Published on:
5.9.2025

Kann ich als Arbeitgeber meinem Mitarbeiter das Fitnessstudio bezahlen?

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern das Fitnessstudio bezahlen – allerdings nur innerhalb klarer steuerlicher Grenzen. Werden die Beträge korrekt dokumentiert und in der Lohnabrechnung sauber ausgewiesen, profitieren beide Seiten: Arbeitnehmer genießen steuerfreie Vorteile, und Arbeitgeber stärken ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte.

Fitnessstudio als Corporate Benefit

Immer mehr Unternehmen setzen auf Gesundheits- und Fitnessangebote, um Mitarbeiter langfristig zu binden und ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern. Eine beliebte Maßnahme: der Zuschuss oder die Kostenübernahme für das Fitnessstudio. Doch wie wird das in der Lohnabrechnung behandelt, und welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Steuerliche Behandlung: Sachbezug oder Gesundheitsförderung

Grundsätzlich gilt: Fitnessstudio-Beiträge sind ein geldwerter Vorteil. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben:

  1. Sachbezugsfreigrenze (50 € monatlich)
  1. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Fitnessstudio bis zu 50 € pro Monat, bleibt der Betrag steuer- und beitragsfrei.
  1. Typische Umsetzung: Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Zuschuss zu Fitness-Flatrates oder Gutscheine.
  1. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (bis zu 600 € jährlich)
  1. Wenn der Zuschuss für zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V (z. B. Rückenschule, Stressprävention) verwendet wird, können bis zu 600 € pro Jahr steuer- und abgabenfrei bleiben.
  1. Wichtig: Das Studio oder der Kursanbieter muss anerkannt und zertifiziert sein.

Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?

Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

Damit die Steuerfreiheit anerkannt wird, ist eine korrekte Dokumentation Pflicht:

  1. Nachweise aufbewahren: Mitgliedsvertrag, Rechnungen oder Kursbescheinigungen müssen archiviert werden.
  1. Zuordnung zum Mitarbeiter: Zuschüsse müssen individuell dem Mitarbeiter zugeordnet sein. Pauschale Firmenmitgliedschaften ohne klare Zuordnung sind steuerpflichtig.
  1. Separate Ausweisung in der Abrechnung: Fitnesszuschüsse müssen in der Gehaltsabrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Pflichten des Arbeitgebers

Praxisbeispiel

Ein Arbeitgeber übernimmt für einen Mitarbeiter die monatlichen Fitnessstudio-Kosten von 45 €.

Fazit

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern das Fitnessstudio bezahlen – allerdings nur innerhalb klarer steuerlicher Grenzen. Werden die Beträge korrekt dokumentiert und in der Lohnabrechnung sauber ausgewiesen, profitieren beide Seiten: Arbeitnehmer genießen steuerfreie Vorteile, und Arbeitgeber stärken ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte.

Zurück zur Blog Startseite