Published on:
11.9.2025

Inflationsausgleichsprämie rückwirkend abrechnen: Ist das 2025 noch möglich?

Die Inflationsausgleichsprämie war von 2022 bis Ende 2024 eine steuer- und sozialabgabenfreie Möglichkeit für Arbeitgeber, Beschäftigte mit bis zu 3.000 € zu entlasten. Seit 2025 ist die Regelung ausgelaufen – in diesem Beitrag erfährst du, was das bedeutet, wie mit verspäteten Zahlungen umzugehen ist und welche Alternativen es jetzt gibt.

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie wurde von der Bundesregierung eingeführt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der hohen Inflation zu entlasten. Arbeitgeber konnten bis zu 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen – entweder in Teilbeträgen oder als Einmalzahlung.

Der Begünstigungszeitraum lief vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Regelung ausgelaufen – neue steuerfreie Zahlungen sind nicht mehr möglich.

Rechtslage 2025: Was gilt jetzt?

Rückwirkende Zahlung per Korrektur – geht das noch?

Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie Anfang 2025 noch eine Korrekturabrechnung für Dezember 2024 vornehmen und die Prämie nachträglich steuerfrei auszahlen können.

Behandlung verspäteter Zahlungen

Wird die Prämie zu spät ausgezahlt (erst 2025):

Voraussetzungen (bis Ende 2024)

Zur Orientierung für korrekt gezahlte Prämien:

Dokumentation der Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber mussten für die Steuerfreiheit folgende Punkte beachten:

Abbildung in der Lohnabrechnung

Fazit

Die Inflationsausgleichsprämie war bis Ende 2024 ein starkes Instrument, um Mitarbeiter steuerfrei zu unterstützen. Seit 2025 sind keine steuerfreien Zahlungen mehr möglich – auch nicht rückwirkend per Korrektur. Erfolgt eine Auszahlung verspätet im Jahr 2025, muss sie als normaler Arbeitslohn versteuert und verbeitragt werden. Arbeitgeber, die rechtzeitig gezahlt haben, sollten auf eine saubere Dokumentation achten. Für die Zukunft lohnt sich der Blick auf andere steuerfreie Arbeitgeberleistungen wie 50-€-Sachbezüge, Kindergartenzuschüsse oder Jobtickets.

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