Kilometergeld-Vergütung 2025: Was Arbeitgeber zahlen dürfen, worauf in der Lohnbuchhaltung zu achten ist – und wie alles dokumentiert wird
May 7, 2026
Im Jahr 2025 stehen Arbeitgeber und Lohnbuchhalter:innen vor neuen Herausforderungen bei der Kilometergeld-Vergütung. Unsichere Höhe, steuerrechtliche Vorgaben und Dokumentationspflichten – diese Themen sorgen oft für Kopfzerbrechen. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie: Welche Kilometergeld- bzw. Fahrtkostenerstattung 2025 zulässig ist Worauf es bei der Lohnbuchhaltung und Gehaltsabrechnung ankommt Wie Sie die Berechnung korrekt dokumentieren
1. Überblick: Zulässige Höhe der Kilometergeld-Vergütung 2025
Arbeitgeber können Kilometergeld steuerfrei gewähren – aber nur bis zu gewissen Pauschalen. Für das Jahr 2025 gelten dieselben Rahmenwerte wie in den Vorjahren:
30 Cent pro Kilometer (einfache Strecke) bei Nutzung eines privaten PKWs oder Motorrads
38 Cent pro Kilometer bei Nutzung eines Fahrrads oder E-Bikes – sofern vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt
Überschreitet die Erstattung diese Pauschalen, ist der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Hinweis für Unternehmer: Sachbezugsgrenze, Reisekostenrecht und ggfs. Besonderheiten bei Dienstfahrrädern beachten.
2. Was Arbeitgeber zahlen dürfen – und was nicht
a) Steuerfreie Pauschale nutzen
30 Cent/km sind steuer- und sozialversicherungsfrei – eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeitende zu entlasten.
38 Cent/km Fahrradregelung nur zusätzlich zum normalen Gehalt und im Rahmen der Dienstfahrrad-Vergütung.
b) Zuschüsse zusätzlich zum Gehalt
Arbeitgeber können darüber hinaus massiv höhere Kilometerpauschalen zahlen – aber: übersteigen diese den steuerfreien Betrag, müssen sie als zusätzlicher Arbeitslohn behandelt werden.
Beispiel: Bruttolohn € 3.000 + Kilometergeld € 200 für 100 km → steuerfrei bleiben nur € 30; die restlichen € 170 sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.
c) Praxis-Tipp: Dienstwagenregelungen
Wird ein Dienstwagen gestellt, entfällt die Kilometergeld-Erstattung. Stattdessen greift die 1-Prozent-Regelung bzw. Fahrtenbuchmethode zur Bewertung des geldwerten Vorteils.
3. Lohnbuchhaltung: Worauf Sie achten müssen
a) Abgrenzung in der Gehaltsabrechnung
Kilometergeld exakt abgrenzen: separat ausweisen, um steuerfreien Anteil (30 Cent/km) klar zu trennen vom statutarischen Zusatzlohn.
Beispiel-Abrechnung:
Zeile „Kilometergeld (steuerfrei)“: € 30
Zeile „Kilometergeld (steuerpflichtig)“: € 170
anschließend reguläre Lohnsteuer- und SV-Berechnung.
b) Nachweispflicht beachten
Die Finanzverwaltung verlangt einen Fahrten-Nachweis, z. B. An- und Abfahrtsdaten, Kilometerstand, Zweck der Fahrt – mindestens für beruflich veranlasste Wege.
In der Lohnbuchhaltung: unbedingt Trip-Logs oder Fahrtenlisten ablegen – papierhaft oder digital tauglich.
Arbeitgeber dürfen 2025 pro gefahrenem Kilometer 30 Cent (einfache Strecke) bei Nutzung eines privaten Pkw oder Motorrads steuerfrei erstatten. Bei Fahrrädern oder E-Bikes sind es 38 Cent pro Kilometer – sofern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Höhere Beträge werden steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Wann gilt die 38-Cent-Pauschale für Fahrräder?
Die 38-Cent-Pauschale gilt nur für Fahrräder oder E-Bikes und nur dann, wenn der Zuschuss zusätzlich zum normalen Gehalt gewährt wird, im Rahmen der Dienstfahrrad-Vergütung. Wandelt der Arbeitnehmer Gehalt um, greift die steuerfreie Pauschale nicht – stattdessen gelten die Sachbezugsregeln.
Wie dokumentiere ich Fahrten korrekt?
Fahrten müssen lückenlos nachgewiesen werden: Datum, Anlass, Start- und Zieladresse sowie gefahrene Kilometer. Empfehlenswert ist ein elektronisches Fahrtenbuch oder eine standardisierte Reisekostenabrechnung. Belege und Tankquittungen sind aufzubewahren – das schützt bei Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen vor Nachforderungen.
Welche Pflichten gelten für die Lohnabrechnung?
Steuerfreie Kilometergelder werden separat als Reisekostenerstattung in der Lohnabrechnung ausgewiesen. Übersteigende Beträge werden als geldwerter Vorteil behandelt und unterliegen Lohnsteuer und Sozialversicherung. Sachbezugsgrenzen, Reisekostenrecht und Besonderheiten bei Dienstfahrrädern sind dabei strikt zu beachten.
Laura Stapf
Marketing-Spezialistin
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