Eine Kündigung wegen Krankheit gehört zu den schwierigsten arbeitsrechtlichen Themen. Sie ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig und erfordert eine saubere Dokumentation und Interessenabwägung. Arbeitgeber müssen zudem prüfen, ob mildere Maßnahmen – etwa Versetzungen oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM) – möglich sind. In diesem Artikel erfährst du, wann eine krankheitsbedingte Kündigung rechtens ist, welche Pflichten Arbeitgeber haben, wie mit Urlaub zu verfahren ist und welche Haftungsrisiken bestehen.
Eine Kündigung wegen Krankheit ist eine personenbedingte Kündigung nach dem § 1 Abs. 2 KSchG. Sie kommt nur infrage, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt, sind:
Das bEM ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer ein bEM anbieten, der Arbeitnehmer kann aber die Teilnahme ablehnen.
Wichtig:
Das bEM sollte daher immer schriftlich angeboten und dokumentiert werden.
In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser vor jeder Kündigung nach § 102 BetrVG anzuhören. Eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist formell unwirksam – selbst wenn sie materiell begründet wäre.
Eine fehlerhafte oder vorschnelle Kündigung wegen Krankheit kann schwerwiegende Folgen haben:
Darum sollte jede krankheitsbedingte Kündigung individuell rechtlich geprüft und dokumentiert werden.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§§ 9, 7 BUrlG) gilt:
Urlaubsabgeltung bei Beendigung: Kann der Mitarbeiter krankheitsbedingt keinen Urlaub mehr nehmen, muss der Resturlaub ausbezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Diese Abgeltung ist steuer- und sozialversicherungspflichtig und wird über die Lohnabrechnung abgewickelt.
Eine rechtssichere Kündigung wegen Krankheit setzt eine lückenlose Dokumentation voraus. Arbeitgeber sollten:
Digitale Systeme wie TAXMARO erleichtern diesen Prozess: Die Plattform dokumentiert Fehlzeiten, berechnet Resturlaub automatisch und überträgt Urlaubsabgeltungen direkt in die vorbereitende Lohnabrechnung – rechtskonform, transparent und prüfungssicher.
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist rechtlich möglich, aber nur unter strengen Bedingungen. Arbeitgeber müssen Gesundheitsprognose, betriebliche Beeinträchtigung, Interessenabwägung und bEM-Angebot sorgfältig prüfen und dokumentieren. Auch Urlaubsansprüche bleiben während der Krankheit bestehen und müssen nach Rückkehr oder bei Beendigung korrekt abgegolten werden.
Mit TAXMARO lassen sich Krankheitszeiten, Urlaub und Lohnabrechnung automatisiert verwalten – rechtssicher, effizient und compliant.
| Kriterium | Anforderung | Beispiel |
|---|---|---|
| Negative Gesundheitsprognose | Künftig längere/häufige AU absehbar | Ärztliche Einschätzung |
| Betriebliche Beeinträchtigung | Konkrete Belastungen nachweisbar | Hohe EFZ-Kosten, Organisationsausfälle |
| Interessenabwägung | Fortsetzung unzumutbar | Alter, Betriebszugehörigkeit prüfen |
| Kein milderes Mittel | Versetzung etc. geprüft | Dokumentation erforderlich |
| bEM angeboten | Schriftlich, dokumentiert | Bei > 6 Wochen AU/Jahr |
| Funktion | Taxmaro | Personio |
|---|---|---|
| Digitale Personalakte (DSGVO-konform) | ✅ | ✅ |
| BAG-konforme Zeiterfassung | ✅ | ✅ |
| Abwesenheitsmanagement | ✅ | ✅ |
| eAU-Abruf | ✅ Inklusive | ✅ Einrichtungskosten möglich |
| Vorbereitende Lohnabrechnung | ✅ | ✅ |
| DATEV-Schnittstelle | ✅ In allen Paketen inklusive | ✅ Einmalige Vergütung möglich |
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| Auslagenerstattung & Reisekosten | ✅ | ✅ |
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| Recruiting / ATS | — | ✅ |
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| Server-Standort | 🇩🇪 Deutschland | 🇪🇺 Europa |
| Support | Persönlicher Ansprechpartner + Ticket | Help Center, Community, Kontakt |
Wann ist eine Kündigung wegen Krankheit zulässig?
Eine krankheitsbedingte Kündigung als personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ist nur zulässig bei negativer Gesundheitsprognose, erheblicher betrieblicher Beeinträchtigung, Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers und wenn keine milderen Mittel wie Umsetzung oder Arbeitszeitreduzierung möglich sind. Alle vier Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein.
Was ist das betriebliche Eingliederungsmanagement (bEM)?
Das bEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX ist verpflichtend, wenn ein Mitarbeiter innerhalb von zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber bietet das bEM schriftlich an, die Teilnahme ist freiwillig. Wird das bEM unterlassen, trägt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess eine deutlich höhere Beweislast (BAG, 20.11.2014 – 2 AZR 755/13).
Worin unterscheiden sich Langzeit- und Kurzerkrankung?
Bei Langzeiterkrankung (mehr als sechs Monate ohne Genesungsaussicht) kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Bei häufigen Kurzerkrankungen über mehrere Jahre ist sie zulässig, wenn negative Gesundheitsprognose plus erhebliche Betriebsbelastung vorliegen (BAG, 10.12.2009 – 2 AZR 400/08). Ein einzelner langer Krankheitsfall reicht in der Regel nicht für eine Kündigung aus.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber vor einer Kündigung?
Vor einer Kündigung muss der Arbeitgeber das bEM angeboten und dokumentiert haben, mildere Mittel wie Versetzung, Arbeitszeitreduzierung oder Arbeitsplatzanpassung geprüft und die Interessen des Arbeitnehmers (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) abgewogen haben. Auch der Betriebsrat ist nach § 102 BetrVG anzuhören – sonst ist die Kündigung unwirksam.
Welche Risiken bestehen bei unzulässiger Kündigung?
Eine unzulässige Kündigung wegen Krankheit kann vor dem Arbeitsgericht erfolgreich angefochten werden. Folgen sind Wiedereinstellung, Lohnnachzahlung für den Verzugszeitraum und mögliche Abfindungen. Bei Schwerbehinderten ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts zwingend – fehlt sie, ist die Kündigung von vornherein nichtig (§ 168 SGB IX).
