Was ist die Inflationsausgleichsprämie?
Die Inflationsausgleichsprämie wurde von der Bundesregierung eingeführt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der hohen Inflation zu entlasten. Arbeitgeber konnten bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen – entweder in Teilbeträgen oder als Einmalzahlung.
Der Begünstigungszeitraum lief vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Regelung ausgelaufen – neue steuerfreie Zahlungen sind nicht mehr möglich.
Rechtslage 2025: Was gilt jetzt?
- Ende der Steuerfreiheit: Ab 2025 können keine neuen steuerfreien Zahlungen mehr geleistet werden.
- Auszahlungen nach 31.12.2024: gelten als normaler Arbeitslohn und sind steuer- sowie sozialversicherungspflichtig.
- Bereits gezahlte Prämien: bleiben steuer- und beitragsfrei, wenn sie innerhalb des Begünstigungszeitraums gewährt wurden und die Voraussetzungen erfüllt waren.
Rückwirkende Zahlung per Korrektur – geht das noch?
Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie Anfang 2025 noch eine Korrekturabrechnung für Dezember 2024 vornehmen und die Prämie nachträglich steuerfrei auszahlen können.
- Grundsatz: Entscheidend ist das tatsächliche Auszahlungsdatum, nicht das Abrechnungsmonat.
- Auszahlung in 2025: Erfolgt die Überweisung erst nach dem 31.12.2024, ist die Prämie steuer- und beitragspflichtig.
- Korrekturabrechnungen: Nur dann steuerfrei, wenn die Prämie nachweislich 2024 fällig war und auch in 2024 gezahlt wurde. Eine rein buchhalterische Rückdatierung reicht nicht aus.
- Fazit: Eine nachträgliche steuerfreie Auszahlung im Jahr 2025 ist nicht möglich – selbst wenn sie über eine „korrigierte“ Lohnabrechnung für 2024 gebucht wird.
Behandlung verspäteter Zahlungen
Wird die Prämie zu spät ausgezahlt (erst 2025):
- Steuerrechtlich: Sie wird als regulärer Arbeitslohn behandelt – mit voller Lohnsteuerpflicht.
- Sozialversicherung: Der Betrag ist beitragspflichtig in allen Zweigen (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung).
- Lohnabrechnung: Ausweis als steuer- und beitragspflichtige Einmalzahlung/Bonus.
- Minijobber: Die Zahlung wird auf die Verdienstgrenze angerechnet und kann dazu führen, dass der Minijob sozialversicherungspflichtig wird.
Voraussetzungen (bis Ende 2024)
Zur Orientierung für korrekt gezahlte Prämien:
- Maximal 3.000 € pro Arbeitnehmer.
- Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung).
- Auszahlung als Einmalzahlung oder in Teilbeträgen.
- Gilt für Vollzeitkräfte, Teilzeitkräfte und Minijobber.
Dokumentation der Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber mussten für die Steuerfreiheit folgende Punkte beachten:
- Schriftliche Vereinbarung (z. B. Arbeitsvertragsergänzung oder Betriebsvereinbarung).
- Separater Ausweis im Lohnkonto.
- Eindeutige Zweckangabe (Inflationsausgleich).
- Archivierung aller Unterlagen für spätere Prüfungen.
Abbildung in der Lohnabrechnung
- Während der Laufzeit (bis 31.12.2024) wurde die Prämie als steuer- und beitragsfreie Einmalzahlung separat ausgewiesen.
- Sie durfte das Bruttogehalt nicht erhöhen.
- In der Lohnsteuerbescheinigung erschien sie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Bei verspäteter Auszahlung in 2025: Abbildung als steuer- und beitragspflichtiger Bonus.
Fazit
Die Inflationsausgleichsprämie war bis Ende 2024 ein starkes Instrument, um Mitarbeiter steuerfrei zu unterstützen. Seit 2025 sind keine steuerfreien Zahlungen mehr möglich – auch nicht rückwirkend per Korrektur. Erfolgt eine Auszahlung verspätet im Jahr 2025, muss sie als normaler Arbeitslohn versteuert und verbeitragt werden. Arbeitgeber, die rechtzeitig gezahlt haben, sollten auf eine saubere Dokumentation achten. Für die Zukunft lohnt sich der Blick auf andere steuerfreie Arbeitgeberleistungen wie 50-€-Sachbezüge, Kindergartenzuschüsse oder Jobtickets.