Published on:
26.9.2025

Kann Elternzeit verlängert werden? Fristen, Bewilligung und maximale Dauer

Viele Eltern merken erst während der Elternzeit, dass sie mehr Zeit mit ihrem Kind verbringen möchten. Doch ist es möglich, die Elternzeit zu verlängern, wie oft darf das geschehen und welche Fristen gelten? Arbeitgeber müssen die rechtlichen Grundlagen kennen, um Anträge korrekt zu bearbeiten und in der Lohnabrechnung zu berücksichtigen.

Kann Elternzeit verlängert werden?

Ja – eine Verlängerung der Elternzeit ist grundsätzlich möglich. Die gesetzliche Grundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Eltern können bis zu drei Jahre pro Kind Elternzeit in Anspruch nehmen und diese auch verlängern.

Wie lange kann Elternzeit verlängert werden?

Welche Fristen gelten bei der Verlängerung?

Muss die Verlängerung von Elternzeit bewilligt werden?

Wo ist die Verlängerung einzureichen?

Der Antrag sollte enthalten:

Wie oft kann Elternzeit verlängert werden?

Eltern können die Elternzeit in bis zu drei Abschnitte aufteilen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Eine weitere Aufteilung oder Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Beispiel:

Auswirkungen auf die Lohnabrechnung

Fazit

Die Verlängerung der Elternzeit ist möglich, aber klar geregelt: Maximal drei Jahre pro Kind, Fristen von 7 bzw. 13 Wochen und eine Aufteilung in bis zu drei Abschnitte. Arbeitgeber müssen Verlängerungen rechtzeitig bestätigen und korrekt in der Lohnbuchhaltung abbilden. Eltern profitieren von klaren Rechtsansprüchen, während Arbeitgeber Planungssicherheit haben.

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Steffen Minier

Geschäftsführer von TAXMARO
Steffen Minier ist Geschäftsführer von TAXMARO, einem Softwareanbieter für Prozessoptimierung im Bereich Lohn- und Personalwesen. Er ist ausgebildeter Steuerberater und sammelte seine ersten beruflichen Erfahrungen bei KPMG in der Beratung und Prüfung mittelständischer Unternehmen. Die dort gewonnenen Einblicke in Finanzprozesse führten ihn zur Gründung seines ersten Unternehmens im Bereich der Online-Finanzbuchhaltung.