Kündigung in der Probezeit: Gesetzliche Grundlagen
Die Probezeit ist im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart und darf maximal sechs Monate dauern (§ 622 Abs. 3 BGB). Während dieser Zeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist. Wichtige Punkte:
- Eine fristlose Kündigung ist auch in der Probezeit nur aus wichtigem Grund möglich.
- Eine Kündigungsschutzklage kann auch in der Probezeit erhoben werden, jedoch greift das Kündigungsschutzgesetz in den meisten Fällen erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit.
- Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder genießen auch während der Probezeit einen besonderen Kündigungsschutz.
Formelle Anforderungen an die Kündigung in der Probezeit
Damit die Kündigung rechtswirksam ist, muss sie:
- schriftlich erfolgen (E-Mail oder mündliche Kündigung sind unwirksam),
- eigenhändig unterschrieben sein,
- dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugehen (Zugangsnachweis beachten, z. B. durch persönliche Übergabe oder Einschreiben).
Das Kündigungsschreiben sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
- Datum und Bezug auf das Arbeitsverhältnis,
- Kündigung zum nächstmöglichen Termin („Wir kündigen das Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht zum…“),
- ggf. Hinweis auf Resturlaub oder Freistellung,
- Unterschrift des Arbeitgebers oder einer bevollmächtigten Person.
Was Arbeitgeber bei der Kündigung in der Probezeit beachten müssen
- Fristen prüfen: Die 2-Wochen-Frist gilt ab Zugang des Kündigungsschreibens.
- Dokumentation: Schriftliche Begründung ist nicht zwingend, aber zur internen Nachvollziehbarkeit empfehlenswert.
- Resturlaub: Offene Urlaubstage sind auszuzahlen oder können bei Freistellung verrechnet werden.
- Besonderer Schutz: Bei geschützten Personengruppen muss vorab die Zustimmung der zuständigen Behörde eingeholt werden.
Abbildung in der Lohnabrechnung
Die Kündigung in der Probezeit hat direkte Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung:
- Offene Urlaubsansprüche sind anteilig zu berechnen und ggf. auszuzahlen.
- Einmalzahlungen oder Sondervergütungen (z. B. Weihnachtsgeld) sind nach den vertraglichen Bedingungen zu prüfen.
- In der Lohnsoftware ist das Austrittsdatum korrekt zu hinterlegen, damit Meldungen zur Sozialversicherung (Abmeldung) automatisch erzeugt werden.
- Der Arbeitnehmer erhält eine abschließende Gehaltsabrechnung inklusive aller Restansprüche.
Fazit
Die Kündigung in der Probezeit ist für Arbeitgeber ein rechtlich klar geregelter Vorgang, der aber formale Sorgfalt erfordert. Neben der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und der richtigen Form müssen auch Urlaubsansprüche und sozialversicherungsrechtliche Meldungen in der Lohnbuchhaltung korrekt berücksichtigt werden. Mit einer digitalen HR- und Payroll-Lösung wie Taxmaro lassen sich diese Prozesse effizient und rechtssicher abbilden.