Kann ich als Arbeitgeber meinem Mitarbeiter das Fitnessstudio bezahlen?

October 7, 2025

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern das Fitnessstudio bezahlen – allerdings nur innerhalb klarer steuerlicher Grenzen. Werden die Beträge korrekt dokumentiert und in der Lohnabrechnung sauber ausgewiesen, profitieren beide Seiten: Arbeitnehmer genießen steuerfreie Vorteile, und Arbeitgeber stärken ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte.

Fitnessstudio als Corporate Benefit

Immer mehr Unternehmen setzen auf Gesundheits- und Fitnessangebote, um Mitarbeiter langfristig zu binden und ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern. Eine beliebte Maßnahme: der Zuschuss oder die Kostenübernahme für das Fitnessstudio. Doch wie wird das in der Lohnabrechnung behandelt, und welche Pflichten haben Arbeitgeber?

Steuerliche Behandlung: Sachbezug oder Gesundheitsförderung

Grundsätzlich gilt: Fitnessstudio-Beiträge sind ein geldwerter Vorteil. Dieser kann unter bestimmten Bedingungen steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben:

  1. Sachbezugsfreigrenze (50 € monatlich)
  1. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für das Fitnessstudio bis zu 50 € pro Monat, bleibt der Betrag steuer- und beitragsfrei.
  1. Typische Umsetzung: Mitgliedschaft im Fitnessstudio, Zuschuss zu Fitness-Flatrates oder Gutscheine.
  1. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (bis zu 600 € jährlich)
  1. Wenn der Zuschuss für zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V (z. B. Rückenschule, Stressprävention) verwendet wird, können bis zu 600 € pro Jahr steuer- und abgabenfrei bleiben.
  1. Wichtig: Das Studio oder der Kursanbieter muss anerkannt und zertifiziert sein.

Was bedeutet das für die Lohnabrechnung?

  • Trennung der Lohnarten: Arbeitgeber sollten eine eigene Lohnart „Sachbezug Fitnessstudio“ anlegen.
  • Steuer- und Beitragsfreiheit beachten: Nur Beträge innerhalb der Freigrenzen (50 € monatlich oder 600 € jährlich für zertifizierte Maßnahmen) sind steuerfrei.
  • Überschreitungen führen zur Abgabenpflicht: Wird die Grenze überschritten, muss der gesamte Betrag als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn abgerechnet werden.

Dokumentationspflichten für Arbeitgeber

Damit die Steuerfreiheit anerkannt wird, ist eine korrekte Dokumentation Pflicht:

  1. Nachweise aufbewahren: Mitgliedsvertrag, Rechnungen oder Kursbescheinigungen müssen archiviert werden.
  1. Zuordnung zum Mitarbeiter: Zuschüsse müssen individuell dem Mitarbeiter zugeordnet sein. Pauschale Firmenmitgliedschaften ohne klare Zuordnung sind steuerpflichtig.
  1. Separate Ausweisung in der Abrechnung: Fitnesszuschüsse müssen in der Gehaltsabrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Pflichten des Arbeitgebers

  • Einhaltung der gesetzlichen Freigrenzen: 50 € monatlich oder 600 € jährlich bei zertifizierten Maßnahmen.
  • Saubere Abrechnung: Einrichtung separater Lohnarten und korrekte Meldung an Finanzamt und Sozialversicherung.
  • Archivierungspflicht: Alle Belege müssen bis zur nächsten Lohnsteuerprüfung verfügbar sein.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitgeber übernimmt für einen Mitarbeiter die monatlichen Fitnessstudio-Kosten von 45 €.

  • Da die 50-€-Freigrenze nicht überschritten wird, ist der Betrag steuer- und beitragsfrei.
  • In der Lohnabrechnung wird der Betrag separat als „Sachbezug Fitnessstudio“ ausgewiesen.
  • Wären es 55 €, müsste der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig behandelt werden.

Fazit

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern das Fitnessstudio bezahlen – allerdings nur innerhalb klarer steuerlicher Grenzen. Werden die Beträge korrekt dokumentiert und in der Lohnabrechnung sauber ausgewiesen, profitieren beide Seiten: Arbeitnehmer genießen steuerfreie Vorteile, und Arbeitgeber stärken ihre Attraktivität im Wettbewerb um Fachkräfte.

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Laura Stapf

Marketing-Spezialistin

Bei Taxmaro entwickle ich Strategien für einen wirkungsvollen Social-Media-Auftritt. Zudem verfasse ich Fachartikel im Blog zu Themen rund um HR und Lohnbuchhaltung und verbinde dabei fachliche Expertise mit praxisnahen Einblicken.