Kann Elternzeit verlängert werden?
Ja – eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich möglich. Die gesetzliche Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Eltern können bis zu drei Jahre pro Kind Elternzeit in Anspruch nehmen und diese auch verlängern.
Wie lange kann Elternzeit verlängert werden?
- Die maximale Dauer beträgt drei Jahre pro Kind (§ 15 BEEG).
- Bis zu 24 Monate können zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden.
- Eine Verlängerung über die drei Jahre hinaus ist nicht möglich.
Welche Fristen gelten bei der Verlängerung?
- Eltern müssen die gewünschte Dauer der Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen (§ 16 Abs. 1 BEEG).
- Soll die Elternzeit in der Zeit nach dem dritten Geburtstag bis zum achten Geburtstag genommen werden, gilt eine 13-Wochen-Frist (§ 16 Abs. 1 BEEG).
- Eine kurzfristige Verlängerung ohne Einhaltung der Fristen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Muss die Verlängerung von Elternzeit bewilligt werden?
- Innerhalb des gesetzlich möglichen Rahmens (bis zu drei Jahre) besteht ein Rechtsanspruch auf Verlängerung.
- Arbeitgeber müssen der Verlängerung zustimmen, wenn sie im Rahmen der Fristen beantragt wird.
- Eine Ablehnung ist nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. wenn die Verlängerung ursprünglich nicht eingeplant und betriebliche Gründe entgegenstehen).
Wo ist die Verlängerung einzureichen?
- Die Verlängerung muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden (nicht per E-Mail, sondern mit eigenhändiger Unterschrift).
Der Antrag sollte enthalten:
- Name und Geburtsdatum des Kindes
- bisherige und gewünschte Dauer der Elternzeit
- Beginn und Ende der Verlängerung
- Der Arbeitgeber bestätigt die Verlängerung schriftlich.
Wie oft kann Elternzeit verlängert werden?
Eltern können die Elternzeit in bis zu drei Abschnitte aufteilen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine weitere Aufteilung oder Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Beispiel:
- Abschnitt direkt nach der Geburt (12 Monate)
- Abschnitt mit zwei Jahren (12 Monate)
- Abschnitt vor Schuleintritt (12 Monate)
Auswirkungen auf die Lohnabrechnung
- Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Gehalt, der Arbeitnehmer ist aber weiterhin im Unternehmen beschäftigt.
- Der Arbeitgeber muss die Elternzeit in der Lohnbuchhaltung dokumentieren (Meldung mit Abgabegrund „Elternzeit“ an die Krankenkasse).
- Sozialversicherung: In der Elternzeit besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung, finanziert durch Zuschüsse und staatliche Leistungen.
Fazit
Die Verlängerung der Elternzeit ist möglich, aber klar geregelt: Maximal drei Jahre pro Kind, Fristen von 7 bzw. 13 Wochen und eine Aufteilung in bis zu drei Abschnitte. Arbeitgeber müssen Verlängerungen rechtzeitig bestätigen und korrekt in der Lohnbuchhaltung abbilden. Eltern profitieren von klaren Rechtsansprüchen, während Arbeitgeber Planungssicherheit haben.