Werkstudenten sind aus vielen Unternehmen nicht mehr wegzudenken – sie unterstützen in Projekten, bringen frische Ideen und sind gleichzeitig Teil des Teams. Doch wie sieht es arbeitsrechtlich mit dem Urlaubsanspruch von Werkstudenten aus? Die klare Antwort: Auch Werkstudenten haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub – und Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen korrekt zu gewähren, zu vergüten und zu dokumentieren.
Nach § 1 und § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gilt der Urlaubsanspruch für alle Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Werkstudent beschäftigt sind. Der Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche. Bei einer geringeren wöchentlichen Arbeitszeit wird der Anspruch anteilig berechnet.
Beispiel: Ein Werkstudent arbeitet an 3 Tagen pro Woche. Formel: 24 Tage × (3 Arbeitstage / 6 Werktage) = 12 Urlaubstage pro Jahr.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Vorher besteht ein anteiliger Anspruch.
Werkstudenten gelten sozialversicherungsrechtlich als ordentliche Studierende, solange sie während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Der bezahlte Urlaub ändert daran grundsätzlich nichts, da dieser als bezahlte Freistellung zählt – also Arbeitszeit, nicht Freizeit im Sinne einer Beschäftigungspause.
Wichtig für Arbeitgeber: Das während des Urlaubs gezahlte Entgelt fließt in die 520-Euro-Grenze (bei Minijob-Werkstudenten) oder in das regelmäßige Monatsentgelt ein. Wird dadurch die 20-Stunden-Regel dauerhaft überschritten, kann die Werkstudentenregelung entfallen und volle Sozialversicherungspflicht entstehen.
Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) und den Aufbewahrungspflichten im Arbeitsrecht müssen Arbeitgeber Urlaubsansprüche und -zeiten nachvollziehbar dokumentieren. Dazu zählen:
Digitale Systeme wie TAXMARO erleichtern diesen Prozess erheblich. Die Plattform bietet eine integrierte Urlaubsverwaltung, die automatisch Urlaubsansprüche berechnet, Anträge digital verarbeitet und alle Daten direkt in die vorbereitende Lohnabrechnung überführt – vollständig konform mit deutschem Arbeitsrecht.
Werkstudenten sind keine Aushilfen zweiter Klasse – sie haben denselben Anspruch auf bezahlten Urlaub wie andere Arbeitnehmer. Arbeitgeber müssen Urlaube korrekt berechnen, genehmigen und dokumentieren. Mit digitalen Tools wie TAXMARO gelingt dies effizient, transparent und rechtssicher – und sichert Unternehmen gleichzeitig gegen mögliche Nachforderungen bei Prüfungen ab.
