keine Genesung in Sicht ist.
  • Häufige Kurzerkrankungen: Bei regelmäßig wiederkehrenden, kurzen Krankheiten über mehrere Jahre kann eine Kündigung ebenfalls gerechtfertigt sein – wenn eine negative Gesundheitsprognose besteht und der Betrieb erheblich belastet wird (BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08).
  • Sonderfälle: Während der Krankheit selbst darf nicht „wegen der Krankheit an sich“ gekündigt werden, sondern nur, wenn die dauerhafte Leistungsunfähigkeit eine betriebliche Beeinträchtigung verursacht.

🧾 Beteiligung des Betriebsrats

In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anzuhören. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist formell unwirksam – selbst wenn sie materiell begründet wäre.

💶 Konsequenzen für den Arbeitgeber

Eine fehlerhafte oder vorschnelle Kündigung wegen Krankheit kann schwerwiegende Folgen haben:

  • Unwirksamkeit der Kündigung und Weiterbeschäftigungspflicht (§ 9 KSchG)
  • Nachzahlung von Lohn bei Kündigungsschutzklage
  • Kosten für Abfindung oder Prozessvergleich
  • Reputationsrisiken bei Verstößen gegen das BEM oder Diskriminierungsvorwürfen

Darum sollte jede krankheitsbedingte Kündigung individuell rechtlich geprüft und dokumentiert werden.

📆 Umgang mit Urlaub bei Krankheit und nach Kündigung

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§§ 9, 7 BUrlG) gilt:

  • Erkrankung während des Urlaubs: Diese Tage gelten nicht als Urlaub, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
  • Urlaubsanspruch während Krankheit: Der Anspruch bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank ist.
  • Verfallfrist: Urlaubsansprüche verfallen 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG, Urteil vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10).
  • Hinweispflicht des Arbeitgebers: Damit Urlaub verfallen darf, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter vorher schriftlich über seinen Resturlaub und den drohenden Verfall informieren (BAG, Urteil vom 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).

Urlaubsabgeltung bei Beendigung: Kann der Mitarbeiter krankheitsbedingt keinen Urlaub mehr nehmen, muss der Resturlaub ausbezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Diese Abgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird über die Lohnabrechnung abgewickelt.

🗂️ Dokumentation und HR-Praxis

Eine rechtssichere Kündigung wegen Krankheit setzt eine lückenlose Dokumentation voraus. Arbeitgeber sollten:

  1. Fehlzeiten und Krankmeldungen dokumentieren (AU-Daten, Beginn, Ende).
  1. bEM-Angebot schriftlich nachweisen.
  1. Urlaubsansprüche und Resturlaub im HR-System aktuell halten.
  1. Urlaubsabgeltung korrekt abrechnen.
  1. Betriebsrat ordnungsgemäß anhören.

Digitale Systeme wie TAXMARO erleichtern diesen Prozess: Die Plattform dokumentiert Fehlzeiten, berechnet Resturlaub automatisch und überträgt Urlaubsabgeltungen direkt in die vorbereitende Lohnabrechnungrechtskonform, transparent und prüfungssicher.

✅ Fazit: Kündigung wegen Krankheit ist möglich – aber nur als letztes Mittel

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist rechtlich möglich, aber nur unter strengen Bedingungen. Arbeitgeber müssen Gesundheitsprognose, betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung und bEM-Angebot sorgfältig prüfen und dokumentieren. Auch Urlaubsansprüche bleiben während der Krankheit bestehen und müssen nach Rückkehr oder bei Beendigung korrekt abgegolten werden.

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Voraussetzungen krankheitsbedingter Kündigung

KriteriumAnforderungBeispiel
Negative GesundheitsprognoseKünftig längere/häufige AU absehbarÄrztliche Einschätzung
Betriebliche BeeinträchtigungKonkrete Belastungen nachweisbarHohe EFZ-Kosten, Organisationsausfälle
InteressenabwägungFortsetzung unzumutbarAlter, Betriebszugehörigkeit prüfen
Kein milderes MittelVersetzung etc. geprüftDokumentation erforderlich
bEM angebotenSchriftlich, dokumentiertBei > 6 Wochen AU/Jahr

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Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit zulässig?

Eine krankheitsbedingte Kündigung als personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ist nur zulässig bei negativer Gesundheitsprognose, erheblicher betrieblicher Beeinträchtigung, Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers und wenn keine milderen Mittel wie Umsetzung oder Arbeitszeitreduzierung möglich sind. Alle vier Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.

Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)?

Das bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist verpflichtend, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber bietet das bEM schriftlich an, die Teilnahme ist freiwillig. Wird das bEM unterlassen, trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess eine deutlich höhere Beweislast (BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).

Worin unterscheiden sich Langzeit- und Kurzerkrankung?

Bei Langzeiterkrankung (mehr als sechs Monate ohne Genesungsaussicht) kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Bei häufigen Kurzerkrankungen über mehrere Jahre ist sie zulässig, wenn negative Gesundheitsprognose plus erhebliche Betriebsbelastung vorliegen (BAG, 10.12.2009 – 2 AZR 400/08). Ein einzelner langer Krankheitsfall reicht in der Regel nicht für eine Kündigung aus.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber vor einer Kündigung?

Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber das bEM angeboten und dokumentiert haben, mildere Mittel wie Versetzung, Arbeitszeitreduzierung oder Arbeitsplatzanpassung geprüft und die Interessen des Arbeitnehmers (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) abgewogen haben. Auch der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG anzuhören – sonst ist die Kündigung unwirksam.

Welche Risiken bestehen bei unzulässiger Kündigung?

Eine unzulässige Kündigung wegen Krankheit kann vor dem Arbeitsgericht erfolgreich angefochten werden. Folgen sind Wiedereinstellung, Lohnnachzahlung für den Verzugszeitraum und mögliche Abfindungen. Bei Schwerbehinderten ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts zwingend – fehlt sie, ist die Kündigung von vornherein nichtig (§ 168 SGB IX).

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.