Lesen Sie in diesem Text, wann Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben und was passiert, wenn Ihre Kinder erkranken.
In jedem Unternehmen kommt es vor, dass Mitarbeiter:innen erkranken und deshalb nicht zur Arbeit erscheinen können. Besonders in der kalten Jahreshälfte können diese Krankheitsfälle durchaus länger ausfallen. Doch wie lange müssen Unternehmen in einem solchen Fall weiterhin Lohn bzw. Gehalt auszahlen?
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist geregelt, welche Rechte und Pflichten Sie als Arbeitgeber:in haben, wenn sich eine:r Ihrer Mitarbeiter*innen krankmeldet. Dort ist für beide Seiten genau festgelegt, wie bei einem Krankheitsfall vorzugehen ist bzw. was Sie voneinander erwarten können. Ein zentraler Punkt dieses Gesetzes ist der Schutz von Arbeitnehmer:innen durch die Fortzahlung des Lohns bzw. Gehalts an Feiertagen und im Krankheitsfall.
Für Arbeitnehmer*innen besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein solcher Anspruch erhoben werden kann, ist in § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Die in diesem Gesetz festgelegten Rahmenbedingungen gelten nur für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer*innen.
Zunächst muss geklärt werden, ob Ihr*e Mitarbeiter*in die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Wenn dies der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Hierbei muss allerdings immer der konkrete Fall betrachtet und individuell entschieden werden, da keine allgemeingültigen Regelung dafür existiert.
Bis zu 6 Wochen müssen Sie als Arbeitgeber*in den Lohn Ihrer erkrankten Mitarbeiter*innen fortzahlen. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Lohnfortzahlung von der Krankenkasse übernommen.
Wird Ihr*e Angestellte*r infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, sind Sie nur unter folgenden Voraussetzungen zur Lohnfortzahlung verpflichtet:
Das Arbeitsverhältnis muss mindestens vier Wochen lang ohne Unterbrechungen bestehen, damit ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. Vorher sind Sie als Arbeitgeber*in nicht dazu verpflichtet bei einer Erkrankung weiterhin den Lohn bzw. das Gehalt zu zahlen.
Für den Fall, dass Kinder von Mitarbeiter*innen aufgrund einer Krankheit nicht in die Kita oder Schule gehen können, gibt es ebenfalls gesetzliche Regelungen.
Bei Kindern unter zwölf Jahren haben berufstätige Eltern grundsätzlich die Möglichkeit, für die Pflege des kranken Kindes bezahlt oder unbezahlt von der Arbeit freigestellt zu werden.
Arbeitnehmer, deren Anspruch auf bezahlte Freistellung arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen oder bereits ausgeschöpft ist, haben die Möglichkeit sich nach § 45 SGB V unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. In diesem Fall erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer das sogenannte Kinderkrankengeld als Lohnersatz direkt von ihrer Krankenkasse.
Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 70 Prozent des Bruttoverdienstes, maximal aber 90 Prozent des Nettoverdienstes und gilt ab dem Tag der Antragstellung. Von dem Bruttobetrag werden die üblichen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung von der Krankenkasse vor der Auszahlung abgezogen. Häufig ist der Anspruch auf eine bezahlte Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes durch eine tarif- oder arbeitsvertragliche Regelung ausgeschlossen. Ist dies der Fall, besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kinderkrankengeld als Lohnersatz. Dieser kann geltend gemacht werden, wenn:
Schaffen Sie Klarheit darüber, in welchen Fällen Ihre Mitarbeiter*innen welchen Anspruch haben und wo im Unternehmen sie sich genauer informieren können. Damit fördern Sie eine schnellere Genesung, denn die erkrankten Personen können ihre Energie voll und ganz auf das Gesundwerden konzentrieren.