Welche Kündigungsfrist gilt für Arbeitnehmer? Grundfrist, Probezeit, verlängerte Fristen nach Betriebszugehörigkeit und der Unterschied zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigung.
Wann darf gekündigt werden – und mit welcher Frist? Die Kündigungsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und hängt davon ab, wer kündigt und wie lange das Arbeitsverhältnis besteht. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Fristen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Die zentrale Vorschrift ist § 622 BGB. Für Arbeitnehmer gilt eine Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. „Vier Wochen“ bedeutet dabei genau 28 Tage – nicht etwa einen Monat. Wer also zum Monatsende kündigen möchte, muss die Kündigung spätestens 28 Tage vorher einreichen.
Während einer vereinbarten Probezeit von längstens sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB) – und zwar zu jedem beliebigen Tag, nicht nur zum 15. oder Monatsende.
Je länger ein Arbeitsverhältnis besteht, desto länger werden die Fristen – allerdings gelten die gestaffelten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gesetzlich nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Sie reichen von einem Monat zum Monatsende (nach 2 Jahren) bis zu sieben Monaten zum Monatsende (nach 20 Jahren):
Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass diese verlängerten Fristen auch für die Arbeitnehmerkündigung gelten. Wichtig: Für Beschäftigte darf die Frist nie länger sein als für den Arbeitgeber.
Tarifverträge können eigene Kündigungsfristen festlegen – auch kürzere als das Gesetz. Prüfen Sie daher immer, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet. Einzelvertragliche Regelungen dürfen dagegen grundsätzlich nicht zulasten der Beschäftigten von den gesetzlichen Mindestfristen abweichen.
Bei einem wichtigen Grund kann ein Arbeitsverhältnis nach § 626 BGB fristlos gekündigt werden – etwa bei schweren Pflichtverletzungen. Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden und ist nur in Ausnahmefällen wirksam.
Jede Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder Messenger ist unwirksam. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang beim Empfänger, nicht das Absendedatum.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
