Fitnessstudio als Corporate Benefit
Immer mehr Unternehmen setzen auf Gesundheits- und Fitnessangebote, um Mitarbeiter langfristig zu binden und ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern. Eine beliebte Maßnahme: der Zuschuss oder die Kostenübernahme für das Fitnessstudio. Doch wie wird das in der Lohnabrechnung behandelt, und welche Pflichten haben Arbeitgeber?
Steuerliche Behandlung: Sachbezug oder Gesundheitsförderung
Grundsätzlich gilt: Fitnessstudio-Beiträge sind ein geldwerter Vorteil. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben:
- Sachbezugsfreigrenze (50 € monatlich)
- Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Fitnessstudio bis zu 50 € pro Monat, bleibt der Betrag steuer- und beitragsfrei.
- Typische Umsetzung: Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Zuschuss zu Fitness-Flatrates oder Gutscheine.
- Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (bis zu 600 € jährlich)
- Wenn der Zuschuss für zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V (z. B. Rückenschule, Stressprävention) verwendet wird, können bis zu 600 € pro Jahr steuer- und abgabenfrei bleiben.
- Wichtig: Das Studio oder der Kursanbieter muss anerkannt und zertifiziert sein.
Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?
- Trennung der Lohnarten: Arbeitgeber sollten eine eigene Lohnart „Sachbezug Fitnessstudio“ anlegen.
- Steuer- und Beitragsfreiheit beachten: Nur Beträge innerhalb der Freigrenzen (50 € monatlich oder 600 € jährlich für zertifizierte Maßnahmen) sind steuerfrei.
- Überschreitungen führen zur Abgabenpflicht: Wird die Grenze überschritten, muss der gesamte Betrag als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn abgerechnet werden.
Dokumentationspflichten für Arbeitgeber
Damit die Steuerfreiheit anerkannt wird, ist eine korrekte Dokumentation Pflicht:
- Nachweise aufbewahren: Mitgliedsvertrag, Rechnungen oder Kursbescheinigungen müssen archiviert werden.
- Zuordnung zum Mitarbeiter: Zuschüsse müssen individuell dem Mitarbeiter zugeordnet sein. Pauschale Firmenmitgliedschaften ohne klare Zuordnung sind steuerpflichtig.
- Separate Ausweisung in der Abrechnung: Fitnesszuschüsse müssen in der Gehaltsabrechnung gesondert ausgewiesen werden.
Pflichten des Arbeitgebers
- Einhaltung der gesetzlichen Freigrenzen: 50 € monatlich oder 600 € jährlich bei zertifizierten Maßnahmen.
- Saubere Abrechnung: Einrichtung separater Lohnarten und korrekte Meldung an Finanzamt und Sozialversicherung.
- Archivierungspflicht: Alle Belege müssen bis zur nächsten Lohnsteuerprüfung verfügbar sein.
Praxisbeispiel
Ein Arbeitgeber übernimmt für einen Mitarbeiter die monatlichen Fitnessstudio-Kosten von 45 €.
- Da die 50-€-Freigrenze nicht überschritten wird, ist der Betrag steuer- und beitragsfrei.
- In der Lohnabrechnung wird der Betrag separat als „Sachbezug Fitnessstudio“ ausgewiesen.
- Wären es 55 €, müsste der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt werden.
Fazit
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern das Fitnessstudio bezahlen – allerdings nur innerhalb klarer steuerlicher Grenzen. Werden die Beträge korrekt dokumentiert und in der Lohnabrechnung sauber ausgewiesen, profitieren beide Seiten: Arbeitnehmer genießen steuerfreie Vorteile, und Arbeitgeber stärken ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte.