Published on:
28.8.2025

Insolvenz des Arbeitgebers: Wer zahlt Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern – und wer haftet?

Eine Insolvenz stellt Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen vor große Unsicherheit. Besonders wichtig ist die Frage: Wie werden Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern abgewickelt, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist? Und: Kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden?

Löhne in der Insolvenz

Arbeitnehmer sind über das Insolvenzgeld abgesichert. Dieses wird von der Agentur für Arbeit gezahlt und deckt die ausstehenden Löhne für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 165 SGB III). Wichtig: Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten gestellt werden. Nach Eröffnung des Verfahrens übernimmt in der Regel der Insolvenzverwalter die Lohnzahlungen aus der Insolvenzmasse.

Sozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind auch in der Krise fristgerecht fällig – spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats. Werden sie nicht abgeführt, liegt ein Verstoß gegen § 266a StGB („Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“) vor. In solchen Fällen können Geschäftsführer sogar privat und strafrechtlich belangt werden.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt zu überweisen (§ 41a EStG). Ab Insolvenzeröffnung gilt sie als Masseverbindlichkeit, für die der Insolvenzverwalter verantwortlich ist. Hat der Arbeitgeber die Steuer vor Insolvenzeröffnung nicht korrekt abgeführt, kann das als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gewertet werden. Auch hier besteht die Gefahr einer persönlichen Haftung nach § 69 AO.

Wer erstellt die Lohnabrechnung?

Auch in der Insolvenz muss die Lohnabrechnung korrekt erfolgen. Zuständig sind:

Dabei ist besonders wichtig, dass Insolvenzgeld, laufende Löhne und Sozialabgaben sauber voneinander abgegrenzt werden. Fehlerhafte Abrechnungen können für Geschäftsführer zusätzliche Haftungsrisiken auslösen.

Persönliche Haftung – was Geschäftsführer beachten müssen

Ein Insolvenzverfahren entbindet Geschäftsführer nicht von Verantwortung. Wer Lohnsteuer oder Sozialabgaben nicht abführt, haftet privat mit seinem Vermögen. Hinzu kommen strafrechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen § 266a StGB oder § 370 AO. Kritisch wird es auch, wenn der Insolvenzantrag verspätet gestellt wird – hier droht eine Haftung wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO).

Fazit

Auch in der Insolvenz müssen Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern korrekt gezahlt werden. Arbeitnehmer sind über das Insolvenzgeld geschützt, doch für die ordnungsgemäße Abführung von Abgaben haften im Zweifel die Geschäftsführer – selbst mit ihrem Privatvermögen. Um Fristen einzuhalten und Risiken zu vermeiden, sollte die Lohnabrechnung auch im Insolvenzfall unbedingt über einen Steuerberater oder den Insolvenzverwalter professionell abgewickelt werden.

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